Der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers

Der gewöhnliche Aufenthalt des ErblassersDie EU-Erbrechtsverordnung wird auf alle Erbfälle Anwendung finden, die sich ab dem 17. August 2015 ereignen. Danach wird sich das auf die Erfolge anwendbare Recht innerhalb der EU-Mitgliedstaaten einheitlich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers richten. Diese Neuerung rückt daher die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts und seiner Ausnahmen in den Blickpunkt.

Die Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthalts kann komplex sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der Erblasser aus beruflichen oder wirtschaftlichen Gründen in einen anderen Staat begeben hat, um dort zu arbeiten, aber seine Verbindung zum Herkunftsstaat aufrechterhalten, oder abwechselnd in mehreren Staaten gelebt hat oder von Staat zu Staat gereist ist.  Weiterlesen

Gesundheitscheck mit deutschem Führerschein?

Gesundheitscheck mit deutschem FührerscheinDer deutsche Führerschein wird in Spanien anerkannt und behält seine Gültigkeit. Weitgehend unbekannt ist allerdings, dass der deutsche Führerscheininhaber mit Wohnsitz in Spanien regelmässig einen Gesundheitscheck durchzuführen hat, um die Fahrerlaubnis zu erneuern.

In der Vergangenheit gab es einiges Hin und Her um den deutschen Führerschein in Spanien. Zwischenzeitlich muss dieser nicht mehr registriert oder ausgetauscht werden. Unabhängig hiervon unterliegt der deutsche Führerscheininhaber mit Wohnsitz in Spanien aber den dort geltenden Führerscheinbestimmungen. Diese schreiben in regelmässigen Abständen eine Erneuerung der Fahrerlaubnis vor, wozu eine Gesundheitsprüfung erforderlich ist.  Weiterlesen

Immobilienerwerb – Ohne Notar kein Eigentumsregistereintrag

Eigentumsregister in SpanienBei einem Immobilienerwerb in Spanien ist vieles zu beachten. Dies fängt beim Kaufvertrag und dessen Eintragung im Eigentumsregister an.

Im Gegensatz zum deutschen Recht ist die notarielle Beurkundung und Eintragung im Eigentumsregister keine Gültigkeitsvoraussetzung für den Immobilienerwerb. Verkäufer und Käufer können den Kaufvertrag daher grundsätzlich auch mündlich abschliessen. Aus verschiedenen Gründen ist dies aber keine gute Idee.  Weiterlesen

Vorschläge zur besseren Verfolgung von geringfügigen Forderungen

Vorschläge der EU-Kommission zum Verfahren für geringfügige ForderungenNach dem Vorschlag der EU-Kommission soll das europäische Verfahren zur Geltendmachung von geringfügigen Forderungen überarbeitet werden.

Dieses Verfahren wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 mit Wirkung ab dem 01. Januar 2009 eingeführt. Die Verordnung gilt in allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark. Bei geringfügigen Forderungen bis zu einem Streitwert von € 2.000 wird hierbei ein vereinfachtes und weitgehend standarisiertes Verfahren als Alternative zu den inländischen Verfahren der Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt, dass die grenzüberschreitende Forderungsverfolgung vereinfacht. Der Vorschlag der EU-Kommission zieht nun die Schlussfolgerungen aus den praktischen Erfahrungen und unterbreitet eine Reihe von Vorschlägen zur Verbesserung der Verordnung. Vorgeschlagen werden im Wesentlichen die folgenden Änderungen:

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Erbschaftssteuer: Deutsche Regelung der Freibeträge europarechtswidrig

JusticiaMit Urteil vom 17. Oktober 2013 erklärte der Europäische Gerichtshof (Az. C-181/12) die deutsche Regelung der persönlichen Freibeträge bei beschränkter Erbschaftssteuerpflicht für unvereinbar mit europäischen Recht. Diese Entscheidung wirkt sich auch auf Erbfälle mit Spanienbezug  aus.

Geklagt hatte ein Schweizer Staatsangehöriger, der von seiner Ehefrau unter anderem ein Grundstück in Deutschland geerbt hatte. Seine ursprünglich in Deutschland geborene Ehefrau nahm nach der Heirat mit dem Kläger die schweizerische Staatsangehörigkeit an und lebte mit ihrem Ehemann bis zu ihrem Ableben in der Schweiz, wo sie weiteres Vermögen hatte.

Da beide – die Erblasserin und ihr Ehegatte – ihren Wohnsitz in der Schweiz hatten, war der Kläge als Erbe in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtig. Folgerichtig veranlagte das deutsche Finanzamt nur die Immobilie in Deutschland zur deutschen Erbschaftssteuer. Nach § 16 Abs. 2 deutsches Erbschaftssteuergesetz reduziert sich in diesem Fall allerdings  der Steuerfreibetrag des Ehegatten auf € 2.000, weshalb ein bedeutender Steuerbetrag zu entrichten war. Bei einem Wohnsitz in Deutschland hätte dem Kläger dagegen ein Freibetrag von € 500.000 zugestanden und die Erbschaft wäre steuerfrei geblieben. Gegen diese Ungleichbehandlung wandte sich der Kläger vor dem Ausgangsgericht, welches das Verfahren aussetzte und die Frage dem Europäischen Gerichtshof vorlegte.  Weiterlesen