Mit Urteil vom 17. Oktober 2013 erklärte der Europäische Gerichtshof (Az. C-181/12) die deutsche Regelung der persönlichen Freibeträge bei beschränkter Erbschaftssteuerpflicht für unvereinbar mit europäischen Recht. Diese Entscheidung wirkt sich auch auf Erbfälle mit Spanienbezug aus.
Geklagt hatte ein Schweizer Staatsangehöriger, der von seiner Ehefrau unter anderem ein Grundstück in Deutschland geerbt hatte. Seine ursprünglich in Deutschland geborene Ehefrau nahm nach der Heirat mit dem Kläger die schweizerische Staatsangehörigkeit an und lebte mit ihrem Ehemann bis zu ihrem Ableben in der Schweiz, wo sie weiteres Vermögen hatte.
Da beide – die Erblasserin und ihr Ehegatte – ihren Wohnsitz in der Schweiz hatten, war der Kläge als Erbe in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtig. Folgerichtig veranlagte das deutsche Finanzamt nur die Immobilie in Deutschland zur deutschen Erbschaftssteuer. Nach § 16 Abs. 2 deutsches Erbschaftssteuergesetz reduziert sich in diesem Fall allerdings der Steuerfreibetrag des Ehegatten auf € 2.000, weshalb ein bedeutender Steuerbetrag zu entrichten war. Bei einem Wohnsitz in Deutschland hätte dem Kläger dagegen ein Freibetrag von € 500.000 zugestanden und die Erbschaft wäre steuerfrei geblieben. Gegen diese Ungleichbehandlung wandte sich der Kläger vor dem Ausgangsgericht, welches das Verfahren aussetzte und die Frage dem Europäischen Gerichtshof vorlegte. Weiterlesen