Nach dem Vorschlag der EU-Kommission soll das europäische Verfahren zur Geltendmachung von geringfügigen Forderungen überarbeitet werden.
Dieses Verfahren wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 mit Wirkung ab dem 01. Januar 2009 eingeführt. Die Verordnung gilt in allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark. Bei geringfügigen Forderungen bis zu einem Streitwert von € 2.000 wird hierbei ein vereinfachtes und weitgehend standarisiertes Verfahren als Alternative zu den inländischen Verfahren der Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt, dass die grenzüberschreitende Forderungsverfolgung vereinfacht. Der Vorschlag der EU-Kommission zieht nun die Schlussfolgerungen aus den praktischen Erfahrungen und unterbreitet eine Reihe von Vorschlägen zur Verbesserung der Verordnung. Vorgeschlagen werden im Wesentlichen die folgenden Änderungen:
Ausweitung des Anwendungsbereiches der Verordnung auf Forderungen bis € 10.000
Damit sollen zukünftig die kleinen und mittlere Unternehmen in grösserem Masse in die Nutzung dieses Verfahrens einbezogen werden. Nach den Erkenntnissen der Kommission liegen die meisten Forderungen von KMUs über dem bislang geltenden Schwellenwert von € 2.000, weshalb das Verfahren von diesen bislang nur eingeschränkt genutzt wird.
Erweiterung der Begriffsbestimmungen für grenzüberschreitende Rechtssachen
Nach seiner aktuellen Fassung schliesst die Verordnung viele Sachverhalte aus ihrem Anwendungsbereich aus, die eigentlich der Sache nach einen deutlichem Auslandsbezug aufweisen. Dies gilt beispielsweise für den Fall, dass der Erfüllungsort (z.B. bei einem Mietvertrag über ein Ferienhaus), der Ort des schädigenden Ereignisses (z.B. bei einem Autounfall) oder der Ort der Vollstreckung (z.B. bei der Pfändung ausländischer Gehälter) in einem anderen EU-Mitgliedstaat liegt. Der Anwendungsbereich soll daher erweitert werden, um insbesondere auch solche Sachverhalte zu erfassen.
Verbesserung der Kommunikation
Des Weiteren wird eine erweiterte Nutzung von elektronischen Mitteln vorgeschlagen, um die Kommunikation zu verbessern. Dies gilt auch bei der Zustellung von Schriftsätzen.
Verpflichtung der Gerichte, für mündliche Verhandlungen und die Beweisaufnahme Telefon- und Videokonferenzen oder andere Telekommunikationsmittel zu nutzen
Zwar soll auch bislang das Verfahren weitgehend schriftlich geführt werden. In der Praxis wird aber von den Gerichten häufig die physische Präsenz der Parteien anberaumt, was sich in höheren Reisekosten und Verzögerungen niederschlägt. Dies soll zukünftig im Wege der Nutzung moderner Telekomunikations- und Übertragungsmedien vermieden werden.
Einführung einer Obergrenze für Gerichtsgebühren
Die Gerichtsgebühren sollen auf 10% des Streitwertes begrenzt werden. Sollte ein EU-Mitgliedstaat Mindestgebühren verlangen, wird vorgeschlagen, dass diese € 35 nicht überschreiten dürfen.
Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Fernzahlungen zur Begleichung der Gerichtsgebühren vorzusehen
Leider wird insoweit – jedenfalls expressis verbis – nicht auf eines der Hauptprobleme eingegangen: Die Abführung der Gerichtsgebühren erfolgt in Spanien mittels einer Steuererklärung, was eine spanische Steuernummer voraussetzt, die in aller Regel nicht vorliegt. Es bleibt zu hoffen, dass dies im Rahmen der Fernzahlung ebenfalls obsolet wird.
Beschränkung der Übersetzung des Formblatts D (Bestätigung des Urteils für Vollstreckungszwecke)
Bislang ist die gesamte Bestätigung zu übersetzen. Nach dem Vorschlag soll zukünftig nur noch der Inhalt des Urteils übersetzt werden, was die Kosten reduziert.
Verbesserung der Informationspflichten der Mitgliedstaaten
Dieser Vorschlag betrifft weitergehende Informationspflichten zu den Gerichtsgebühren bei der Verfolgung von geringfügigen Forderungen, der Zahlungsweise und Ausfüllung der Formblätter.
Trotz seiner Einführung im Jahr 2009 ist das europäische Verfahren zur Verfolgung geringfügiger Forderungen immer noch weitgehend unbekannt und oft ungenutzt. Dies erstaunt, da laut der EU-Komission und Eurobarometer-Umfrage nach Angabe von 97% aller Befragten, die im Wege dieses Verfahrens in den vergangenen zwei Jahren ein Unternehmen verklagt und gewonnen hatten, die Urteile erfolgreich vollstreckt wurden. Die Vorschläge, die auf die Beseitigung wesentlicher Hindernisse abzielen und den Anwendungsbereich deutlich erweitern, lassen deshalb hoffen.
Der Vorschlag bedarf noch seiner Verhandlung und Verabschiedung. Eine zeitnahe Umsetzung wäre wünschenswert.
© 2014 Andreas Fuss Abogado & Rechtsanwalt · Rechtliche Hinweise · Kontakt