Für Erbfälle mit Auslandsbezug gilt seit dem 17. August 2015 die EU-Erbrechtsverordnung. Mit seiner mittlerweile dritten Grundsatzentscheidung hat der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache Oberle (Rs. C-20/16) mit Urteil vom 21. Juni 2018 entschieden, dass die Regelungen der Zuständigkeit der EU-Erbrechtsverordnung auch für die Ausstellung eines deutschen Erbschein gelten. Das Urteil hat nicht zuletzt Bedeutung für die Abwicklung deutsch-spanischer Erbfälle. Weiterlesen
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Der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers
Die EU-Erbrechtsverordnung wird auf alle Erbfälle Anwendung finden, die sich ab dem 17. August 2015 ereignen. Danach wird sich das auf die Erfolge anwendbare Recht innerhalb der EU-Mitgliedstaaten einheitlich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers richten. Diese Neuerung rückt daher die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts und seiner Ausnahmen in den Blickpunkt.
Die Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthalts kann komplex sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der Erblasser aus beruflichen oder wirtschaftlichen Gründen in einen anderen Staat begeben hat, um dort zu arbeiten, aber seine Verbindung zum Herkunftsstaat aufrechterhalten, oder abwechselnd in mehreren Staaten gelebt hat oder von Staat zu Staat gereist ist. Weiterlesen
EU-Erbrechtsverordnung und deutsch-spanische Erbfälle
Die EU-Erbrechtsverordnung ist seit dem 16. August 2012 in Kraft, wenn sie auch erst auf Erbfälle Anwendung finden wird, die sich ab dem 17. August 2015 ereignen. Trotzdem ist die Verordnung bereits jetzt bei der Nachfolgeplanung zu berücksichtigen, da sie Vorwirkungen entfaltet. Die EU-Erbrechtsverordnung, die wichtige Bereiche des Zivil- und Verfahrensrechts regelt, betritt in vielerlei Hinsicht Neuland. Dies eröffnet neue Gestaltungsmöglichkeiten; macht allerdings auch manche alte Planung obsolet oder anpassungsbedürftig. Dies gilt nicht zuletzt auch und gerade in deutsch-spanischen Erbfällen und vor allem bei einem Wohnsitz in Spanien. Weiterlesen