NIE – Ein Schritt vorwärts, zwei Schritte zurück

Wer in Spanien lebt oder mit Spanien zu tun hat, wird früher oder später mit dem Erfordernis der NIE konfrontiert werden, deren Beantragung im Zuge der Reform des spanischen Ausländerrechts vor kurzem geändert wurde.

Die Abkürzung NIE steht im Spanischem für Número de Identificación de Extranjero und kann mit Ausländeridentifikationsnummer übersetzt werden. Die NIE erlangte im Zuge der Massnahmen gegen die Steuerhinterziehung und Geldwäsche zunehmend grössere Bedeutung, was nicht zuletzt daran liegt, dass die NIE in Spanien der Steuernummer entspricht und bei praktisch allen wichtigen Vorgängen anzugeben ist. Weiterlesen

Scheinkauf und Schenkung beim Immobilienerwerb in Spanien

In Spanien ist bei der an und für sich unentgeltlichen Übertragung von Immobilienbesitz nicht selten zu beobachten, dass die Form eines Kaufvertrages statt einer Schenkung gewählt wird. Nicht nur viele Spanier halten einen solchen Scheinkauf für eine legitime Gestaltung zur Regelung ihrer Vermögensangelegenheiten. Aber ist dies tatsächlich so risikolos?  Weiterlesen

Checkliste Vererben in Spanien

Ein deutscher Erblasser mit Vermögen in Spanien muss bei der Regelung seiner Vermögensangelegenheiten vieles beachten. Die nachfolgende Checkliste gibt einen Überblick über die wichtigsten Punkte:

  1. Halten Sie Ihre persönlichen Verhältnisse fest und erstellen Sie ein schriftliches Verzeichnis Ihres Vermögens in Deutschland und Spanien (Immobilien, Bankkonten, Wertpapierdepots, sonstige Wertgegenstände). Ordnen Sie die Unterlagen und weisen sie die einzelnen Gegenstände dem jeweiligen Inhaber/Ehepartner zu. Berücksichtigen Sie absehbare persönliche und finanzielle Veränderungen.
  2. Bei Grundvermögen in Spanien:  Holen Sie einen Grundbuchauszug beim spanischen Eigentumsregister (Registro de la Propiedad) und beim Kataster (Catastro) ein. Prüfen Sie, ob alles ordnungsgemäss eingetragen ist. Ordnen Sie die Unterlagen (escrituras, Genehmigungen, Grundsteuerbelege/IBI, Versorgungsverträge, Versicherungen).
  3. Werden Sie sich über Ihre Wünsche und die Versorgungsbedürfnisse klar. Scheuen Sie sich nicht vor einem Gespräch mit Ihren Angehörigen.
  4. Treffen Sie die notwendigen Vorsorgemassnahmen (Stichwort: Bankvollmachten, Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung). Beurkunden Sie die Vollmachten am besten notariell mit Den-Haager-Apostille oder in konsularischer Form. Bei Ehepartnern ist die Einrichtung von Oder-Konten bei Banken empfehlenswert.
  5. Prüfen Sie, ob bereits zu Lebzeiten eine Vollrechtsübertragung auf die Erben in Betracht kommt (Schenkungen, Veräusserungen, ggf. unter Zurückbehaltung eines Niessbrauchs, eines Wohnrechts, einer Leibrente, Pflegeleistungen) und ob dies steuerlich Sinn macht.
  6. Prüfen Sie Ihre Erbsituation und errichten Sie ein Testament, am besten immer notariell mit Den-Haager-Apostille oder in konsularischer Form. Achten Sie darauf, dass bei einem deutschen Erblasser immer deutsches Recht anwendbar ist, auch in Spanien! Wenden Sie deshalb kein spanisches Recht an!
  7. Teilen Sie deutsche Testamente dem Zentralen Register für letztwillige Verfügungen (Registro Central de Actos de Última Voluntad) in Madrid mit. Bei Testament in Spanien: Hinterlegen Sie ein spanisches Testament beim zuständigen Amtsgericht in Deutschland (bei Auslandsdeutschen: Amtsgericht Berlin-Schöneberg).
  8. Sofern noch nicht erfolgt: Holen Sie für sich eine spanische Ausländer-/Steuernummer (NIE/NIF) ein und berichtigen Sie die Register.
  9. Benennen Sie die Personen, die bei Ableben persönlich benachrichtigt werden sollen.
  10. Holen Sie im Zweifel den Rat eines Rechtsanwalts ein. Deutsch-spanische Erbschaften sind oftmals sehr komplex und Auseinandersetzungen unter den Erben sowie steuerliche Nachteile können so oftmals verhindert werden.

Erbschaften mit Vermögen in Spanien sind oftmals vielschichtig. Diese Checkliste kann nur einen ersten Überblick geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.  Es wird besonders auf Punkt 10 hingewiesen und empfohlen, zur Vermeidung von Kosten und Risiken stets den Rat eines Rechtsanwalts einzuholen. Bei Rückfragen genügt eine kurze E-Mail an info@leywerk.es .

Checkliste Vererben in Spanien (PDF-Datei)

Checkliste Erben in Spanien (PDF-Datei)

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Ein Zentrales Testamentsregister für Deutschland?

Im Gegensatz zu Spanien existiert in Deutschland bislang kein Zentrales Testamentsregister, in dem letztwillige Verfügungen des Erblassers und erbrelevante Unterlagen zentral registriert und verwaltet werden. Auf Initiative des Bundesrates, der einen entsprechenden Gesetzesentwurf im Bundestag eingebracht hat, soll sich dies nun ändern.

Bis dato werden erbrelevante Unterlagen wie Testamente und Erbverträge in Deutschland dezentral und papiergebunden bei ca. 5200 Stellen auf Karteikarten registriert. Komplizierte Meldeweg, alte Verwahrdaten und Kapazitätsgrenzen der Hauptkartei für Testamente beim Amtsgericht Schöneberg führen zu Mehrkosten und Verzögerungen bei der Übermittlung der Daten an das zuständige Nachlassgericht, der massgeblichen Stelle, bei der letztlich die Daten zur Ausstellung des Erbscheins zusammenlaufen müssen.

Nach der Initiative des Bundesrates soll bei der Bundesnotarkammer als Registerbehörde daher ein Zentrales Testamentsregister für die Verwahrung erbfolgerelevanter Erklärungen geschaffen werden. Hierzu zählen Testamente, Erbverträge und andere Urkunden, die Erklärungen enthalten, welche die Erbfolge beinflussen können, insbesondere Aufhebungsverträge, Rücktritts- und Anfechtungserklärungen, Erb- und Zuwendungsverzichtserklärungen, Ehe- und Lebenspartnerschaftsverträge und Rechtswahlen. Registerfähig sind hierbei nur Erklärungen, die entweder öffentlich beurkundet oder in amtliche Verwahrung genommen wurden. Gleichzeitig soll ein Zentrales Vorsorgeregister geschaffen werden, bei dem Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen registriert werden.

Beide Register sollen automatisiert und elektronisch geführt werden. Die Daten werden vom beurkundenden Notar und dem verwahrenden Gericht an das Zentralregister übermittelt. Im Todesfall soll das zuständige Standesamt dem Register eine Sterbefallmitteilung zukommen lassen, worauf das Zentralregister nach Prüfung dem Nachlassgericht und den verwahrenden Stellen seinerseits Mitteilung machen soll. Gerichten und Notaren soll im übrigen auf Ersuchen Auskunft über die Eintragungen erteilt werden, wofür zu Lebzeiten des Erblassers dessen Einverständnis erforderlich ist.

Die Initiative wird zu einem einfacheren und effizienteren Meldewesen führen und die Arbeit des Nachlassgerichts vereinfachen und beschleunigen. Gleichzeitig wird ein zentrales Registerwesen das Risiko unrichtiger Erbscheine minimieren. Beides ist zu begrüssen.

Die Gesetzesinitiative wurde am 04. Juni 2010 vom Bundesrat im Bundestag eingebracht. Nach dem Entwurf wird eine Umsetzung und Einführung per 01. Januar 2012 anvisiert. Eine zügige Umsetzung ist wünschenswert.

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Spanische Erbschaftssteuer: Autonome Steuerbefreiungen und deutsche Erbfälle

Die uneinheitliche Regelung der Erbschaftssteuer in Spanien führt zu bedeutenden regionalen Unterschieden bei Steuertarifen und Freibeträgen. Leider geht damit nur selten eine Reduzierung der Steuerbelastung bei deutschen Erbfällen einher. Auf was muss man achten?

Die spanische Erbschaftssteuer ist auf staatlicher Ebene per Gesetz 29/1987 vom 18. Dezember 1987 geregelt. Neben hohen Steuersätzen, die in Ausnahmefällen bis zu 81,6% erreichen können, sieht dieses Gesetz nur sehr geringe Steuerfreibeträge vor. So kommen Angehörige der Steuerklasse II (Kinder, die älter als 21 Jahre sind, und Ehegatten) gerade einmal in den Genuss eines Steuerfreibetrages von € 15.986,57. Zum Vergleich in Deutschland: € 500.000,00 für den Ehegatten und € 400.000,00 für jedes Kind. Dazu kommen unflexible Regelungen zum Abzug von Lasten und Nachlassverbindlichkeiten, was erklärt, warum die spanische Erbschaftssteuer im europäischen Vergleich eine der höchsten Steuern ihrer Art ist.

Die Erbschaftssteuer ist allerdings in Spanien nicht einheitlich geregelt und die Regelungskompetenz liegt in bestimmten Bereichen bei den siebzehn Autonomen Gemeinschaften, die den deutschen Bundesländern ähneln. Dies gilt unter anderem für die Regelung der Steuertarife und Steuerfreibeträge. Immer mehr Autonome Gemeinschaften machen hierbei von dieser Zuständigkeit Gebrauch und sehen bedeutende Steuerbefreiungen vor, um der oben erwähnten hohen Steuerbelastung entgegenzuwirken. Dies führt zu einer regional sehr unterschiedlichen Ausgestaltung der Erbschaftssteuer, deren Vielfalt von einer praktischen Steuerbefreiung vor allem für nähere Angehörige bis hin zu der oben erwähnten hohen Steuerbelastung entsprechend der staatlichen Regelung reicht. Zu den Autonomen Gemeinschaften, in denen die Erbschaftssteuer für nähere Familienangehörige praktisch abgeschafft wurde, zählen unter anderem das Baskenland, Navarra, Cantabria, Madrid, Castilla León und La Rioja. Bedeutende Steuerbefreiungen sehen unter anderem Valencia, die Balearen und die Kanarischen Inseln vor. Katalonien passt aktuell seine Erbschaftssteuer bis zum 01. Juli 2011 stufenweise an, was zu einer erheblichen Reduzierung gerade für die näheren Angehörigen des Erblassers führen wird. Je nachdem, ob man sich an der Costa del Sol, der Costa Blanca oder der Costa Brava befindet, fällt daher die Erbschaftsteuer niedriger oder höher aus.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser autonomen Steuerbefreiung ist aber immer, dass Erblasser und Erbe ihren Wohnsitz in Spanien haben. Dies wird oft übersehen und ist bei deutsch-spanischen Erbfällen keineswegs der Regelfall, da sich entweder der Erblasser oder der Erbe, in den wenigsten Fällen aber beide Personen gleichzeitig in Spanien aufhalten. Entgegen anderweitiger Gerüchte ist auch nicht etwa der Belegenheitsort des Feriendomizils innerhalb einer bestimmten Autonomen Gemeinschaft für die Anwendbarkeit der Steuerbefreiung massgeblich.

Selbst wenn sich der deutsche Erblasser und der Erbe beide in Spanien aufhalten, z.B. weil beide Ehegatten ihren Wohnsitz nach Spanien verlegt haben, eine deutsch-spanische Mischehe vorliegt oder sich Erblasser und Erbe aus anderen Gründen in Spanien aufhalten, ist Artikel 28 des spanischen Gesetzes 22/2009 vom 18. Dezember 2009 zu beachten: Danach findet die jeweilige autonome Steuerbefreiung nur dann Anwendung, sofern der Erblasser zumindest fünf Jahre vor dem Ableben seinen gewöhnlichen Wohnsitz durchgängig in dieser Autonomen Gemeinschaft hatte. Kurzfristige Umzüge des Erblassers nach Spanien aus steuerlichen Gründen bleiben daher ausser Betracht. Dies gilt übrigens auch bei Umzügen innerhalb Spaniens, die aus steuerlicher Sicht überlegt sein wollen, da dies zur Anwendung der ungünstigen staatlichen Regelung führen kann, sofern damit ein Wechsel der Autonomen Gemeinschaft verbunden ist.

Des weiteren sollte beachtet werden, dass für einen gewöhnlichen Aufenthalt nicht etwa nur eine Meldung des Erblassers beim Einwohnermeldeamt genügt. Entscheidend ist der tatsächliche Aufenthalt in der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft, der in jeder Form nachgewiesen werden kann. Massgeblich sind damit nicht alleine behördliche Meldungen, die allenfalls Indizwirkung entfalten, sondern auch Umstände wie z.B. Mitgliedschaften in Berufskammern oder Clubs, der Ort der Abgabe von Steuererklärungen, Verträge mit örtlichen Versorgungsunternehmen, Mietverträge und Bankkonten, um nur einige zu nennen.

Bei deutsch-spanischen Sachverhalten sollte daher die Anwendbarkeit der jeweiligen autonomen Steuerbefreiungen stets genauestens geprüft werden. Sollte eine Anwendbarkeit wie so oft ausscheiden, bleibt die Möglichkeit, die hohe Steuerbelastung der staatlichen Regelung zu Lebzeiten im Wege der vorweggenommen Erbfolge oder durch eine geschickte Lastenverteilung zu reduzieren. In jedem Fall sollten Sie sich aber frühzeitig um eine geordnete Erfolge kümmern und um Rechtsberatung nachsuchen, um steuerliche Nachteile möglichst zu vermeiden.

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