Ein Zentrales Testamentsregister für Deutschland?

Im Gegensatz zu Spanien existiert in Deutschland bislang kein Zentrales Testamentsregister, in dem letztwillige Verfügungen des Erblassers und erbrelevante Unterlagen zentral registriert und verwaltet werden. Auf Initiative des Bundesrates, der einen entsprechenden Gesetzesentwurf im Bundestag eingebracht hat, soll sich dies nun ändern.

Bis dato werden erbrelevante Unterlagen wie Testamente und Erbverträge in Deutschland dezentral und papiergebunden bei ca. 5200 Stellen auf Karteikarten registriert. Komplizierte Meldeweg, alte Verwahrdaten und Kapazitätsgrenzen der Hauptkartei für Testamente beim Amtsgericht Schöneberg führen zu Mehrkosten und Verzögerungen bei der Übermittlung der Daten an das zuständige Nachlassgericht, der massgeblichen Stelle, bei der letztlich die Daten zur Ausstellung des Erbscheins zusammenlaufen müssen.

Nach der Initiative des Bundesrates soll bei der Bundesnotarkammer als Registerbehörde daher ein Zentrales Testamentsregister für die Verwahrung erbfolgerelevanter Erklärungen geschaffen werden. Hierzu zählen Testamente, Erbverträge und andere Urkunden, die Erklärungen enthalten, welche die Erbfolge beinflussen können, insbesondere Aufhebungsverträge, Rücktritts- und Anfechtungserklärungen, Erb- und Zuwendungsverzichtserklärungen, Ehe- und Lebenspartnerschaftsverträge und Rechtswahlen. Registerfähig sind hierbei nur Erklärungen, die entweder öffentlich beurkundet oder in amtliche Verwahrung genommen wurden. Gleichzeitig soll ein Zentrales Vorsorgeregister geschaffen werden, bei dem Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen registriert werden.

Beide Register sollen automatisiert und elektronisch geführt werden. Die Daten werden vom beurkundenden Notar und dem verwahrenden Gericht an das Zentralregister übermittelt. Im Todesfall soll das zuständige Standesamt dem Register eine Sterbefallmitteilung zukommen lassen, worauf das Zentralregister nach Prüfung dem Nachlassgericht und den verwahrenden Stellen seinerseits Mitteilung machen soll. Gerichten und Notaren soll im übrigen auf Ersuchen Auskunft über die Eintragungen erteilt werden, wofür zu Lebzeiten des Erblassers dessen Einverständnis erforderlich ist.

Die Initiative wird zu einem einfacheren und effizienteren Meldewesen führen und die Arbeit des Nachlassgerichts vereinfachen und beschleunigen. Gleichzeitig wird ein zentrales Registerwesen das Risiko unrichtiger Erbscheine minimieren. Beides ist zu begrüssen.

Die Gesetzesinitiative wurde am 04. Juni 2010 vom Bundesrat im Bundestag eingebracht. Nach dem Entwurf wird eine Umsetzung und Einführung per 01. Januar 2012 anvisiert. Eine zügige Umsetzung ist wünschenswert.

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