Einfachere Gesellschaftsgründung von SA und SL in Spanien

Mit dem Königlichen Gesetzesdekret 13/2010 vom 03. Dezember 2010 – einer Art Notdekret – verabschiedete die spanische Regierung ein Massnahmenpaket zur Förderung von Investitionen und Arbeitsplätzen, das u.a. eine wesentlich vereinfachte und kostengünstigere Gesellschaftsgründung von Kapitalgesellschaften und insbesondere von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (sociedad limitada oder SL) vorsieht.

Die Reform, die Teile des Gesetzesprojekts der spanischen Regierung für eine nachhaltige Wirtschaft (Proyecto de Ley de Economía Sostenible) umsetzt und grössere Bekanntheit im Zusammenhang mit der Arbeitsniederlegung der spanischen Luftlotsen erlangte, nutzt bei der Gesellschaftsgründung, steuerlichen Anmeldung und Eintragung von Kapitalgesellschaften im Handelsregister zukünftig in stärkerem Masse die Vorteile der elektronischen Kommunikationsmittel. Gleichzeitig werden die Gründungskosten und steuerlichen Lasten vor allem für kleine Unternehmen erheblich reduziert.  Weiterlesen

Neue Zahlungsfristen im Geschäftsverkehr

Während sich in Deutschland die Wirtschaft zunehmend erholt, kämpft Spanien weiterhin gegen die schwierigste Wirtschaftskrise seit Einführung der Demokratie. Eine der Folgen der Krise ist der grassierende Zahlungsverzug, der wiederum einer der Gründe für die steigende Zahl der Unternehmensinsolenzen ist. Mit dem Gesetz 15/2010 vom 05. Juli zur Reform der bereits im Jahr 2004 erlassenen gesetzlichen Bestimmungen zur Umsetzung der EU-Zahlungsverzugsrichtlinie  (Gesetz 3/2004 vom 29.12.2004) soll diesem Übel, das sowohl private Unternehmen wie die öffentliche Verwaltung betrifft, entgegengesteuert werden.

Wesentlicher Eckpfeiler der Reform ist die weitgehende Beseitigung der Vertragsfreiheit bei der Vereinbarung von Zahlungszielen im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und zwischen Unternehmen und der öffentlichen Verwaltung sowie die Einführung von gesetzlich normierten Höchstfristen. Zukünftig werden damit die Zahlungsziele von Unternehmen untereinander nicht mehr beliebig vereinbart werden können und die Zahlungsfristen gesetzlich auf höchstens 60 Tage ab Lieferung bzw. Leistung festgelegt. Ausgenommen hiervon ist die Lieferung vergänglicher Lebensmittel, bei denen eine Zahlungsfrist von höchstens 30 Tage vereinbart werden kann. Im Verhältnis zur öffentlichen Verwaltung werden die Zahlungsfristen auf höchstens 30 Tagen ab Abschluss des Auftrages festgelegt.

Abweichende Vereinbarungen, die längere Zahlungsziele vorsehen, sind nach der Reform nichtig und damit unbeachtlich. Gleiches gilt für Vereinbarungen, die indirekt zu längeren Zahlungszielen führen wie z.B. der Ausschluss von Urlaubszeiten bei der Berechnung der Zahlungsziele oder formelle Hürden wie Vereinbarungen zur Genehmigung von Rechnungen, deren Hintergrund eine Verlängerung der gesetzlichen Zahlungsfristen ist.

Die Einführung der erwähnten Zahlungsfristen wird nicht schlagartig, sondern stufenweise bis zum Jahr 2013 erfolgen. Für Zahlungen von Unternehmen untereinander gilt für die Jahre 2010 und 2011 ein maximales Zahlungsziel von 85 Tagen und für das Jahr 2012 von 75 Tagen. Das allgemeine Zahlungsziel von 60 Tagen wird ab dem 01. Januar 2013 erreicht werden.

Ausgenommen hiervon sind Lieferungen von vergänglichen Lebensmitteln, bei denen die Höchstfrist von 30 Tagen sofortige Anwendung findet. Eine weitere Ausnahme konnten die Unternehmen aus dem Bausektor für die Zahlung an ihre Subunternehmer und Lieferanten durchsetzen: Für die Laufzeit von 2 Jahren ab In-Kraft-Treten der Reform ist diesen Unternehmen unbenommen, für laufende Bauvorhaben der öffentlichen Verwaltung mit ihren Subunternehmen und Lieferanten längere Zahlungsfristen vereinbaren (bis zu 120 Tage für die Jahre 2010 und 2011 sowie bis zu 90 Tage für das Jahr 2012). Damit sind in diesem Bereich zumindest vorübergehend unterschiedliche Zahlungsfristen zwischen Unternehmen und Verwaltung sowie zwischen Unternehmen und Subunternehmern möglich. Aber auch für diese Unternehmen wird ab dem 01. Januar 2013 die allgemeine Zahlungsfrist von 60 Tagen gelten.

Für den Bereich der öffentlichen Verwaltung gelten die nachfolgenden Übergangsfristen: Für das Jahr 2010 wird ein maximales Zahlungsziel von 55 Tagen festgelegt; für das Jahr 2011 von 50 Tagen und für das Jahr 2012 von 40 Tagen. Ab dem 01. Januar 2013 wird die regelmässige Zahlungsfrist von 30 Tagen Anwendung finden.

Für den Fall des Zahlungsverzuges und Nichtbeachtung der erwähnten Zahlungsfristen wird auch weiterhin der bisherige Verzugszinssatz von 7 Prozentpunkten über dem Zinssatz der Europäischen Zentralbank für die letzte Hauptrefinanzierungsoperation gelten. Die Kostenerstattung für die Zahlungsverfolgung bei Zahlungsverzug bleibt auf 15% der Hauptforderung beschränkt, bzw. maximal auf die Höhe der Hauptforderung bei Forderungen unter € 30.000,00. Neu ist, dass die Unternehmen zukünftig im Geschäftsbericht über ihre Zahlungszeiten an Lieferanten zu berichten haben. Obwohl sich diese Information eigentlich bereits mittelbar aus der Bilanz ergibt, wird dies zukünftig weitere Transparenz zum Zahlungsverhalten eines Unternehmens schaffen. Zur Kontrolle der Einhaltung der Zahlungsfristen bei der öffentlichen Verwaltung, haben die lokalen Behörden im Übrigen ein Register einzurichten, in welchem alle eingehenden Rechnungen zu verzeichnen sind. Auf Nachfrage der Aufsichtsbehörde ist Auskunft über den Sachstand und die Zahlungen zu erteilen, um die notwendigen Massnahmen bei Nichtbeachtung veranlassen zu können.

Die Reform greift ähnlichen Überlegungen auf europäischer Ebene vor; in Anbetracht der langen Übergangszeiten wird die branchenübergreifend erwartete Reform aber wohl zu spät kommen. Im Übrigen bleibt abzuwarten, ob der planwirtschaftliche Ansatz der Reform, die tief in die Privatautonomie der Parteien eingreift, den gewünschten Erfolg hat und den Zahlungsverzug wirklich bekämpfen kann, denn letztlich wird mit der Reform das eigentliche Problem – die Liquiditätsprobleme der zahlungsunfähigen Schuldner in Wirtschaft und Verwaltung aufgrund des Auftragsrückgangs- nicht unmittelbar angegangen.

Die Reform des Massnahmengesetzes gegen den Zahlungsverzug ist am 07. Juli 2010 in Kraft getreten und gilt für alle Vereinbarungen, die ab diesem Datum abgeschlossen werden.

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Gesetz über Kapitalgesellschaften in Kraft getreten

Am 01. September 2010 ist in Spanien das Königliche Gesetzesdekret 1/2010 vom 02. Juli und damit das neue Gesetz zu den Kapitalgesellschaften (LSC) in Kraft getreten.

Nachdem bereits im letzten Jahr neue gesetzliche Bestimmungen zu strukturellen Änderungen bei Handelsgesellschaften eingeführt wurden, stellt das LSC einen weiteren Baustein in der Reform des spanischen Gesellschaftsrechts dar. Die wesentliche Funktion des Gesetzes erschöpft sich vorwiegend darin, die bisher versprengten gesetzlichen Bestimmungen zu den Kapitalgesellschaften in einem Gesetzestext zusammenzufassen und zu regulieren. Das LSC tritt damit an die Stelle des bisherigen spanischen Aktien- und GmbH-Gesetzes, der bisherigen Bestimmungen des Handelsgesetzbuches zu der Kommanditgesellschaft auf Aktien und des Wertpapiergesetzes zur börsennotierten Aktiengesellschaft, ordnet die Regulierung dieser Gesellschaftsformen und beseitigt Auslegungsschwierigkeiten und terminologische Divergenzen.

Eine durchgreifende Reform des spanischen Gesellschaftsrechts wird erst in der Zukunft zu erwarten sein. Ausweislich der Gesetzesmotive kommt dem LSC nur provisorischer Charakter zu und die Verabschiedung sei im Kontext einer umfangreichen Reform des spanischen Gesellschaftsrechts zu sehen, die in der Zukunft in der Ausarbeitung eines Codex der Handelsgesellschaften oder gar eines neuen Handelsgesetzbuch münden soll. Das LSC bringt daher keine grundlegende Änderungen des spanischen Gesellschaftsrechts mit sich, sondern dient in erster Linie der Konsolidierung und Ordnung des bereits vorhandenen Bestands.

Einige herausragende Aspekte des neuen Gesetzestextes sind:

  • Die Einführung einer Legaldefinition der Kapitalgesellschaft, die die spanische GmbH, die Aktiengesellschaft und Kommanditgesellschaft auf Aktien umfasst.
  • Die Rundung der Umrechnungsbeträge des Mindestkapitals auf den Euro bei der GmbH auf € 3.000,00 und bei der Aktiengesellschaft auf € 60.000,00.
  • Die Vereinheitlichung der bislang abweichenden Definitionen der Unternehmensgruppe im Wertpapier- und Aktienrecht. Danach ist zukünftig bei Kapitalgesellschaften als beherrschendes Unternehmen die Gesellschaft zu verstehen, die unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über eine oder mehrere Gesellschaften ausübt oder ausüben kann.
  • Die Rechte der Gesellschafter, die traditionell im Aktien-Gesetz verankert waren, werden nun allgemeingültig für alle Kapitalgesellschaften geregelt.
  • Die Vorschriften zur Hauptversammlung werden vereinheitlicht. Als Folge hiervon werden u.a. die bisherigen Vorschriften zur Einberufung der Hauptversammlung aus dem GmbH-Recht auf die Aktiengesellschaft und umgekehrt die Verpflichtung der Geschäftsführer, an der Hauptversammlung teilzunehmen, aus dem Aktien-Recht auf die GmbH übertragen.
  • Die Regelungen zur Geschäftsführung werden mit einigen Besonderheiten bezüglich der einzelnen Gesellschaftsformen verallgemeinert.
  • Die Verpflichtungen und Haftungstatbestände der Geschäftsführer werden geordnet und vereinheitlicht.
  • Die Verpflichtung, im Geschäftsbericht mögliche Interessenkonflikte und Beteiligungen der Geschäftsführer an Gesellschaften mit gleichem, ähnlichem oder ergänzendem Gesellschaftszweck zu erwähnen, wie dies bisher nur im Aktien-Recht ausdrücklich erwähnt war, wird auf alle Kapitalgesellschaften erstreckt.
  • Bei Satzungsänderungen werden viele Regelungen des bisherigen Aktien-Rechts auf die restlichen Gesellschaftsformen erweitert.
  • Bei Ausscheiden von Gesellschaftern werden die Regelungen des GmbH-Rechts verallgemeinert. Dies führt zu einer Erweiterung der gesetzlichen Ausscheidungsgründe bei der Aktiengesellschaft und Kommanditgesellschaft auf Aktien, die erstmalig in der Satzung andere als die gesetzlichen Gründe vorsehen können. Die Bewertungskriterien des bisherigen GmbH-Rechts der Gesellschaftsanteile bei Ausscheiden eines Gesellschafters werden allgemein anwendbar.
  • Die Vorschriften zur Auflösung und Liquidierung der Gesellschaften werden verallgemeinert und vereinheitlicht.

Im Übrigen wird die Regierung mit dem LSC ermächtigt, eine Börse für Gesellschaftsnamen einzurichten; eine Modell-Satzung für Gesellschaften neuer Gründung auszuarbeiten, wobei die Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister unter Verwendung dieses Modells innerhalb von 48 Stunden erfolgen soll, sofern keine Sacheinlagen vorgesehen sind; die Schwellenbeträge für die Rechnungslegung in abgekürzter Form zu revidieren und die im Handelgesetzbuch und der LSC festgelegten Sanktionen an die allgemeinen Lebenskosten anzupassen.

Das LSC ist am 01. September 2010 in Kraft getreten. Ausgenommen hiervon sind die Regelungen, wonach Beschränkungen des Stimmrechts von Aktien bei börsennotierten Unternehmen unwirksam sein sollen (Art. 515 LSC), die erst am 01. Juli 2011 anwendbar sein werden.

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Die Vergütung des Geschäftsführers einer spanischen SL oder SA

Bei der Regelung der Vergütung des Geschäftsführers einer spanischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Sociedad Limitada) oder spanischen Aktiengesellschaft (Sociedad Anómina) sind aus deutscher Sicht einige Besonderheiten zu beachten.

Der Geschäftsführer (administrador) ist das gesetzliche Vertretungsorgan der Gesellschaft. Er wird als solches von der Hauptversammlung ernannt und vertritt die Gesellschaft nach aussen. Die Vertretungsbefugnis wird im Handelsregister eingetragen. An die Stellung des Geschäftsführers sind wichtige Verpflichtungen und Haftungsrisiken geknüpft. Umso erstaunlicher sind daher die Regelungen im spanischen GmbH- und Aktiengesetz, die von der Unentgeltlichkeit des Amtes des Geschäftsführers ausgehen, sofern in der Gesellschaftssatzung nichts anderes festgelegt ist. Erhält der Geschäftsführer eine Vergütung, ist dies daher im Gegensatz zur deutschen Regelung nicht in einem Geschäftsführervertrag, sondern in der Satzung der Gesellschaft festzuhalten. Dies gilt auch für die Vereinbarung einer Abfindung oder von Sachbezügen. Andernfalls sind Rückforderungsansprüchen der Gesellschaft für Zahlungen an den Geschäftsführer Tür und Tor geöffnet und die steuerliche Abzugsfähigkeit der Zahlungen als Betriebsausgabe ausgeschlossen.

In der Satzung ist dabei nicht der konkrete Betrag der Vergütung anzugeben, sondern nur die Art der Vergütung und das konkrete Vergütungssystem. Typische Vergütungssysteme sind hierbei fixe Vergütungen, eine variable Beteiligung am Geschäftsergebnis, Tantiemen für die Teilnahme an Sitzungen des Verwaltungsrats, Stock Options und Sachleistungen. Umsatzorientierte Beteiligungen sind möglich, allerdings seltener anzutreffen.

Bei einer fixen Vergütung wird in der Satzung das Vergütungssystem festgeschrieben und die konkrete Höhe per Beschluss der Hauptversammlung für das jeweilige Geschäftsjahr festgelegt. Bei einer variablen Beteiligung am Geschäftsergebnis ist der konkrete Prozentsatz in der Satzung anzugeben. Die Angabe eines maximalen Prozentsatzes oder eine Prozentspanne ist nicht ausreichend. Im Fall der spanischen GmbH (Sociedad Limitada) darf die prozentuale Beteiligung ausserdem nicht mehr als 10% des unter den Gesellschaftern zu verteilenden Geschäftsergebnisses betragen. Die Berechnungsgrundlage ergibt sich aus dem jährlichen Geschäftsjahresabschluss unter Ausschluss der akkumulierten Gewinne der Vorjahre. Ein gesonderter Hauptversammlungsbeschluss ist daher bei diesem Vergütungssystem überflüssug, da sich die Höhe bereits aus Satzung und Geschäftsjahresabschluss ergibt. Bei umsatzorientierten Beteiligungen ist ebenfalls der Prozentsatz in der Satzung anzugeben. Diese Art der Beteiligung ist auch bei der spanischen GmbH der Höhe nach nicht beschränkt. Tantiemen für die Teilnahme an Sitzungen des Verwaltungsrates errechnen sich aus dem hierfür festgelegten Fixbetrag und der Anzahl der Anwesenheiten. Stock Options sind nur bei der Aktiengesellschaften denkbar, wobei der entsprechende Plan ebenfalls in der Satzung verankert sein muss. Dies gilt auch für Sachleistungen wie Versicherungen, Dienstwagen oder sonstige Sachbezüge. Der Ersatz von Auslagen ist selbstredend nicht in der Satzung zu regeln, da Auslagen keine Vergütung sind.

Trotz dieser klaren gesetzlichen Vorgabe ist in der Praxis nicht selten zu beobachten, dass in der Satzung eine Bestimmung zur Vergütung fehlt und der Geschäftsführer (administrador) einen Anstellungsvertrag für leitende Angestellte nach dem Königlichen Dekret 1382/1985 abschliesst, um die oben erwähnten Fragen zu regeln. Von Ausnahmefällen abgesehen erachtet die laufende Rechtssprechung solche Anstellungsverträge regelmässig für unbeachtlich, da die handelsrechtliche Beziehung des Geschäftsführers mit der arbeitsrechtlichen Stellung als Leitender Angestellter unvereinbar sei. Die Rechtssprechung steht auch Versuchen ablehnend gegenüber, zwischen der Stellung als Geschäftsführer als solcher und der Leitung der Gesellschaft zu unterscheiden. Wird deshalb die Vergütung nicht in der Satzung verankert drohen wie bereits erwähnt Rückforderungsansprüche und steuerliche Nachteile mangels Absetzbarkeit der Vergütung als Betriebsausgabe.

Nicht selten übt der Geschäftsführer aber auch eine (normale) Arbeitstätigkeit in der Gesellschaft aus. Dies ist nach der Rechtssprechung unproblematisch, da ein Arbeitsverhältnis als einfacher Arbeitnehmer im Gegensatz zu einem Anstellungsverhältnis als Leitender Angesteller mit der Stellung als Geschäftsführer vereinbar sei. Vorausetzung: Es ist eine ausreichende Abhängigkeit vom Arbeitgeber (dependencia) und Fremdbezogenzeit der Tätigkeit (ajeneidad) gegeben. Letzteres ist bei Geschäftsführern unproblematisch, die nicht gleichzeitig Gesellschafter sind. Bei Geschäftsführern, die gleichzeitig Gesellschaftsanteile halten, ist eine Fremdbezogenheit dann gegeben, sofern die Beteiligung 50% des Kapitals nicht übersteige. Andernfalls fehle es an der Fremdbezogenheit. Ein einfaches (zusätzliches) Arbeitsverhältnis wirke sich aber in keinem Fall auf die sozialversicherungsrechtliche Einstufung des Geschäftsführers aus.

Bei der Ausgestaltung der Vergütung eines Geschäftsführers sollte man daher die gebotene Vorsicht walten lassen und diese in der Satzung der Gesellschaft verankern, um eventuelle Rückforderungsansprüche im Streitfall und vor allem steuerliche Nachteile zu vermeiden.

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Der Gerichtsstand des spanischen Handelsvertreters

Vereinbarungen zum Gerichtsstand sind oftmals streitentscheidend. Dies gilt vor allem bei grenzüberschreitenden Vereinbarungen wegen der mit einer Klage in einem anderen Land verbundenen praktischen Schwierigkeiten. Bei Handelsvertreterverträgen sind hierbei in Spanien besondere Regeln zu beachten.

Bei Verträgen mit einem Handelsvertreter in Spanien ist mit Blick auf eine Gerichtsstandsvereinbarung die Zusatzbestimmung zum spanischen Gesetz 12/1992 vom 27. Mai 1992 zum Handelsvertretervertrag zu beachten. Danach sind bei Rechtsstreitigkeiten mit einem Handelsvertreter grundsätzlich die Gerichte am Wohnsitz des Handelsvertreters zur Entscheidung berufen. Anderweitige Vereinbarungen zum Gerichtsstand sind unzulässig. Gleiches wird für Schiedsgerichtsvereinbarungen mit Handelsvertretern in Spanien vertreten.

Dieses Verbot gilt allerdings nicht bei grenzüberschreitenden Vereinbarungen innerhalb der Europäischen Union. In diesem Fall ist Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu beachten. Danach sind Gerichtsstandsvereinbarungen auch mit einem Handelsvertreter grundsätzlich zulässig, vorausgesetzt sie werden schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung oder in einer zwischen den Parteien oder international üblichen Form abgeschlossen.

Bei einem in Spanien ansässigen Handelsvertreter sollte deshalb aus Unternehmersicht stets geprüft werden, ob der Handelsvertretervertrag nicht über die deutsche Muttergesellschaft abgeschlossen wird. In diesem Fall steht der Vereinbarung des deutschen Unternehmenssitzes als Gerichtsstand nichts entgegen.

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