Bei der Regelung der Vergütung des Geschäftsführers einer spanischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Sociedad Limitada) oder spanischen Aktiengesellschaft (Sociedad Anómina) sind aus deutscher Sicht einige Besonderheiten zu beachten.
Der Geschäftsführer (administrador) ist das gesetzliche Vertretungsorgan der Gesellschaft. Er wird als solches von der Hauptversammlung ernannt und vertritt die Gesellschaft nach aussen. Die Vertretungsbefugnis wird im Handelsregister eingetragen. An die Stellung des Geschäftsführers sind wichtige Verpflichtungen und Haftungsrisiken geknüpft. Umso erstaunlicher sind daher die Regelungen im spanischen GmbH- und Aktiengesetz, die von der Unentgeltlichkeit des Amtes des Geschäftsführers ausgehen, sofern in der Gesellschaftssatzung nichts anderes festgelegt ist. Erhält der Geschäftsführer eine Vergütung, ist dies daher im Gegensatz zur deutschen Regelung nicht in einem Geschäftsführervertrag, sondern in der Satzung der Gesellschaft festzuhalten. Dies gilt auch für die Vereinbarung einer Abfindung oder von Sachbezügen. Andernfalls sind Rückforderungsansprüchen der Gesellschaft für Zahlungen an den Geschäftsführer Tür und Tor geöffnet und die steuerliche Abzugsfähigkeit der Zahlungen als Betriebsausgabe ausgeschlossen.
In der Satzung ist dabei nicht der konkrete Betrag der Vergütung anzugeben, sondern nur die Art der Vergütung und das konkrete Vergütungssystem. Typische Vergütungssysteme sind hierbei fixe Vergütungen, eine variable Beteiligung am Geschäftsergebnis, Tantiemen für die Teilnahme an Sitzungen des Verwaltungsrats, Stock Options und Sachleistungen. Umsatzorientierte Beteiligungen sind möglich, allerdings seltener anzutreffen.
Bei einer fixen Vergütung wird in der Satzung das Vergütungssystem festgeschrieben und die konkrete Höhe per Beschluss der Hauptversammlung für das jeweilige Geschäftsjahr festgelegt. Bei einer variablen Beteiligung am Geschäftsergebnis ist der konkrete Prozentsatz in der Satzung anzugeben. Die Angabe eines maximalen Prozentsatzes oder eine Prozentspanne ist nicht ausreichend. Im Fall der spanischen GmbH (Sociedad Limitada) darf die prozentuale Beteiligung ausserdem nicht mehr als 10% des unter den Gesellschaftern zu verteilenden Geschäftsergebnisses betragen. Die Berechnungsgrundlage ergibt sich aus dem jährlichen Geschäftsjahresabschluss unter Ausschluss der akkumulierten Gewinne der Vorjahre. Ein gesonderter Hauptversammlungsbeschluss ist daher bei diesem Vergütungssystem überflüssug, da sich die Höhe bereits aus Satzung und Geschäftsjahresabschluss ergibt. Bei umsatzorientierten Beteiligungen ist ebenfalls der Prozentsatz in der Satzung anzugeben. Diese Art der Beteiligung ist auch bei der spanischen GmbH der Höhe nach nicht beschränkt. Tantiemen für die Teilnahme an Sitzungen des Verwaltungsrates errechnen sich aus dem hierfür festgelegten Fixbetrag und der Anzahl der Anwesenheiten. Stock Options sind nur bei der Aktiengesellschaften denkbar, wobei der entsprechende Plan ebenfalls in der Satzung verankert sein muss. Dies gilt auch für Sachleistungen wie Versicherungen, Dienstwagen oder sonstige Sachbezüge. Der Ersatz von Auslagen ist selbstredend nicht in der Satzung zu regeln, da Auslagen keine Vergütung sind.
Trotz dieser klaren gesetzlichen Vorgabe ist in der Praxis nicht selten zu beobachten, dass in der Satzung eine Bestimmung zur Vergütung fehlt und der Geschäftsführer (administrador) einen Anstellungsvertrag für leitende Angestellte nach dem Königlichen Dekret 1382/1985 abschliesst, um die oben erwähnten Fragen zu regeln. Von Ausnahmefällen abgesehen erachtet die laufende Rechtssprechung solche Anstellungsverträge regelmässig für unbeachtlich, da die handelsrechtliche Beziehung des Geschäftsführers mit der arbeitsrechtlichen Stellung als Leitender Angestellter unvereinbar sei. Die Rechtssprechung steht auch Versuchen ablehnend gegenüber, zwischen der Stellung als Geschäftsführer als solcher und der Leitung der Gesellschaft zu unterscheiden. Wird deshalb die Vergütung nicht in der Satzung verankert drohen wie bereits erwähnt Rückforderungsansprüche und steuerliche Nachteile mangels Absetzbarkeit der Vergütung als Betriebsausgabe.
Nicht selten übt der Geschäftsführer aber auch eine (normale) Arbeitstätigkeit in der Gesellschaft aus. Dies ist nach der Rechtssprechung unproblematisch, da ein Arbeitsverhältnis als einfacher Arbeitnehmer im Gegensatz zu einem Anstellungsverhältnis als Leitender Angesteller mit der Stellung als Geschäftsführer vereinbar sei. Vorausetzung: Es ist eine ausreichende Abhängigkeit vom Arbeitgeber (dependencia) und Fremdbezogenzeit der Tätigkeit (ajeneidad) gegeben. Letzteres ist bei Geschäftsführern unproblematisch, die nicht gleichzeitig Gesellschafter sind. Bei Geschäftsführern, die gleichzeitig Gesellschaftsanteile halten, ist eine Fremdbezogenheit dann gegeben, sofern die Beteiligung 50% des Kapitals nicht übersteige. Andernfalls fehle es an der Fremdbezogenheit. Ein einfaches (zusätzliches) Arbeitsverhältnis wirke sich aber in keinem Fall auf die sozialversicherungsrechtliche Einstufung des Geschäftsführers aus.
Bei der Ausgestaltung der Vergütung eines Geschäftsführers sollte man daher die gebotene Vorsicht walten lassen und diese in der Satzung der Gesellschaft verankern, um eventuelle Rückforderungsansprüche im Streitfall und vor allem steuerliche Nachteile zu vermeiden.
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