Vereinbarungen zum Gerichtsstand sind oftmals streitentscheidend. Dies gilt vor allem bei grenzüberschreitenden Vereinbarungen wegen der mit einer Klage in einem anderen Land verbundenen praktischen Schwierigkeiten. Bei Handelsvertreterverträgen sind hierbei in Spanien besondere Regeln zu beachten.
Bei Verträgen mit einem Handelsvertreter in Spanien ist mit Blick auf eine Gerichtsstandsvereinbarung die Zusatzbestimmung zum spanischen Gesetz 12/1992 vom 27. Mai 1992 zum Handelsvertretervertrag zu beachten. Danach sind bei Rechtsstreitigkeiten mit einem Handelsvertreter grundsätzlich die Gerichte am Wohnsitz des Handelsvertreters zur Entscheidung berufen. Anderweitige Vereinbarungen zum Gerichtsstand sind unzulässig. Gleiches wird für Schiedsgerichtsvereinbarungen mit Handelsvertretern in Spanien vertreten.
Dieses Verbot gilt allerdings nicht bei grenzüberschreitenden Vereinbarungen innerhalb der Europäischen Union. In diesem Fall ist Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu beachten. Danach sind Gerichtsstandsvereinbarungen auch mit einem Handelsvertreter grundsätzlich zulässig, vorausgesetzt sie werden schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung oder in einer zwischen den Parteien oder international üblichen Form abgeschlossen.
Bei einem in Spanien ansässigen Handelsvertreter sollte deshalb aus Unternehmersicht stets geprüft werden, ob der Handelsvertretervertrag nicht über die deutsche Muttergesellschaft abgeschlossen wird. In diesem Fall steht der Vereinbarung des deutschen Unternehmenssitzes als Gerichtsstand nichts entgegen.
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