Das Europäisches Mahnverfahren in Spanien

Die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens vereinfacht die grenzüberschreitende Forderungsverfolgung innerhalb der Europäische Union erheblich. Wie gewöhnlich sorgt die mangelnde Flexibilität des spanischen Verfahrensrechts allerdings für einige Stolpersteine, die bei der Beantragung eines Europäischen Zahlungsbefehls gegen einen in Spanien ansässigen Schuldner beachtet werden sollten.

Bei grenzüberschreitenden Verträgen innerhalb der EU, z.B. Warenlieferungen, der Erbringung von Dienstleistungen oder der Buchung einer Ferienwohnung innerhalb einer EU, ist es oftmals sehr schwierig an sein Recht und Geld zu kommen, sofern der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt. Zu den sprachlichen Barrieren kommen Hindernisse wie hohe Kosten und die Unkenntnis der Rechtslage im anderen Land. Das Europäische Mahnverfahren ermöglicht in Anlehnung an das deutsche Modell des Mahnverfahrens eine rasche, kostengünstige und weitgehend standarisierte Beitreibung von Zahlungsforderungen im europäischen Raum. Auf Antrag des Gläubigers, der mit einem standarisierten Formblatt erfolgt, erlässt das Gericht nach einer kurzen Prüfung einen Europäischen Zahlungsbefehl. Legt der Anspruchsgegner gegen diesen Zahlungsbefehl keinen Einspruch ein, kann im Heimatland des Schuldners die Vollstreckung beantragt werden. Eine vorherige Anerkennung des Vollstreckungstitels entfällt.  Weiterlesen

Der Ausgleichsanspruch des spanischen Vertragshändlers

Der Vertragshändler ist auch auf dem spanischen Markt eine häufig anzutreffende vertragliche Gestaltung zum Vertrieb von Waren. Eine der in diesem Zusammenhang für den Unternehmer wohl bedeutsamsten Fragen ist, ob der Vertragshändler nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen Anspruch auf Ausgleich für die geworbenen Kunden geltend machen kann. Solche Ansprüche können schnell die Höhe einer Jahresprovision erreichen und die Margen nachträglich zunichte machen.

Vertragshändler ist wer im eigenen Namen und auf eigene Rechnung als Händler eines Unternehmens dessen Waren erwirbt und an die Endkunden weiterverkauft. Der Vertragshändler unterscheidet sich deshalb vom Handelsvertreter, der den Warenabsatz und den Vertragsabschluss zwischen Exporteur und Kunden ‚nur’ vermittelt. Der Vertragshändler generiert seine Marge aus dem gewährten Wiederverkaufsrabatt, während der Handelsvertreter eine Kommission erhält.

Der Vertragshändlervertrag ist im spanischen Recht nicht besonders geregelt, wenn er auch bei bestimmten Wettbewerbsvorschriften Erwähnung findet. Dies ist auch der Grund, weshalb die Rechslage zu der Frage des Ausgleichsanspruchs für vermittelte Kunden bei Beendigung eines Vertragshändlervertrages keineswegs einheitlich beurteilt wird. Dies gilt sowohl für die Herleitung eines solchen Anspruchs wie für dessen Voraussetzungen und Berechnung. Vom Grundsatz kann aber gesagt werden, dass ein ein solcher Anspruch von der Rechtssprechung in Spanien zwischenzeitlich in ständiger Rechtssprechung anerkannt ist.

In einer Gesamtschau kommt nach der Rechtssprechung ein solcher Anspruch v.a. dann in Betracht, wenn sich der Vertragshändler nicht nur auf den Verkauf und Weiterverkauf von Waren beschränkt, sondern dem Unternehmen neue Kunden vermittelt, die diesem bei Vertragsende verbleiben und  weiter Vorteile (= Umsatz) verschaffen.  Oder anders ausgedrückt: Wenn sich der Vertragshändlervertrag oder Teile des vertraglichen Verhältnisses einem Handelsvertreterverhältnis annähern. Die Kriterien bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Ausgleichsanspruchs schwanken. Kurz zusammengefasst kommt ein solcher Anspruch unter den nachfolgenden Voraussetzungen in Betracht:

– Der Vertragshändler hat für das Unternehmen neue Kunden geworben und/oder die Geschäftsbeziehungen mit bestehenden Kunden wesentlich erweitert

– Das Unternehmen hat nach Vertragsbeendigung aus der Tätigkeit des Vertragshändlers weiterhin wesentliche Vorteile (= Kundenstamm verbleibt beim Unternehmen)

– Die Zahlung eines Ausgleichsanspruchs entspricht der Billigkeit

Ähnlich wie in Deutschland wird hierbei v.a. dem letzten Punkt, d.H. der Billigkeit und Angemessenheit eines solchen Anspruchs besondere Bedeutung beigemessen. So wird beispielsweise berücksichtigt, ob die Vertragsbeendigung gerechtfertigt war; inwieweit die Erweiterung des Kundenstamms auf der Sogwirkung der Marke und/oder den Investitionen des Unternehmens, bzw. der Tätigkeit des Vertragshändlers beruht; ob die Erweiterung des Kundenstammes unmittelbar dessen Tätigkeit zugeordnet werden kann oder diese auf weiteren Faktoren beruht und inwieweit der Vertragshändler in die Vertriebsorganisation des Unternehmens eingebunden ist.

In analoger Anwendung der Vorschriften zum Ausgleichsanspruchs eines Handelsvertreters kommen hierbei Zahlungsansprüche bis zu der durchschnittlichen Jahresbruttomarge der letzten fünf Jahre in Betracht, wobei die Marge in der Differenz zwischen dem Ein- und Verkaufspreis der Vertragsprodukte besteht. Neben dem Ausgleichsanspruch können weitere Ansprüche des Vertragshändlers treten, z.B. wegen nicht realisierbarer Abschreibungen und Kosten.

Zur Vermeidung solcher Ansprüche sollte deshalb ein besonderes Augenmerk auf die vertragliche Gestaltung und den Ausschluss solcher Ansprüche gerichtet werden.

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Kaution und Mietsicherheiten bei der Wohnraummiete in Spanien (Teil I)

Die Miete von Wohnraum fristete in Spanien, einem Land mit einem der höchsten Eigentumswohnungsanteilen der Europäischen Union, bis zum Einbruch der Immobilienkrise ein eher stiefmütterliches Dasein und galt lange als unpopulär. Dies schlägt sich auch und gerade in einem gesetzlichen Rahmen nieder, der für einen deutschen Mieter zum Teil unerwartete und überraschende Regelungen enthält. Dies gilt nicht zuletzt für die Ausgestaltung der Kaution und der Mietsicherheiten im Mietvertrag. Weiterlesen

NIE – Die spanische Ausländeridentifikationsnummer

Wer in Spanien lebt oder mit Spanien zu tun hat, wird früher oder später mit dem Erfordernis der NIE konfrontiert werden.Die Abkürzung NIE steht im Spanischen für Número de Identificación de Extranjero und kann mit Ausländeridentifikationsnummer übersetzt werden.

Diese auβerordentlich wichtige Nummer dient in erster Linie der Registrierung und Kontrolle von Ausländern, die sich in Spanien aufhalten oder mit Spanien aus wirtschaftlichen, beruflichen oder sozialen Gründen zu tun haben. Die Beantragung der NIE kommt daher sowohl für in Spanien ansässige Personen wie für Nichtansässige in Betracht. Die Verpflichtung zur Beantragung ist dabei völlig unabhängig von sonstigen Registrierungs- oder Meldepflichten, sei dies als EU-Bürger oder Angehöriger eines Drittstaates.

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Hervorgehoben

Willkommen auf unserem Kanzlei-Blog! Wenn man als Ausländer in Spanien lebt oder mit Spanien zu tun hat, stösst man immer wieder auf Unbekanntes oder Ungewohntes. Auf diesem Blog möchten wir daher ausgewählte Themen aus unserer täglichen Praxis als Anwalt in Spanien aufgreifen und in verständlicher Weise etwas näher bringen.

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