Das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen

Das in Spanien immer noch weitgehend unbekannte europäische Verfahren für geringfügige Forderungen vereinfacht die innergemeinschaftliche Forderungsverfolgung in EU-Mitgliedstaaten erheblich.

Das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen geht auf die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zurück, die bereits am 01. Januar 2009 in Kraft getreten ist. Dieses Verfahren soll innerhalb der Europäischen Union bei geringfügigen Forderungen einen besseren Rechtsschutz ermöglichen, indem die Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten in Zivil- und Handelssachen durch ein kostengünstiges Verfahren weitgehend standarisiert wird. Weiterlesen

Das Europäisches Mahnverfahren in Spanien

Die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens vereinfacht die grenzüberschreitende Forderungsverfolgung innerhalb der Europäische Union erheblich. Wie gewöhnlich sorgt die mangelnde Flexibilität des spanischen Verfahrensrechts allerdings für einige Stolpersteine, die bei der Beantragung eines Europäischen Zahlungsbefehls gegen einen in Spanien ansässigen Schuldner beachtet werden sollten.

Bei grenzüberschreitenden Verträgen innerhalb der EU, z.B. Warenlieferungen, der Erbringung von Dienstleistungen oder der Buchung einer Ferienwohnung innerhalb einer EU, ist es oftmals sehr schwierig an sein Recht und Geld zu kommen, sofern der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt. Zu den sprachlichen Barrieren kommen Hindernisse wie hohe Kosten und die Unkenntnis der Rechtslage im anderen Land. Das Europäische Mahnverfahren ermöglicht in Anlehnung an das deutsche Modell des Mahnverfahrens eine rasche, kostengünstige und weitgehend standarisierte Beitreibung von Zahlungsforderungen im europäischen Raum. Auf Antrag des Gläubigers, der mit einem standarisierten Formblatt erfolgt, erlässt das Gericht nach einer kurzen Prüfung einen Europäischen Zahlungsbefehl. Legt der Anspruchsgegner gegen diesen Zahlungsbefehl keinen Einspruch ein, kann im Heimatland des Schuldners die Vollstreckung beantragt werden. Eine vorherige Anerkennung des Vollstreckungstitels entfällt.  Weiterlesen