Die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens vereinfacht die grenzüberschreitende Forderungsverfolgung innerhalb der Europäische Union erheblich. Wie gewöhnlich sorgt die mangelnde Flexibilität des spanischen Verfahrensrechts allerdings für einige Stolpersteine, die bei der Beantragung eines Europäischen Zahlungsbefehls gegen einen in Spanien ansässigen Schuldner beachtet werden sollten.
Bei grenzüberschreitenden Verträgen innerhalb der EU, z.B. Warenlieferungen, der Erbringung von Dienstleistungen oder der Buchung einer Ferienwohnung innerhalb einer EU, ist es oftmals sehr schwierig an sein Recht und Geld zu kommen, sofern der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt. Zu den sprachlichen Barrieren kommen Hindernisse wie hohe Kosten und die Unkenntnis der Rechtslage im anderen Land. Das Europäische Mahnverfahren ermöglicht in Anlehnung an das deutsche Modell des Mahnverfahrens eine rasche, kostengünstige und weitgehend standarisierte Beitreibung von Zahlungsforderungen im europäischen Raum. Auf Antrag des Gläubigers, der mit einem standarisierten Formblatt erfolgt, erlässt das Gericht nach einer kurzen Prüfung einen Europäischen Zahlungsbefehl. Legt der Anspruchsgegner gegen diesen Zahlungsbefehl keinen Einspruch ein, kann im Heimatland des Schuldners die Vollstreckung beantragt werden. Eine vorherige Anerkennung des Vollstreckungstitels entfällt. Weiterlesen →