Wer in Spanien lebt oder mit Spanien zu tun hat, wird früher oder später mit dem Erfordernis der NIE konfrontiert werden.Die Abkürzung NIE steht im Spanischen für Número de Identificación de Extranjero und kann mit Ausländeridentifikationsnummer übersetzt werden.
Diese auβerordentlich wichtige Nummer dient in erster Linie der Registrierung und Kontrolle von Ausländern, die sich in Spanien aufhalten oder mit Spanien aus wirtschaftlichen, beruflichen oder sozialen Gründen zu tun haben. Die Beantragung der NIE kommt daher sowohl für in Spanien ansässige Personen wie für Nichtansässige in Betracht. Die Verpflichtung zur Beantragung ist dabei völlig unabhängig von sonstigen Registrierungs- oder Meldepflichten, sei dies als EU-Bürger oder Angehöriger eines Drittstaates.
Die NIE übernimmt bei Ausländern weitgehend die Funktion, die bei Spaniern die Personalausweisnummer (DNI) hat. Genau wie diese ist die NIE unbeschränkt gültig und entspricht der Steuernummer (NIF). Dies erklärt auch warum diese Nummer neben ihrer Angabe in allen behördlichen Anträgen und Dokumenten bei allen wirtschaftlich oder steuerlich relevanten Vorgängen, wie z.B. bei der notariellen Kaufvertragsurkunde einer Immobilie, der Eröffnung von Bankkonten, dem Abschluss von Versicherungen, bei der Abwicklung von Erbschaften, der Zahlung von Gerichtsgebühren und natürlich bei der Abgabe von Steuererklärungen anzugeben ist. Selbst bei der Inemfangnahme eines Einschreibens oder der Buchung eines Fluges wird in Spanien regelmäβig nach dieser Nummer gefragt. Die Beantragung und Erteilung der NIE führt aber nicht automatisch zu einer Steuerpflicht, sondern entspricht nur der Steuernummer (NIF). Anders als der Personalausweis ist die NIE auch kein Ausweispapier. Ihre Funktion erschöpft sich in der Kontrolle.
Der Ausländeridentifikationsnummer (NIE) kommt in den letzten Jahren im Zuge der gesetzlichen Maβnahmen gegen die Steuerhinterziehung und Geldwäsche zunehmend Bedeutung zu. So werden spätestens seit Mitte 2007 ohne NIE keine Eintragungen im Eigentumsregister mehr vorgenommen und der Notar ist bei der Beurkundung eines Kaufvertrages einer Immobilie verpflichtet, die vorherige Erteilung der Steuer-, bzw. Identifikationsnummer auch bei in Spanien nichtansässigen Personen festzustellen und deren Fehlen dem Finanzamt mitzuteilen. Gleiches gilt bei der Gründung von Gesellschaften oder der Abwicklung von Erbschaften. Bei Fehlen der NIE kann es sogar vorkommen, dass die Beurkundung vom Notar gänzlich verweigert wird.
Sollten sie deshalb diese Nummer benötigen, ist eine möglichst frühzeitige Beantragung zu empfehlen, um ungewünschte Verzögerungen zu vermeiden. Dies gilt vor allem für in Spanien Nichtansässige. Wird bei in Spanien wohnhaften EU-Bürgern und bei Beantragung in Spanien die NIE neuerdings ohne längere Wartezeiten ausgestellt, kann die Erteilung bei Nicht-Residenten noch immer mehrere Wochen in Anspruch nehmen. Dies gilt vor allem bei der Beantragung über das Spanische Generalkonsulat in Deutschland. Im Zweifel ist daher auch bei Nicht-Ansässigen die Beantragung vor Ort zu bevorzugen, da in diesem Fall die NIE sofort erteilt wird.
Die Ausländeridentifikationsnummer wird von der Generaldirektion der Polizei ausgestellt und kann bei den lokalen Polizeibehörden beantragt werden. Nicht-Residente können die Beantragung in Spanien oder in Deutschland bei der spanischen Botschaft oder dem für sie zuständigen spanischen Generalkonsulat vornehmen. Allerdings ist bei der Beantragung über die spanischen Konsulate, bzw. Botschaft mit längeren Bearbeitungszeiten zu rechnen. Zur Beantragung sind neben dem ausgefüllten Antragsformular zwei Passbilder, das Original und eine Kopie des Personalausweises oder Passes erforderlich. Der Antrag ist gebührenpflichtig und grundsätzlich persönlich zu stellen. Neuerdings ist aber auch eine Vertretung bei der Beantragung unproblematisch zulässig, wenn hiermit auch ein gewisser Aufwand verbunden ist. Vollmachten bedürfen in Spanien allgemein der notariellen Beurkundung, was auch bei der Beantragung der NIE gilt. Ausländische Vollmachten sind mit der Den-Haager-Apostille zu versehen und beglaubigt zu übersetzen. Gleichzeitig ist bei der Vertretung eine beglaubigte und mit Den-Haager-Apostille versehene Kopie des Personalausweises des Vollmachtgebers vorzulegen. Im Zweifel dürfte deshalb die persönliche Beantragung immer noch zu bevorzugen sein.
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