EuGH-Urteil: Die internationale Zuständigkeit zur Beantragung eines Erbscheins Die Rechtssache Oberle und deutsch-spanische Erbfälle

Zuständigkeit für einen ErbscheinFür Erbfälle mit Auslandsbezug gilt seit dem 17. August 2015 die EU-Erbrechtsverordnung. Mit seiner mittlerweile dritten Grundsatzentscheidung hat der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache Oberle (Rs. C-20/16) mit Urteil vom 21. Juni 2018 entschieden, dass die Regelungen der Zuständigkeit der EU-Erbrechtsverordnung auch für die Ausstellung eines deutschen Erbschein gelten. Das Urteil hat nicht zuletzt Bedeutung für die Abwicklung deutsch-spanischer Erbfälle.

Was ist die EU-Erbrechtsverordnung?

Mit der EU-Erbrechtsverordnung wurde EU-weit eine einheitliche Regelung geschaffen, um Erbfälle mit einem grenzüberschreitenden Bezug möglichst unkompliziert abwickeln zu können. Die EU-Erbrechtsverordnung regelt unter anderem die internationale Zuständigkeit der Nachlassgerichte, das auf die Erbfolge anwendbare Recht und führte als Neuigkeit ein Europäisches Nachlasszeugnis ein, das in den meisten EU-Ländern als Erbennachweis anerkannt wird.

Um was ging es bei der Entscheidung?

Der Erblasser, ein französischer Staatsangehöriger, war mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich verstorben. Er hinterliess seinen beiden Söhnen Nachlassvermögen in Frankreich und Deutschland. Ein französisches Gericht hatte den Erben ein Erbzeugnis nach französischem Recht und ausserdem ein Europäisches Nachlasszeugnis ausgestellt. Schliesslich beantragten die Erben zusätzlich einen Erbschein in Deutschland. Das Amtsgericht Schöneberg lehnte die Ausstellung ab. Es war der Auffassung, dass sich die Zuständigkeit für die Ausstellung des deutschen Erbscheins nicht nach den deutschen Zuständigkeitsvorschriften, sondern nach der EU-Erbrechtsverordnung richtet. Auf die Beschwerde der Erben legte das Kammergericht Berlin die Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vor.

Wie ist die Zuständigkeit geregelt?

Nach den deutschen Vorschriften des FamFG besteht eine Zuständigkeit der deutschen Nachlassgerichte für die Ausstellung eines Erbschein u.a. dann, wenn sich Nachlassgegenstände in Deutschland befinden. Danach wäre das AG Schöneberg zuständig, da in Deutschland Nachlassvermögen vorhanden war. Dagegen sind nach der EU-Erbrechtsverordnung grundsätzlich die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 4 EUErbVO). Danach war das AG Schöneberg unzuständig, da der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers in Frankreich lag. Ungeklärt war die Frage, ob die Regelungen der EU-Erbrechtsverordnung auch die Zuständigkeit für die Ausstellung nationaler Erbscheine umfasst, mit der Folge, dass die deutschen Vorschriften keine Anwendung finden.

Was hat der Europäische Gerichtshof entschieden?

Die Zuständigkeit zur Ausstellung eines deutschen Erbscheins nach dem Gerichtshof der Europäischen Union

Foto: Gerichtshof der Europäischen Unión

Der Europäische Gerichtshof bejahte diese Frage. Damit regelt die EU-Erbrechtsverordnung auch die Zuständigkeit für die Ausstellung nationaler Erbennachweise abschliessend.

Was bedeutete das für die Beantragung des deutschen Erbscheins?

Da der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers in Frankreich war, hätte das französische und nicht das deutsche Nachlassgericht den deutschen Erbschein ausstellen müssen. Im Endergebnis bestätigte damit der Europäische Gerichtshof die Auffassung des Amtsgerichts Schöneberg, das seine Zuständigkeit ablehnte.

Was bedeutet dies für Erben bei einem Erblasser mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien und Nachlassvermögen in Deutschland?

Zuständig für das Nachlassverfahren sind in diesem Fall ausschliesslich die spanischen Nachlassgerichte.

Die Erben müssen daher in Spanien einen Erbennachweis erwirken (also eine declaración de herederos oder escritura de aceptación de herencia). Diese Nachweise werden in Deutschland aber regelmässig nicht anerkannt. Dies gilt gerade bei der Umschreibung von Immobilienvermögen. Nach dem EuGH könnten die Erben nun an für sich in Spanien auch einen deutschen Erbschein beantragen. Dies ist aber kaum praktikabel, da die spanischen Gerichte und Notare das deutsche Recht nicht kennen und der Nachweis aufwendig und kostenintensiv ist. Die Erben sollten daher immer (auch) ein Europäisches Nachlasszeugnis in Spanien beantragen. Dieses ist in Deutschland zwingend als Nachweis der Erbfolge anzuerkennen.

Und für den Fall eines Erblasser mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und Nachlassvermögen in Spanien?

In diesem Fall sind für das Nachlassverfahren alleine die deutschen Nachlassgerichte zuständig.

Die Erben können unproblematisch einen deutschen Erbschein beantragen. Im Gegensatz zu Deutschland reicht dieser auch in Spanien oftmals zur Abwicklung aus. Dies gilt auch bei der Vorbereitung der Umschreibung von Immobilienvermögen in Spanien.
Die Beantragung eines spanischen Erbennachweises in Deutschland (also eine declaración de herederos oder gar die Beurkundung der escritura de aceptación de herencia) ist dagegen ebenfalls nur schwer umsetzbar und nicht notwendig.

Im Übrigen kann die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (EZB) beantragt werden, das in Spanien zwingend anzuerkennen ist. Dieses ist nicht zuletzt bei streitigen Auseinandersetzungen, in gerichtlichen Verfahren oder in Fällen hilfreich, in dem der deutsche Erbschein nicht ausreicht.

Was bedeutet die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs?

Im Endergebnis stärkt das Urteil das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) zum Nachteil der nationalen Erbennachweise. Dies wird zum Teil als wenig sachgerecht kritisiert; ist aber nur eine konsequente Umsetzung der Vorgaben der EU-Erbrechtsverordnung. Gerade in dem vom Europäischen Gerichtshof entschiedenen Fall wäre die Beantragung eines deutschen Erbscheins eigentlich gar nicht notwendig gewesen, da das französische Gericht bereits ein ENZ ausgestellt hatte, das in Deutschland anzuerkennen war. Die Kritik dürfte daher eher mit den Unzulänglichkeiten des ENZ zu tun haben, das deutlich umfangreicher und komplizierter als beispielsweise ein deutscher Erbschein ist. Dieses gilt es in der Zukunft zu verbessern.

© 2018 Andreas Fuss Advocat & Rechtsanwalt

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