Checkliste: Gründung einer spanischen S.L.

Die S.L. (Sociedad Limitada) entspricht der deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die nachfolgende Checkliste gibt einen Überblick über die wichtigsten Fragen und Schritte zur Gründung einer S.L.:

  1. Gesellschaftsname beim Zentralen Handelsregister beantragt?
  2. Gesellschaftssatzung besprochen und erstellt? Wichtige Punkte: Gesellschaftszweck, Gesellschaftssitz, Kapital und Verteilung der Anteile, Geschäftsführung (einzel-/gesamtvertretungsberechtigter Geschäftsführer, Verwaltungsrat, ggf. deligierte Verwaltungsratsmitglieder etc.)? Bei Kapital bis € 3.100,00: Kann amtliche Standard-Satzung verwendet werden? Werden Vollmachten gebraucht?
  3. Geschäftskonto bei der Bank eingerichtet und Gesellschaftskapital eingezahlt? Bei Sacheinlagen: Inventar errichtet und Bewertung vorgenommen? Mindestkapital: € 3.000,00.
  4. Bei Nicht-Residenten: Haben alle Gesellschafter und Geschäftsführer eine spanische Steuernummer? Bei juristischen Personen: Wurde ein steuerlicher Repräsentant in Spanien benannt? Wurde der Antrag auf Meldung der ausländischen Investition an das spanische Ministerium für Wirtschaft und Handel vorbereitet?
  5. Beurkundung der Gesellschaftsgründung beim Notar vorgenommen?
  6. Gesellschaft beim Finanzamt angelegt und vorläufige Steuernummer erhalten? Hinweis: Antrag erfolgt elektronisch über Notar.
  7. Steuererklärung bei der autonomen Steuerbehörde abgegeben? Hinweis: Die Gesellschaftsgründung ist ab 03.12.2010 von der Vermögensübertragungsteuer (ITP) freigestellt. Die Erklärung ist daher als befreit (exento) abzugeben.
  8. Eintragung der Gesellschaft beim Handelsregister erfolgt? Hinweis: Der Notar leitet die Gründungsurkunde automatisch elektronisch an das Handelsregister weiter.
  9. Endgültige Steuernummer erhalten? Hinweis: Das Finanzamt teilt endgültige Steuernummer automatisch elektronisch nach Eintragung dem Notar und Handelsregister mit.
  10. Gesellschaftsbücher (Protokollbuch, Gesellschafterregister, ggf. Vertragsbuch) beim Handelsregister beantragt? Bei Arbeitnehmern: Gesellschaft bei der Sozialversicherung angemeldet?

Jede Gesellschaft ist gründlich vorzubereiten und auf die Bedürfnisse des Einzelfalls anzupassen. Dies gilt v.a. bei Nicht-Residenten. Diese Checkliste kann deshalb lediglich einen ersten Überblick über die wichtigsten Schritte zur Gründung einer spanischen S.L. geben. Es wird empfohlen, zur Vermeidung von weiteren Kosten und Risiken stets den Rat eines Rechtsanwalts vor Gründung einzuholen. Bei Rückfragen genügt eine kurze E-Mail an info@leywerk.es.

Checkliste Gründung Sociedad Limitada (PDF-Datei)

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Erbschaftssteuer: Doppelbesteuerung bei Konten zulässig

Bei der Besteuerung von deutsch-spanischen Erbfällen kann es zur doppelten Besteuerung ein und desselben Sachverhaltes kommen. Dies betrifft insbesondere die Besteuerung von Kontenguthaben und Wertpapierdepots. Der EuGH (Az. C-67/08) sieht hierin keinen Verstoss gegen die Kapitalverkehrsfreiheit.  Weiterlesen

Testament in Spanien?

Nicht selten wird Ausländern empfohlen, bei Vermögen in Spanien ein Testament vor einem spanischen Notar zu errichten. Das Für und Wider eines solchen Testaments sollte aber im Einzelfall abgewogen werden. Nicht immer ist ein solches Testament die Ideallösung.

Als Vorteile eines spanischen Testaments werden oftmals Kostenersparnisse und eine schnellere Abwicklung der Erbschaft in Spanien angegeben. Das spanische Testament müsse nicht übersetzt und mit der Den-Haager-Apostille überglaubigt werden, die Errichtung des Testaments vor einem spanischen Notar sei generell kostengünstiger und nicht zuletzt beschleunige ein spanisches Testament die Abwicklung der Erbschaft in Spanien. All dies ist ohne Zweifel richtig; es wird aber oft übersehen, dass bei gleichzeitigem Vermögen des Erblassers im Heimatland im dortigen Nachlassverfahren auch das ‚spanische’ Testament vorzulegen ist. Was an Übersetzungskosten und Überglaubigungen in Spanien gespart wird, ist deshalb oft im Heimatland auszugeben. Des Weiteren sind in der Praxis bei solchen Testamenten nicht selten grobe Fehler zu beobachten, die zu ernsten Erbrechtsstreitigkeiten führen können.

Bei der Erbschaft eines Deutschen gilt auch in Spanien das deutsche Heimatrecht und zwar unabhängig von der Art der Nachlassgegenstände oder dem Ort, wo der Erblasser seinen Wohnsitz hat. Erbrecht ist leider eine sehr komplexe Materie und oftmals kennt der spanische Notar das anwendbare deutsche Recht nur unzureichend oder stimmt das spanische Testament nicht ausreichend auf das im Heimatland des Erblassers belegene Vermögen ab. Des Weiteren gehen die Beratungspflichten eines spanischen Notars keineswegs so weit wie die eines deutschen Notars, und nicht selten wird eine Haftung für Fragen des ausländischen Rechts ausgeschlossen. Damit sind Fehler bei der Testamentserrichtung ohne ausreichende Beratung vorprogrammiert.

Nicht selten wird auch geraten, mehrere Testamente zu errichten: Ein Testament in Spanien für das spanische Vermögen und eines in Deutschland für das dort belegene Vermögen. Nach deutschem Recht ist eine solche geographische Spaltung – jedenfalls im Wege blossen Trennung des geographischen Bestimmungsorts – nicht möglich, weshalb die verschiedenen Testamente zu Widersprüchen und zu Streit zwischen den Erben führen können, welches dieser Testamente nun den Vorrang hat. Bei einer solchen Lösung müssen daher die Testamente genau aufeinander abgestimmt und miteinander ‚verzahnt‘ werden. In jedem Fall ist eine solche Konstruktion in aller Regel aufwendiger, als die Angelegenheit in einer einzigen letztwilligen Verfügung zu regeln. Bei nachträglichen Änderungen droht bei mehreren Testamenten aber auch bei noch so ausgeklügelten Systemen schnell der Kollaps. Dies gilt vor allem dann, wenn bei Änderungen in der Vermögenszusammensetzung die Testamente nicht mehr so greifen, wie ursprünglich beabsichtigt. Und selbst bei einer Anpassung ist der ursprüngliche Kostenvorteil des spanischen Testaments schnell dahin. Eine solche Konstruktion kann Sinn machen, sollte aber vorab genauestens geprüft werden und eher die Ausnahme bleiben.

Es ist auch keineswegs so, dass Deutsche mit oder ohne Wohnsitz in Spanien etwa ein spanisches Testament errichten müssten. Es werden auch deutsche letztwillige Verfügungen in Spanien unproblematisch anerkannt, vor allem wenn sie notariell errichtet werden. Entgegen häufiger anderweitiger Spekulationen trifft dies auch auf gemeinschaftliche Testamente zwischen Ehegatten und Erbverträge zu. Sonderregelungen für spanisches Vermögen können auch in einem deutschen Testament z.B. im Wege eines Vermächtnisses getroffen werden. Es ist deshalb ohne weiteres möglich, alle maßgeblichen Fragen in einer (deutschen) letztwilligen Verfügung zu regeln, ohne zu komplizierten Konstruktionen mit verschiedenen letztwilligen Verfügungen greifen zu müssen. Und nicht zuletzt lassen nicht wenige Notare in Deutschland zweisprachige Testamente zu, die spätere Übersetzungen ersparen. Die Überglaubigung im Wege der Den-Haager-Apostille ist unkompliziert und jedenfalls kein besonderer Kostenfaktor.

Bei der Testamentserrichtung ist bei Vermögen in Spanien aber generell zu empfehlen, auf das in Deutschland so beliebte eigenhändige Testament zu verzichten und die letztwillige Verfügung vor einem Notar zu errichten. Eigenhändige Testament werden in Spanien weit kritischer beäugt und führen oft zu Problemen. Eine deutsche notarielle letztwillige Verfügung schafft dagegen Sicherheit, kann in Spanien -genauso wie ein spanisches Testament- im Zentralen Nachlassregister registriert werden und erspart in manchen Fällen sogar die Beantragung eines Erbscheins.

Ein gesondertes Testament für bestimmte Nachlassteile sollte daher in Spanien stets sorgfältig geprüft und nur nach vorheriger Beratung durch einen Experten errichtet werden, der sich in beiden Rechtsordnungen auskennt. Ein spanisches Testament kommt hierbei vor allem bei Deutschen mit Wohnsitz und ausschließlichem Vermögen in Spanien in Betracht. Ein Testament in Spanien kann auch bei überschaubarem oder einfach strukturiertem Vermögen Sinn machen. In allen übrigen Fällen sollte aber ein spanisches Testament eher die Ausnahme bleiben. Es gilt aber auch bei deutschen Testamenten, dass diese stets sorgfältig geprüft werden sollten. Dies ist bereits bei rein deutschen Sachverhalten zu empfehlen und umso mehr bei ausländischen Vermögen; alleine schon um steuerliche Nachteile zu vermeiden.

Die Entscheidung für oder gegen ein Testament in Spanien sollte sich daher nicht nur an den regelmäßig überschaubaren Kostenvorteilen und einer ersparten Beratung orientieren, denn diese wiegen in den wenigsten Fällen das Risiko einer ernsthaften Auseinandersetzung unter den Erben sowie steuerliche Nachteile nach Eintritt des Erbfalles auf.

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Die Rückerstattung der Mehrwertsteuer bei Zahlungsausfall

Spanien durchlebt die schwierigste Wirtschaftskrise seit Einführung der Demokratie und Zahlungsausfälle sind an der Tagesordnung. Nun reagiert der Staat und erleichtert die Rückerstattung der Mehrwertsteuer, wenn der Schuldner nicht zahlt, um vor allem den kleinen und mittelständischen Unternehmen unter die Arme zu greifen.

War bislang vor der Rückforderung der Mehrwertsteuer einer nicht-bezahlten Rechnung zunächst eine gerichtliche Geltendmachung erforderlich, genügt nach dem Königlichen Gesetzesdekret 6/2010 – auch das ‚Antikrisen-Gesetz‘ genannt -, nun eine notarielle Mahnung. Ist der Schuldner eine Behörde der öffentlichen Verwaltung, was in diesen Tagen leider keine Seltenheit mehr ist, reicht sogar eine Bescheinigung der Behörde aus, in der die Schuld anerkannt wird. Beides wird die Kosten der Rückerstattung erheblich reduzieren.

Für Selbständige und Unternehmen mit einem Umsatz von weniger als € 6.010.000 wird ausserdem die Frist, ab der eine Rückerstattung in Betracht kommt, auf sechs Monate ab Rechnungsstellung reduziert. Für die restlichen Unternehmen bleibt es bei der bisherigen Frist von einem Jahr ab Rechnungsstellung.

Die Berichtigung ist mittels Gutschrift (factura rectificativa) durchzuführen, die innerhalb von drei Monaten ab Ablauf der oben genannten Frist auszustellen und dem Schuldner zustellen ist. Der Antrag auf Rückerstattung der Mehrwertsteuer ist beim Finanzamt unter Vorlage der genannten Unterlagen innerhalb eines Monats ab Ausstellung der Gutschrift zu stellen.

Für kleine und mittelständische Unternehmen wird daher bei Zahlungsausfall zukünftig eine Rückerstattung der Mehrwertsteuer bereits nach ca. sieben Monaten möglich sein. Die Erleichterung der Form, die eine notarielle Mahnung und damit eine kostengünstige Alternative zur Rückerstattung ausreichen lässt, wird vor allem kleine Unternehmen animieren, zukünftig nicht mehr auf die Rückforderung zu verzichten und damit zu mehr Liquidität führen. Beides ist zu begrüssen.

Die Gesetzesänderungen sind am 14. April 2010 in Kraft getreten.

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Erbschein und sein Nutzen in Spanien

Der Erbschein ist der in Deutschland übliche Erbennachweis. Er wird vom Nachlassgericht auf Antrag ausgestellt und für den Erben spricht die Vermutung seiner Richtigkeit. Der Erbschein ist als solcher dem spanischen Recht unbekannt. Trotzdem ist dieser auch bei Erbschaften mit Vermögen in Spanien regelmäßig von grossem Nutzen.

Auf die Erbfolge eines deutschen Erblassers findet auch in Spanien deutsches Recht Anwendung und zwar unabhängig von der Art der Nachlassgegenstände. Befindet sich deshalb unter den Nachlassgegenständen Grundeigentum oder anderes Vermögen in Spanien, richtet sich auch die Rechtsnachfolge in dieses Vermögen inhaltlich nach deutschem Recht. Das Verfahren zur Abwicklung der Erbschaft richtet sich allerdings nach dem Ortsrecht, weshalb oftmals in Spanien das dort unbekannte deutsche Recht nachzuweisen ist. In diesem Zusammenhang kann der Erbschein sehr nützlich sein.  Weiterlesen