Der Erbschein ist der in Deutschland übliche Erbennachweis. Er wird vom Nachlassgericht auf Antrag ausgestellt und für den Erben spricht die Vermutung seiner Richtigkeit. Der Erbschein ist als solcher dem spanischen Recht unbekannt. Trotzdem ist dieser auch bei Erbschaften mit Vermögen in Spanien regelmäßig von grossem Nutzen.
Auf die Erbfolge eines deutschen Erblassers findet auch in Spanien deutsches Recht Anwendung und zwar unabhängig von der Art der Nachlassgegenstände. Befindet sich deshalb unter den Nachlassgegenständen Grundeigentum oder anderes Vermögen in Spanien, richtet sich auch die Rechtsnachfolge in dieses Vermögen inhaltlich nach deutschem Recht. Das Verfahren zur Abwicklung der Erbschaft richtet sich allerdings nach dem Ortsrecht, weshalb oftmals in Spanien das dort unbekannte deutsche Recht nachzuweisen ist. In diesem Zusammenhang kann der Erbschein sehr nützlich sein. Weiterlesen