Erbschein und sein Nutzen in Spanien

Der Erbschein ist der in Deutschland übliche Erbennachweis. Er wird vom Nachlassgericht auf Antrag ausgestellt und für den Erben spricht die Vermutung seiner Richtigkeit. Der Erbschein ist als solcher dem spanischen Recht unbekannt. Trotzdem ist dieser auch bei Erbschaften mit Vermögen in Spanien regelmäßig von grossem Nutzen.

Auf die Erbfolge eines deutschen Erblassers findet auch in Spanien deutsches Recht Anwendung und zwar unabhängig von der Art der Nachlassgegenstände. Befindet sich deshalb unter den Nachlassgegenständen Grundeigentum oder anderes Vermögen in Spanien, richtet sich auch die Rechtsnachfolge in dieses Vermögen inhaltlich nach deutschem Recht. Das Verfahren zur Abwicklung der Erbschaft richtet sich allerdings nach dem Ortsrecht, weshalb oftmals in Spanien das dort unbekannte deutsche Recht nachzuweisen ist. In diesem Zusammenhang kann der Erbschein sehr nützlich sein. 

Dies gilt vor allem für den Fall, dass der Erblasser kein Testament hinterlassen hat, da der deutsche Nachlassrichter die Rechtslage in diesem Fall regelmässig besser zu beurteilen weiss als sein spanischer Kollege, dem dieses Recht unbekannt ist. Des weiteren gilt dies für die Fälle, in denen das Testament in Deutschland erstellt wurde und vor allem dann, wenn es sich hierbei um ein eigenhändiges Testament handelt, das in Spanien sehr selten anzutreffen ist und viele Stolpersteine birgt.

Der so in Deutschland ausgestellte Erbschein wird regelmässig in Spanien von Notaren, Behörden, Registern und Banken als Nachweis der Erbenstellung anerkannt. Hierzu ist der Erbschein mit einer beglaubigten Übersetzung zu versehen und mit der Den-Haager-Apostille zu überglaubigen.

Es sollte aber beachtet werden, dass der Erbschein alleine zur Umschreibung des Vermögens nicht ausreicht.  Hierzu ist eine Erbschaftsannahmeerklärung abzugeben, die in Spanien eine groβe Rolle spielt und die Funktion des Erbennachweises übernimmt. Diese eigentlich formlose Annahmeerklärung ist zur Vorbereitung der Umschreibung von Grundeigentum notariell zu beurkunden. Auch Banken und das Finanzamt bestehen regelmäβig auf der Vorlage der notariellen Annahmerklärung, wobei bei der Beurkundung die Erbenstellung nachzuweisen ist. Diesbezüglich entfaltet der deutsche Erbschein seine wahre Funktion, denn er erspart oftmals komplizierte und kostenträchtige Nachweise des deutschen Rechts, da der Erbschein von den meisten Notaren als Nachweis der Erbenstellung unproblematisch anerkannt wird. Dies gilt auch vor anderen Stellen und Behörden.

Anders als der deutsche Erbschein erfüllt die Erbschaftsannahmeerklärung in Spanien aber neben des Nachweises der Erbenstellung auch noch andere Funktionen. Bei der Beurkundung werden die Nachlassgegenstände erfasst und bewertet, ehegüterliche Fragen geregelt, haftungsrechtliche Vorsorgemaβnahmen getroffen, Vermächtnisse ausgeschüttet und nicht zuletzt die Aufteilung der Erbschaft vorgenommen. Die Erbschaftsannahmeerklärung stellt darüber hinaus die Grundlage der Erbschaftssteuererklärung dar und ist dem Finanzamt vorzulegen. Vor Abgabe einer solchen Erklärung, die weitreichende Folgen – auch in Deutschland – nach sich ziehen kann, sollte deshalb der fachmännische Rat eines Rechtsanwalts eingeholt werden.

Gleiches gilt, falls der Erbschein in einem Gerichtsverfahren verwendet werden soll. Ist die Anerkennung vor Notaren oder Behörden regelmässig unproblematisch, ist nach der spanischen Rechtssprechung die internationale Anerkennung des Erbscheins in einem Gerichtsverfahren als Dokument der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht notwendigerweise sichergestellt, weshalb die Vorgehensweise in diesem Fall unbedingt mit einem Rechtsanwalt besprochen werden sollte.

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