Spanisches Zivilverfahren – Reform zum Europäischen Mahnverfahren und Europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen

Die EG-Verordnungen zum Europäischen Mahnverfahren und dem Europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen sind bereits vor einiger Zeit am 01. Januar 2009 in Kraft getreten. Nichtsdestotrotz fristeten diese Verfahrensformen in Spanien ein bislang eher stiefmütterliches Dasein und warfen nicht wenige Fragen auf. Mit Verspätung zieht nun der spanische Gesetzgeber nach und passt mit dem Gesetz 4/2011 vom 24. März 2011 das Zivilverfahren an.

Das Europäische Mahnverfahren ist ein gerichtliches Mahnverfahren, das innerhalb der Europäischen Union eine einfache und zügige Geltendmachung von Zahlungsansprüchen ermöglicht. Vor allem mit Blick auf die Formalisierung bietet dieses Verfahren erhebliche Vorteile gegenüber dem spanischen Mahnverfahren. Bei dem Europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen handelt es sich um eine europaweit standarisierte Klage, die eine einfache Durchsetzung und Vollstreckung von Zahlungsansprüchen erlaubt, die einschliesslich Zinsen und Kosten einen Streitwert von € 2.000,00 nicht überschreiten. Das spanische Zivilverfahren kennt kein vergleichbares Verfahren. Die Besonderheiten beider europäischen Verfahren machte eine Anpassung des spanischen Zivilverfahrensrechts erforderlich, die sich wie folgt kurz zusammenfassen lässt:  Weiterlesen

Das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen

Das in Spanien immer noch weitgehend unbekannte europäische Verfahren für geringfügige Forderungen vereinfacht die innergemeinschaftliche Forderungsverfolgung in EU-Mitgliedstaaten erheblich.

Das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen geht auf die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zurück, die bereits am 01. Januar 2009 in Kraft getreten ist. Dieses Verfahren soll innerhalb der Europäischen Union bei geringfügigen Forderungen einen besseren Rechtsschutz ermöglichen, indem die Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten in Zivil- und Handelssachen durch ein kostengünstiges Verfahren weitgehend standarisiert wird. Weiterlesen

Reform des spanischen Mahnverfahrens

Mit dem Gesetz 13/2009 vom 03. November 2009 wurde das spanische Zivilprozessrecht grundlegend reformiert. Dies betrifft auch das spanische Mahnverfahren, dessen Anwendungsbereich  erweitert und Verfahren beschleunigt wird.

Das spanische Mahnverfahren ist ein vereinfachtes Verfahren zur gerichtlichen Geltendmachung der Forderungen des Gläubigers und als solches dem deutschen Mahnverfahren vergleichbar. War dieses Verfahren bislang auf Forderungen bis zu € 30.050,60 beschränkt, wird diese Höchstgrenze nun auf € 250.000,00 erhöht.

Gleichzeitig wird die Rolle des Gerichtssekretärs, einer Art Rechtspfleger, nachhaltig erweitert. So wird zukünftig nicht mehr der Richter, sondern der Gerichtssekretär über die Zulassung des Mahnantrags und Ausstellung des Zahlungsbefehl sowie dessen Erledigung entscheiden. Dies soll zu einer Entlastung der chronisch überlasteten Richter und zügigeren Bearbeitung der Anträge führen.

Des weiteren wird nun ein einfacher Antrag auf Vollstreckung genügen, sofern der Schuldner dem Zahlungsbefehl nicht widerspricht. Damit dürfte die Diskussion nach früherer Rechtslage beendet sein, ob die Vollstreckung in diesem Fall automatisch anzuordnen oder eine Vollstreckungsklage mit Vertretung durch einen Anwalt und Prokurator erforderlich ist.

Die Änderungen werden die Durchsetzung der Forderungen des Gläubigers weiter vereinfachen und beschleunigen. Das spanische Mahnverfahren wird damit als Instrument der Forderungsverfolgung neben dem Europäischen Mahnverfahren zunehmend attraktiver, was zu begrüssen ist.

Die Reform ist am 04. Mai 2010 in Kraft getreten.

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Das Europäisches Mahnverfahren in Spanien

Die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens vereinfacht die grenzüberschreitende Forderungsverfolgung innerhalb der Europäische Union erheblich. Wie gewöhnlich sorgt die mangelnde Flexibilität des spanischen Verfahrensrechts allerdings für einige Stolpersteine, die bei der Beantragung eines Europäischen Zahlungsbefehls gegen einen in Spanien ansässigen Schuldner beachtet werden sollten.

Bei grenzüberschreitenden Verträgen innerhalb der EU, z.B. Warenlieferungen, der Erbringung von Dienstleistungen oder der Buchung einer Ferienwohnung innerhalb einer EU, ist es oftmals sehr schwierig an sein Recht und Geld zu kommen, sofern der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt. Zu den sprachlichen Barrieren kommen Hindernisse wie hohe Kosten und die Unkenntnis der Rechtslage im anderen Land. Das Europäische Mahnverfahren ermöglicht in Anlehnung an das deutsche Modell des Mahnverfahrens eine rasche, kostengünstige und weitgehend standarisierte Beitreibung von Zahlungsforderungen im europäischen Raum. Auf Antrag des Gläubigers, der mit einem standarisierten Formblatt erfolgt, erlässt das Gericht nach einer kurzen Prüfung einen Europäischen Zahlungsbefehl. Legt der Anspruchsgegner gegen diesen Zahlungsbefehl keinen Einspruch ein, kann im Heimatland des Schuldners die Vollstreckung beantragt werden. Eine vorherige Anerkennung des Vollstreckungstitels entfällt.  Weiterlesen