Das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen

Das in Spanien immer noch weitgehend unbekannte europäische Verfahren für geringfügige Forderungen vereinfacht die innergemeinschaftliche Forderungsverfolgung in EU-Mitgliedstaaten erheblich.

Das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen geht auf die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zurück, die bereits am 01. Januar 2009 in Kraft getreten ist. Dieses Verfahren soll innerhalb der Europäischen Union bei geringfügigen Forderungen einen besseren Rechtsschutz ermöglichen, indem die Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten in Zivil- und Handelssachen durch ein kostengünstiges Verfahren weitgehend standarisiert wird. Anders als bei dem Europäischen Mahnverfahren handelt es sich bei diesem Verfahren nicht um ein summarisches Mahnverfahren, sondern um eine ordentliche und europaweit standarisierte Klage, die eine einfache Durchsetzung und Vollstreckung der Zahlungsforderung im Heimatland des Schuldners ermöglicht.

Die Einreichung der Klage erfolgt mit einem Formblatt, wobei der Streitwert der Forderung einschlieβlich der Zinsen, Kosten und Auslagen 2.000,00 Euro nicht überschreiten darf. Gleiches gilt für die Erwiderung auf die Klage, die ebenfalls mit einem Formblatt erfolgen kann. Das Gericht fällt seine Entscheidung innerhalb von 30 Tagen nach Beweisaufnahme oder nach Vorliegen sämtlicher Entscheidungsgrundlagen. Das Urteil wird in den anderen EU-Mitgliedstaaten problemlos anerkannt und vollstreckt.

Das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen ergänzt damit die Verordnung zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens, die ebenfalls darauf abzielt die innergemeinschaftliche Forderungsverfolgung agiler zu gestalten. Beide ermöglichen als Europäische Vollstreckungstitel eine zügige Vollstreckung der Forderungen in anderen EU-Mitgliedstaaten.

Auch wenn dieser Ansatz bei den spanischen Gerichten nur langsam ankommt, war und ist die Verordnung ein bedeutender Schritt in die richtige Richtung und sollte bei der Geltendmachung von geringfügigen Forderungen in Spanien nicht ausser Betracht gelassen werden.

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