Mit dem Gesetz 13/2009 vom 03. November 2009 wurde das spanische Zivilprozessrecht grundlegend reformiert. Dies betrifft auch das spanische Mahnverfahren, dessen Anwendungsbereich erweitert und Verfahren beschleunigt wird.
Das spanische Mahnverfahren ist ein vereinfachtes Verfahren zur gerichtlichen Geltendmachung der Forderungen des Gläubigers und als solches dem deutschen Mahnverfahren vergleichbar. War dieses Verfahren bislang auf Forderungen bis zu € 30.050,60 beschränkt, wird diese Höchstgrenze nun auf € 250.000,00 erhöht.
Gleichzeitig wird die Rolle des Gerichtssekretärs, einer Art Rechtspfleger, nachhaltig erweitert. So wird zukünftig nicht mehr der Richter, sondern der Gerichtssekretär über die Zulassung des Mahnantrags und Ausstellung des Zahlungsbefehl sowie dessen Erledigung entscheiden. Dies soll zu einer Entlastung der chronisch überlasteten Richter und zügigeren Bearbeitung der Anträge führen.
Des weiteren wird nun ein einfacher Antrag auf Vollstreckung genügen, sofern der Schuldner dem Zahlungsbefehl nicht widerspricht. Damit dürfte die Diskussion nach früherer Rechtslage beendet sein, ob die Vollstreckung in diesem Fall automatisch anzuordnen oder eine Vollstreckungsklage mit Vertretung durch einen Anwalt und Prokurator erforderlich ist.
Die Änderungen werden die Durchsetzung der Forderungen des Gläubigers weiter vereinfachen und beschleunigen. Das spanische Mahnverfahren wird damit als Instrument der Forderungsverfolgung neben dem Europäischen Mahnverfahren zunehmend attraktiver, was zu begrüssen ist.
Die Reform ist am 04. Mai 2010 in Kraft getreten.
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