Reform des spanischen Mahnverfahrens

Mit dem Gesetz 13/2009 vom 03. November 2009 wurde das spanische Zivilprozessrecht grundlegend reformiert. Dies betrifft auch das spanische Mahnverfahren, dessen Anwendungsbereich  erweitert und Verfahren beschleunigt wird.

Das spanische Mahnverfahren ist ein vereinfachtes Verfahren zur gerichtlichen Geltendmachung der Forderungen des Gläubigers und als solches dem deutschen Mahnverfahren vergleichbar. War dieses Verfahren bislang auf Forderungen bis zu € 30.050,60 beschränkt, wird diese Höchstgrenze nun auf € 250.000,00 erhöht.

Gleichzeitig wird die Rolle des Gerichtssekretärs, einer Art Rechtspfleger, nachhaltig erweitert. So wird zukünftig nicht mehr der Richter, sondern der Gerichtssekretär über die Zulassung des Mahnantrags und Ausstellung des Zahlungsbefehl sowie dessen Erledigung entscheiden. Dies soll zu einer Entlastung der chronisch überlasteten Richter und zügigeren Bearbeitung der Anträge führen.

Des weiteren wird nun ein einfacher Antrag auf Vollstreckung genügen, sofern der Schuldner dem Zahlungsbefehl nicht widerspricht. Damit dürfte die Diskussion nach früherer Rechtslage beendet sein, ob die Vollstreckung in diesem Fall automatisch anzuordnen oder eine Vollstreckungsklage mit Vertretung durch einen Anwalt und Prokurator erforderlich ist.

Die Änderungen werden die Durchsetzung der Forderungen des Gläubigers weiter vereinfachen und beschleunigen. Das spanische Mahnverfahren wird damit als Instrument der Forderungsverfolgung neben dem Europäischen Mahnverfahren zunehmend attraktiver, was zu begrüssen ist.

Die Reform ist am 04. Mai 2010 in Kraft getreten.

© 2010 Andreas Fuss Abogado & Rechtsanwalt · Rechtliche Hinweise · Kontakt

Spanische Erbschaftssteuer: Autonome Steuerbefreiungen und deutsche Erbfälle

Die uneinheitliche Regelung der Erbschaftssteuer in Spanien führt zu bedeutenden regionalen Unterschieden bei Steuertarifen und Freibeträgen. Leider geht damit nur selten eine Reduzierung der Steuerbelastung bei deutschen Erbfällen einher. Auf was muss man achten?

Die spanische Erbschaftssteuer ist auf staatlicher Ebene per Gesetz 29/1987 vom 18. Dezember 1987 geregelt. Neben hohen Steuersätzen, die in Ausnahmefällen bis zu 81,6% erreichen können, sieht dieses Gesetz nur sehr geringe Steuerfreibeträge vor. So kommen Angehörige der Steuerklasse II (Kinder, die älter als 21 Jahre sind, und Ehegatten) gerade einmal in den Genuss eines Steuerfreibetrages von € 15.986,57. Zum Vergleich in Deutschland: € 500.000,00 für den Ehegatten und € 400.000,00 für jedes Kind. Dazu kommen unflexible Regelungen zum Abzug von Lasten und Nachlassverbindlichkeiten, was erklärt, warum die spanische Erbschaftssteuer im europäischen Vergleich eine der höchsten Steuern ihrer Art ist.

Die Erbschaftssteuer ist allerdings in Spanien nicht einheitlich geregelt und die Regelungskompetenz liegt in bestimmten Bereichen bei den siebzehn Autonomen Gemeinschaften, die den deutschen Bundesländern ähneln. Dies gilt unter anderem für die Regelung der Steuertarife und Steuerfreibeträge. Immer mehr Autonome Gemeinschaften machen hierbei von dieser Zuständigkeit Gebrauch und sehen bedeutende Steuerbefreiungen vor, um der oben erwähnten hohen Steuerbelastung entgegenzuwirken. Dies führt zu einer regional sehr unterschiedlichen Ausgestaltung der Erbschaftssteuer, deren Vielfalt von einer praktischen Steuerbefreiung vor allem für nähere Angehörige bis hin zu der oben erwähnten hohen Steuerbelastung entsprechend der staatlichen Regelung reicht. Zu den Autonomen Gemeinschaften, in denen die Erbschaftssteuer für nähere Familienangehörige praktisch abgeschafft wurde, zählen unter anderem das Baskenland, Navarra, Cantabria, Madrid, Castilla León und La Rioja. Bedeutende Steuerbefreiungen sehen unter anderem Valencia, die Balearen und die Kanarischen Inseln vor. Katalonien passt aktuell seine Erbschaftssteuer bis zum 01. Juli 2011 stufenweise an, was zu einer erheblichen Reduzierung gerade für die näheren Angehörigen des Erblassers führen wird. Je nachdem, ob man sich an der Costa del Sol, der Costa Blanca oder der Costa Brava befindet, fällt daher die Erbschaftsteuer niedriger oder höher aus.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser autonomen Steuerbefreiung ist aber immer, dass Erblasser und Erbe ihren Wohnsitz in Spanien haben. Dies wird oft übersehen und ist bei deutsch-spanischen Erbfällen keineswegs der Regelfall, da sich entweder der Erblasser oder der Erbe, in den wenigsten Fällen aber beide Personen gleichzeitig in Spanien aufhalten. Entgegen anderweitiger Gerüchte ist auch nicht etwa der Belegenheitsort des Feriendomizils innerhalb einer bestimmten Autonomen Gemeinschaft für die Anwendbarkeit der Steuerbefreiung massgeblich.

Selbst wenn sich der deutsche Erblasser und der Erbe beide in Spanien aufhalten, z.B. weil beide Ehegatten ihren Wohnsitz nach Spanien verlegt haben, eine deutsch-spanische Mischehe vorliegt oder sich Erblasser und Erbe aus anderen Gründen in Spanien aufhalten, ist Artikel 28 des spanischen Gesetzes 22/2009 vom 18. Dezember 2009 zu beachten: Danach findet die jeweilige autonome Steuerbefreiung nur dann Anwendung, sofern der Erblasser zumindest fünf Jahre vor dem Ableben seinen gewöhnlichen Wohnsitz durchgängig in dieser Autonomen Gemeinschaft hatte. Kurzfristige Umzüge des Erblassers nach Spanien aus steuerlichen Gründen bleiben daher ausser Betracht. Dies gilt übrigens auch bei Umzügen innerhalb Spaniens, die aus steuerlicher Sicht überlegt sein wollen, da dies zur Anwendung der ungünstigen staatlichen Regelung führen kann, sofern damit ein Wechsel der Autonomen Gemeinschaft verbunden ist.

Des weiteren sollte beachtet werden, dass für einen gewöhnlichen Aufenthalt nicht etwa nur eine Meldung des Erblassers beim Einwohnermeldeamt genügt. Entscheidend ist der tatsächliche Aufenthalt in der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft, der in jeder Form nachgewiesen werden kann. Massgeblich sind damit nicht alleine behördliche Meldungen, die allenfalls Indizwirkung entfalten, sondern auch Umstände wie z.B. Mitgliedschaften in Berufskammern oder Clubs, der Ort der Abgabe von Steuererklärungen, Verträge mit örtlichen Versorgungsunternehmen, Mietverträge und Bankkonten, um nur einige zu nennen.

Bei deutsch-spanischen Sachverhalten sollte daher die Anwendbarkeit der jeweiligen autonomen Steuerbefreiungen stets genauestens geprüft werden. Sollte eine Anwendbarkeit wie so oft ausscheiden, bleibt die Möglichkeit, die hohe Steuerbelastung der staatlichen Regelung zu Lebzeiten im Wege der vorweggenommen Erbfolge oder durch eine geschickte Lastenverteilung zu reduzieren. In jedem Fall sollten Sie sich aber frühzeitig um eine geordnete Erfolge kümmern und um Rechtsberatung nachsuchen, um steuerliche Nachteile möglichst zu vermeiden.

© 2010 Andreas Fuss Abogado & Rechtsanwalt · Rechtliche Hinweise · Kontakt


Der Gerichtsstand des spanischen Handelsvertreters

Vereinbarungen zum Gerichtsstand sind oftmals streitentscheidend. Dies gilt vor allem bei grenzüberschreitenden Vereinbarungen wegen der mit einer Klage in einem anderen Land verbundenen praktischen Schwierigkeiten. Bei Handelsvertreterverträgen sind hierbei in Spanien besondere Regeln zu beachten.

Bei Verträgen mit einem Handelsvertreter in Spanien ist mit Blick auf eine Gerichtsstandsvereinbarung die Zusatzbestimmung zum spanischen Gesetz 12/1992 vom 27. Mai 1992 zum Handelsvertretervertrag zu beachten. Danach sind bei Rechtsstreitigkeiten mit einem Handelsvertreter grundsätzlich die Gerichte am Wohnsitz des Handelsvertreters zur Entscheidung berufen. Anderweitige Vereinbarungen zum Gerichtsstand sind unzulässig. Gleiches wird für Schiedsgerichtsvereinbarungen mit Handelsvertretern in Spanien vertreten.

Dieses Verbot gilt allerdings nicht bei grenzüberschreitenden Vereinbarungen innerhalb der Europäischen Union. In diesem Fall ist Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu beachten. Danach sind Gerichtsstandsvereinbarungen auch mit einem Handelsvertreter grundsätzlich zulässig, vorausgesetzt sie werden schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung oder in einer zwischen den Parteien oder international üblichen Form abgeschlossen.

Bei einem in Spanien ansässigen Handelsvertreter sollte deshalb aus Unternehmersicht stets geprüft werden, ob der Handelsvertretervertrag nicht über die deutsche Muttergesellschaft abgeschlossen wird. In diesem Fall steht der Vereinbarung des deutschen Unternehmenssitzes als Gerichtsstand nichts entgegen.

© 2010 Andreas Fuss Abogado & Rechtsanwalt · Rechtliche Hinweise · Kontakt

Checkliste: Erben in Spanien

Ein ausländischer Erbe muss bei einer Erbschaft mit Vermögen in Spanien vieles beachten. Die nachfolgende Checkliste gibt einen Überblick über die wichtigsten Punkte:

  1. Sterbeurkunde (certificado de defunción) beantragt? Am besten immer unabhängig vom Ort des Ablebens (Spanien / Deutschland) eine oder mehrere internationale Sterbeurkunden beim zuständigen Personenstandsregister (Registro Civil) beantragen.
  2. Testament vorhanden (privatschriftliches Testament, notarielles Testament)? In Deutschland: Nachfrage beim Nachlassgericht. In Spanien: Auszug aus dem zentralen Nachlassregister beantragen (certificado de actos de última voluntad)
  3. Nachlassinventar erstellt (Grundeigentum, Konten, Versicherungen etc.)? Bei Grundeigentum in Spanien: Alle Urkunden vorhanden (Erwerbsurkunde, Neubauerklärung, letzter Grundsteuerbescheid etc.)? Immobilie korrekt im Eigentumsregister eingetragen? Sind Lasten vorhanden (Grundbuchauszug)? Bei Nachlassüberschuldung: Ausschlagung der Erbschaft prüfen (Frist: 6 Wochen bzw. 6 Monate, wenn der Erlasser oder Erbe in Spanien lebte).
  4. Wurden ausreichende Massnahmen zur Sicherung ergriffen und kümmert sich jemand um die Immobilie in Spanien (Freunde, Nachbarn, Verwalter etc.)?
  5. Erbschein in Deutschland erforderlich und beantragt oder Verfahren zur Erbenfeststellung in Spanien erforderlich (declaración de herederos)?
  6. Beglaubigte Übersetzung der notwendigen Unterlagen in die spanische Sprache und Anbringung der Den-Haager-Apostille veranlasst (deutscher Erbschein, notarielles Testament, Erbvertrag etc.)?
  7. Falls nicht vorhanden: Spanische Ausländer-/Steuernummer (NIE/NIF) für den oder die Erben beantragt? Achtung: Ohne NIE/NIF ist keine Abführung der Erbschaftssteuer und damit keine Umschreibung des Vermögens möglich.
  8. Ggf. Verlängerung zur Abgabe der spanischen Erbschaftssteuererklärung erforderlich? Frist zur Abgabe: 6 Monate ab Todesfall, Antrag auf Fristverlängerung ist bis zum 5. Monat möglich.
  9. Erbschaftssannahmerklärung beim spanischen Notar beurkundet?
  10. Erbschaftssteuererklärung in Spanien abgegeben und abgeführt? Wertzuwachssteuer (plusvalía) an die Gemeinde abgeführt? Ggf. Anrechnung der spanischen Erbschaftssteuer in Deutschland beantragt?
  11. Eigentumsumschreibung eingeleitet (Eigentumsregister, Banken, Versicherungen etc.)?

Erbschaften mit Bezug zu Spanien sind oft komplex. Diese Checkliste kann daher nur einen ersten Überblick geben. Die Punkte 1) – 9) sollten parallel erledigt werden. Besonderes Augenmerk ist der Frist zur Abgabe der Erbschaftssteuererklärung zu schenken. Im Übrigen wird empfohlen, zur Vermeidung von unnötiger Kosten und Risiken in jedem Einzelfall stets den Rat eines Rechtsanwalts einzuholen.

Checkliste Erben in Spanien (PDF-Datei)

Checkliste Vererben in Spanien (PDF-Datei)

© 2010 Andreas Fuss Abogado & Rechtsanwalt · Rechtliche Hinweise · Kontakt

Laufzeit und Kündigung von Wohnraummietverträgen in Spanien (Teil II)

In Spanien beinhalten die gesetzlichen Vorschriften zur Wohnraummiete einige für einen deutschen Mieter ungewohnte und überraschende Regelungen (siehe bereits ‚Kaution und Mietsicherheiten bei der Wohnraummiete in Spanien (Teil I)‚ und auch ‚Mietzahlung bei Wohnraummietverträgen in Spanien (Teil III)‘). Hierzu zählen auch die Bestimmungen zu Laufzeit und Kündigung des Mietvertrages, die erheblich von der deutschen Rechtslage abweichen.

Die Wohnraummiete ist im spanischen Gesetz zur Miete städtischer Wohnungen geregelt (Ley de Arrendamientos Urbanos). Danach können die Parteien die Art des Mietvertrages und die Laufzeit frei vereinbaren. Zu unterscheiden sind danach zunächst dauerhafte Wohnraumietverhältnisse und so genannte Saison-Mietverträge (contratos de temporada). Letztere werden oftmals nur für einen sehr kurzen Zeitraum  abgeschlossen und dienen z.B. zur Vermietung von Ferienwohnungen. Bei dieser Art der Verträge können die Vertragsbedingungen frei vereinbart werden. Dies gilt auch was Kündigung und Dauer des Mietverhältnisses angeht. In der Regel enden diese Verträge automatisch mit Zeitablauf und sehen keine Kündigungsmöglichkeit vor. In manchen Fällen bedient sich daher der Vermieter dieser Art des Vertrages, um eine langfristige Vertragsbindung zu vermeiden. Es sollte deshalb vor Unterzeichnung stets genau geprüft werden, was für eine Art des Vertrages der Vermieter anbietet. Andernfalls können böse Überraschungen drohen. Bei Mietverhältnissen von Wohnraum für eine dauerhafte und nicht nur vorübergehende Nutzung gelten dagegen einige zwingende gesetzliche Rahmenbedingungen, die im nachfolgenden näher dargestellt werden sollen.

Auch bei dauerhaften Wohnraummietverhältnissen gilt zunächst, dass die Mietparteien die Laufzeit frei vereinbaren können. Wird keine konkrete Mietdauer vereinbart,  läuft das Mietverhältnis zunächst auf ein Jahr. Dies gilt auch, sofern vertraglich eine unbefristete Laufzeit vereinbart wird.

Der Mietvertrag endet grundsätzlich mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit. Ein ordentliches Kündigungsrecht des Mieters wie in Deutschland ist nur bei Mietverträgen mit einer Dauer von mehr als fünf Jahren vorgesehen. Es gilt aber auch in diesen Fällen eine Mindestlaufzeit von fünf Jahren, weshalb eine Kündigung erst nach Ablauf dieses Zeitraums in Betracht kommt. Die Kündigungsfrist beläuft sich in diesem Fall auf zwei Monate. Bei Mietverhältnissen unter fünf Jahren kann der Mieter das Mietverhältnis dagegen ohne vorheriges Einverständnis des Vermieters nur zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit beenden. Diese Vorgaben sollten deshalb bereits bei Abschluss des Mietvertrages berücksichtigt werden. Möchte sich der Mieter die Möglichkeit offen halten, auch vor Ablauf der ursprünglich vereinbarten Dauer aus dem Mietverhältnis auszuscheiden, sollte dies ausdrücklich vereinbart werden. In diesem Fall kann sich der Vermieter aber die Zahlung einer Entschädigung vorbehalten, die eine Monatsmiete für jedes Jahr der vorzeitigen Beendigung nicht überschreiten darf.

Eine weitere Besonderheit des spanischen Mietrechts ist eine gesetzlich vorgesehene  Mindestlaufzeit des Mietvertrages zugunsten des Mieters, die sich zunächst auf fünf Jahre beschränkt.  Vereinbaren die Parteien eine geringere Laufzeit als fünf Jahre, verlängert sich das Mietverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit zugunsten des Mieters Jahr für Jahr bis die erwähnte Mindestlaufzeit von fünf Jahren erreicht wird. Während dieser Mindestfrist hat der Vermieter kein Kündigungsrecht. Dem Mieter steht es allerdings frei, die jeweilige Verlängerung in Anspruch zu nehmen oder nicht. Er kann den Mietvertrag bei jeder Verlängerung unter Beachtung einer Frist von 30 Tagen zum Jahresende beenden. Im Ergebnis kann damit der Mieter die Verlängerung bis auf fünf Jahre steuern und eine Kündigung seitens des Vermieters ist erstmalig zum Ablauf von fünf Jahren möglich, wobei sich auch in diesem Fall die Kündigungsfrist auf 30 Tage zum Ende der Mindestlaufzeit beläuft.

Eine Ausnahme gilt bei Eigenbedarf des Vermieters. Will dieser die Wohnung für sich selbst nutzen, endet der Mietvertrag mit Auslauf der vereinbarten Vertragslaufzeit. Eine Verlängerung kommt nicht in Betracht. Dies gilt aber nur dann, falls der Eigenbedarf bereits bei Unterzeichnung ausdrücklich im Mietvertrag festgehalten wurde und der Vermieter im Anschluss die Wohnung auch tatsächlich für eigene Zwecke nutzt.

Des Weiteren ist nach Ablauf der erwähnten Mindestlaufzeit und mangels Kündigung der Parteien zugunsten des Mieters eine Verlängerung des Mietvertrages Jahr für Jahr bis zu weiteren drei Jahren vorgesehen. Auch in diesem Fall ist es dem Mieter unbenommen, das Mietverhältnis jeweils zum Ende der jährlichen Verlängerung zu beenden. Eine Kündigung des Vermieters kommt auch in diesem Fall erst wieder zum Ablauf des Zeitraums von drei Jahren in Betracht. Die Kündigungsfristen belaufen sich in beiden Fällen ebenfalls auf 30 Tage.

Bei der Regelung der Mietdauer schützt das spanische Mietrecht deshalb vorrangig die Interessen des Mieters, zumindest was die Verlängerungsmöglichkeiten angeht. Die Kehrseite ist das Risiko einer langfristigen Bindung für den Vermieter, was die Zurückhaltung der Hauseigentümer bei der Vermietung und den hohen Leerstand von Wohnungen in Spanien erklärt. Unabhängig hiervon sollte der Mieter aber bereits bei Abschluss des Mietvertrages ein besonderes Augenmerk auf die Vereinbarung der konkreten Laufzeit und Gestaltung des Kündigungsrechtes haben, möchte er bei einer Vertragsbeendigung möglichst flexibel reagieren. Andernfalls droht bei einem vorzeitigen Auscheiden die Zahlung ungewünschter Mieten, was zu vermeiden gilt.

© 2010 Andreas Fuss Abogado & Rechtsanwalt · Rechtliche Hinweise · Kontakt

Weitere Beiträge:

Kaution und Mietsicherheiten bei der Wohnraummiete in Spanien (Teil I)

Mietzahlung bei Wohnraummietverträgen in Spanien (Teil II)


Hinweis: Bitte beachten Sie, dass dieser Betrag nur eine unverbindliche Information darstellt und Änderungen unterliegen kann. Die Veröffentlichung kann daher eine fachliche Beratung nicht ersetzen und stellt keine Rechtsberatung dar. Nähere Hinweise zu den Nutzungsbedingungen dieses Beitrags und Blogs finden Sie unter dem Abschnitt Rechtliche Hinweise.


Hinweis: Bitte beachten Sie, dass dieser Artikel durch das Inkrafttreten der Reform des spanischen Mietrechts mit dem Gesetz 4/2013 vom 04. Juni teilweise nicht mehr aktuell ist. Sehen Sie hierzu:

Wohnraummiete in Spanien – Reform des Mietrechts


Hinweis:  Mit dem Königlichen Gesetzesdekret 21/2018 vom 14. Dezember zur Verabschiedung dringender Massnahmen für Wohnungen und Miete wurde ausserdem die vorgannte Mietrechtsreform aus dem Jahr 2013 teilweise rückgängig gemacht. Danach wird die gesetzlich vorgeschriebene Mindestlaufzeit wieder auf fünf bzw. sieben Jahre erhöht. Nach Ablauf der genannten Mindestmietlaufzeit verlängert sich das Mietverhältnis zukünftig um weitere drei Jahre (statt wie bisher um ein Jahr), sofern der Vermieter oder Mieter der Verlängerung nicht mit einer Frist von dreissig Tagen vor Ablauf widerspricht. Für nähere Informationen, sehen Sie bitte den Beitrag:

Reform des Mietrechts: Die wichtigsten Änderungen im Überblick