Neue Zahlungsfristen im Geschäftsverkehr

Während sich in Deutschland die Wirtschaft zunehmend erholt, kämpft Spanien weiterhin gegen die schwierigste Wirtschaftskrise seit Einführung der Demokratie. Eine der Folgen der Krise ist der grassierende Zahlungsverzug, der wiederum einer der Gründe für die steigende Zahl der Unternehmensinsolenzen ist. Mit dem Gesetz 15/2010 vom 05. Juli zur Reform der bereits im Jahr 2004 erlassenen gesetzlichen Bestimmungen zur Umsetzung der EU-Zahlungsverzugsrichtlinie  (Gesetz 3/2004 vom 29.12.2004) soll diesem Übel, das sowohl private Unternehmen wie die öffentliche Verwaltung betrifft, entgegengesteuert werden.

Wesentlicher Eckpfeiler der Reform ist die weitgehende Beseitigung der Vertragsfreiheit bei der Vereinbarung von Zahlungszielen im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und zwischen Unternehmen und der öffentlichen Verwaltung sowie die Einführung von gesetzlich normierten Höchstfristen. Zukünftig werden damit die Zahlungsziele von Unternehmen untereinander nicht mehr beliebig vereinbart werden können und die Zahlungsfristen gesetzlich auf höchstens 60 Tage ab Lieferung bzw. Leistung festgelegt. Ausgenommen hiervon ist die Lieferung vergänglicher Lebensmittel, bei denen eine Zahlungsfrist von höchstens 30 Tage vereinbart werden kann. Im Verhältnis zur öffentlichen Verwaltung werden die Zahlungsfristen auf höchstens 30 Tagen ab Abschluss des Auftrages festgelegt.

Abweichende Vereinbarungen, die längere Zahlungsziele vorsehen, sind nach der Reform nichtig und damit unbeachtlich. Gleiches gilt für Vereinbarungen, die indirekt zu längeren Zahlungszielen führen wie z.B. der Ausschluss von Urlaubszeiten bei der Berechnung der Zahlungsziele oder formelle Hürden wie Vereinbarungen zur Genehmigung von Rechnungen, deren Hintergrund eine Verlängerung der gesetzlichen Zahlungsfristen ist.

Die Einführung der erwähnten Zahlungsfristen wird nicht schlagartig, sondern stufenweise bis zum Jahr 2013 erfolgen. Für Zahlungen von Unternehmen untereinander gilt für die Jahre 2010 und 2011 ein maximales Zahlungsziel von 85 Tagen und für das Jahr 2012 von 75 Tagen. Das allgemeine Zahlungsziel von 60 Tagen wird ab dem 01. Januar 2013 erreicht werden.

Ausgenommen hiervon sind Lieferungen von vergänglichen Lebensmitteln, bei denen die Höchstfrist von 30 Tagen sofortige Anwendung findet. Eine weitere Ausnahme konnten die Unternehmen aus dem Bausektor für die Zahlung an ihre Subunternehmer und Lieferanten durchsetzen: Für die Laufzeit von 2 Jahren ab In-Kraft-Treten der Reform ist diesen Unternehmen unbenommen, für laufende Bauvorhaben der öffentlichen Verwaltung mit ihren Subunternehmen und Lieferanten längere Zahlungsfristen vereinbaren (bis zu 120 Tage für die Jahre 2010 und 2011 sowie bis zu 90 Tage für das Jahr 2012). Damit sind in diesem Bereich zumindest vorübergehend unterschiedliche Zahlungsfristen zwischen Unternehmen und Verwaltung sowie zwischen Unternehmen und Subunternehmern möglich. Aber auch für diese Unternehmen wird ab dem 01. Januar 2013 die allgemeine Zahlungsfrist von 60 Tagen gelten.

Für den Bereich der öffentlichen Verwaltung gelten die nachfolgenden Übergangsfristen: Für das Jahr 2010 wird ein maximales Zahlungsziel von 55 Tagen festgelegt; für das Jahr 2011 von 50 Tagen und für das Jahr 2012 von 40 Tagen. Ab dem 01. Januar 2013 wird die regelmässige Zahlungsfrist von 30 Tagen Anwendung finden.

Für den Fall des Zahlungsverzuges und Nichtbeachtung der erwähnten Zahlungsfristen wird auch weiterhin der bisherige Verzugszinssatz von 7 Prozentpunkten über dem Zinssatz der Europäischen Zentralbank für die letzte Hauptrefinanzierungsoperation gelten. Die Kostenerstattung für die Zahlungsverfolgung bei Zahlungsverzug bleibt auf 15% der Hauptforderung beschränkt, bzw. maximal auf die Höhe der Hauptforderung bei Forderungen unter € 30.000,00. Neu ist, dass die Unternehmen zukünftig im Geschäftsbericht über ihre Zahlungszeiten an Lieferanten zu berichten haben. Obwohl sich diese Information eigentlich bereits mittelbar aus der Bilanz ergibt, wird dies zukünftig weitere Transparenz zum Zahlungsverhalten eines Unternehmens schaffen. Zur Kontrolle der Einhaltung der Zahlungsfristen bei der öffentlichen Verwaltung, haben die lokalen Behörden im Übrigen ein Register einzurichten, in welchem alle eingehenden Rechnungen zu verzeichnen sind. Auf Nachfrage der Aufsichtsbehörde ist Auskunft über den Sachstand und die Zahlungen zu erteilen, um die notwendigen Massnahmen bei Nichtbeachtung veranlassen zu können.

Die Reform greift ähnlichen Überlegungen auf europäischer Ebene vor; in Anbetracht der langen Übergangszeiten wird die branchenübergreifend erwartete Reform aber wohl zu spät kommen. Im Übrigen bleibt abzuwarten, ob der planwirtschaftliche Ansatz der Reform, die tief in die Privatautonomie der Parteien eingreift, den gewünschten Erfolg hat und den Zahlungsverzug wirklich bekämpfen kann, denn letztlich wird mit der Reform das eigentliche Problem – die Liquiditätsprobleme der zahlungsunfähigen Schuldner in Wirtschaft und Verwaltung aufgrund des Auftragsrückgangs- nicht unmittelbar angegangen.

Die Reform des Massnahmengesetzes gegen den Zahlungsverzug ist am 07. Juli 2010 in Kraft getreten und gilt für alle Vereinbarungen, die ab diesem Datum abgeschlossen werden.

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Gesetz über Kapitalgesellschaften in Kraft getreten

Am 01. September 2010 ist in Spanien das Königliche Gesetzesdekret 1/2010 vom 02. Juli und damit das neue Gesetz zu den Kapitalgesellschaften (LSC) in Kraft getreten.

Nachdem bereits im letzten Jahr neue gesetzliche Bestimmungen zu strukturellen Änderungen bei Handelsgesellschaften eingeführt wurden, stellt das LSC einen weiteren Baustein in der Reform des spanischen Gesellschaftsrechts dar. Die wesentliche Funktion des Gesetzes erschöpft sich vorwiegend darin, die bisher versprengten gesetzlichen Bestimmungen zu den Kapitalgesellschaften in einem Gesetzestext zusammenzufassen und zu regulieren. Das LSC tritt damit an die Stelle des bisherigen spanischen Aktien- und GmbH-Gesetzes, der bisherigen Bestimmungen des Handelsgesetzbuches zu der Kommanditgesellschaft auf Aktien und des Wertpapiergesetzes zur börsennotierten Aktiengesellschaft, ordnet die Regulierung dieser Gesellschaftsformen und beseitigt Auslegungsschwierigkeiten und terminologische Divergenzen.

Eine durchgreifende Reform des spanischen Gesellschaftsrechts wird erst in der Zukunft zu erwarten sein. Ausweislich der Gesetzesmotive kommt dem LSC nur provisorischer Charakter zu und die Verabschiedung sei im Kontext einer umfangreichen Reform des spanischen Gesellschaftsrechts zu sehen, die in der Zukunft in der Ausarbeitung eines Codex der Handelsgesellschaften oder gar eines neuen Handelsgesetzbuch münden soll. Das LSC bringt daher keine grundlegende Änderungen des spanischen Gesellschaftsrechts mit sich, sondern dient in erster Linie der Konsolidierung und Ordnung des bereits vorhandenen Bestands.

Einige herausragende Aspekte des neuen Gesetzestextes sind:

  • Die Einführung einer Legaldefinition der Kapitalgesellschaft, die die spanische GmbH, die Aktiengesellschaft und Kommanditgesellschaft auf Aktien umfasst.
  • Die Rundung der Umrechnungsbeträge des Mindestkapitals auf den Euro bei der GmbH auf € 3.000,00 und bei der Aktiengesellschaft auf € 60.000,00.
  • Die Vereinheitlichung der bislang abweichenden Definitionen der Unternehmensgruppe im Wertpapier- und Aktienrecht. Danach ist zukünftig bei Kapitalgesellschaften als beherrschendes Unternehmen die Gesellschaft zu verstehen, die unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über eine oder mehrere Gesellschaften ausübt oder ausüben kann.
  • Die Rechte der Gesellschafter, die traditionell im Aktien-Gesetz verankert waren, werden nun allgemeingültig für alle Kapitalgesellschaften geregelt.
  • Die Vorschriften zur Hauptversammlung werden vereinheitlicht. Als Folge hiervon werden u.a. die bisherigen Vorschriften zur Einberufung der Hauptversammlung aus dem GmbH-Recht auf die Aktiengesellschaft und umgekehrt die Verpflichtung der Geschäftsführer, an der Hauptversammlung teilzunehmen, aus dem Aktien-Recht auf die GmbH übertragen.
  • Die Regelungen zur Geschäftsführung werden mit einigen Besonderheiten bezüglich der einzelnen Gesellschaftsformen verallgemeinert.
  • Die Verpflichtungen und Haftungstatbestände der Geschäftsführer werden geordnet und vereinheitlicht.
  • Die Verpflichtung, im Geschäftsbericht mögliche Interessenkonflikte und Beteiligungen der Geschäftsführer an Gesellschaften mit gleichem, ähnlichem oder ergänzendem Gesellschaftszweck zu erwähnen, wie dies bisher nur im Aktien-Recht ausdrücklich erwähnt war, wird auf alle Kapitalgesellschaften erstreckt.
  • Bei Satzungsänderungen werden viele Regelungen des bisherigen Aktien-Rechts auf die restlichen Gesellschaftsformen erweitert.
  • Bei Ausscheiden von Gesellschaftern werden die Regelungen des GmbH-Rechts verallgemeinert. Dies führt zu einer Erweiterung der gesetzlichen Ausscheidungsgründe bei der Aktiengesellschaft und Kommanditgesellschaft auf Aktien, die erstmalig in der Satzung andere als die gesetzlichen Gründe vorsehen können. Die Bewertungskriterien des bisherigen GmbH-Rechts der Gesellschaftsanteile bei Ausscheiden eines Gesellschafters werden allgemein anwendbar.
  • Die Vorschriften zur Auflösung und Liquidierung der Gesellschaften werden verallgemeinert und vereinheitlicht.

Im Übrigen wird die Regierung mit dem LSC ermächtigt, eine Börse für Gesellschaftsnamen einzurichten; eine Modell-Satzung für Gesellschaften neuer Gründung auszuarbeiten, wobei die Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister unter Verwendung dieses Modells innerhalb von 48 Stunden erfolgen soll, sofern keine Sacheinlagen vorgesehen sind; die Schwellenbeträge für die Rechnungslegung in abgekürzter Form zu revidieren und die im Handelgesetzbuch und der LSC festgelegten Sanktionen an die allgemeinen Lebenskosten anzupassen.

Das LSC ist am 01. September 2010 in Kraft getreten. Ausgenommen hiervon sind die Regelungen, wonach Beschränkungen des Stimmrechts von Aktien bei börsennotierten Unternehmen unwirksam sein sollen (Art. 515 LSC), die erst am 01. Juli 2011 anwendbar sein werden.

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Scheinkauf und Schenkung beim Immobilienerwerb in Spanien

In Spanien ist bei der an und für sich unentgeltlichen Übertragung von Immobilienbesitz nicht selten zu beobachten, dass die Form eines Kaufvertrages statt einer Schenkung gewählt wird. Nicht nur viele Spanier halten einen solchen Scheinkauf für eine legitime Gestaltung zur Regelung ihrer Vermögensangelegenheiten. Aber ist dies tatsächlich so risikolos?  Weiterlesen

Enhorabuena a la selección española – Herzliche Glückwünsche für die spanische Elf

¡El sueño ya es realidad!  ¡España es campeón del mundo! Desde Leywerk felicitamos a la selección española por la fantástica victoria del mundial de futbol.

Der Traum ist wahr geworden! ¡Spanien ist Weltmeister! Wir von Leywerk beglückwünschen die spanische Elf zu dem fantatischem Erfolg bei der Fussballweltmeisterschaft!

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Ohne Angabe der Steuernummer kein Vorsteuerabzug

Zur Geltendmachung der bei der Anschaffung von Güter und Leistungen gezahlten Mehrwersteuer als Betriebsausgabe ist nach Artikel 97 des spanischen Umsatzsteuergesetzes (Gesetz 37/1992) als Nachweis eine Rechnung des Lieferanten erforderlich.

Zu den notwendigen Pflichtangaben einer Rechnung zählt hierbei nach Artikel 6 des spanischen Königlichen Dekrets 1496/2003 u.a. die Angabe der Steuernummer des Rechnungsempfängers. Fehlt diese, kann dieser die in der Rechnung ausgewiesene Mehrwertsteuer in der Umsatzsteuererklärung nicht als Vorsteuer geltend machen.

Es sollte deshalb immer geprüft werden, ob in der Rechnung des Lieferanten neben dessen Steuernummer auch die eigene Steuernummer korrekt angegeben sind. Andernfalls sollte eine berichtigte Rechnung angefordert werden, um keinen steuerlichen Nachteil zu erleiden.

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