Zur Geltendmachung der bei der Anschaffung von Güter und Leistungen gezahlten Mehrwersteuer als Betriebsausgabe ist nach Artikel 97 des spanischen Umsatzsteuergesetzes (Gesetz 37/1992) als Nachweis eine Rechnung des Lieferanten erforderlich.
Zu den notwendigen Pflichtangaben einer Rechnung zählt hierbei nach Artikel 6 des spanischen Königlichen Dekrets 1496/2003 u.a. die Angabe der Steuernummer des Rechnungsempfängers. Fehlt diese, kann dieser die in der Rechnung ausgewiesene Mehrwertsteuer in der Umsatzsteuererklärung nicht als Vorsteuer geltend machen.
Es sollte deshalb immer geprüft werden, ob in der Rechnung des Lieferanten neben dessen Steuernummer auch die eigene Steuernummer korrekt angegeben sind. Andernfalls sollte eine berichtigte Rechnung angefordert werden, um keinen steuerlichen Nachteil zu erleiden.
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