Ohne Angabe der Steuernummer kein Vorsteuerabzug

Zur Geltendmachung der bei der Anschaffung von Güter und Leistungen gezahlten Mehrwersteuer als Betriebsausgabe ist nach Artikel 97 des spanischen Umsatzsteuergesetzes (Gesetz 37/1992) als Nachweis eine Rechnung des Lieferanten erforderlich.

Zu den notwendigen Pflichtangaben einer Rechnung zählt hierbei nach Artikel 6 des spanischen Königlichen Dekrets 1496/2003 u.a. die Angabe der Steuernummer des Rechnungsempfängers. Fehlt diese, kann dieser die in der Rechnung ausgewiesene Mehrwertsteuer in der Umsatzsteuererklärung nicht als Vorsteuer geltend machen.

Es sollte deshalb immer geprüft werden, ob in der Rechnung des Lieferanten neben dessen Steuernummer auch die eigene Steuernummer korrekt angegeben sind. Andernfalls sollte eine berichtigte Rechnung angefordert werden, um keinen steuerlichen Nachteil zu erleiden.

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Die Vergütung des Geschäftsführers einer spanischen SL oder SA

Bei der Regelung der Vergütung des Geschäftsführers einer spanischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Sociedad Limitada) oder spanischen Aktiengesellschaft (Sociedad Anómina) sind aus deutscher Sicht einige Besonderheiten zu beachten.

Der Geschäftsführer (administrador) ist das gesetzliche Vertretungsorgan der Gesellschaft. Er wird als solches von der Hauptversammlung ernannt und vertritt die Gesellschaft nach aussen. Die Vertretungsbefugnis wird im Handelsregister eingetragen. An die Stellung des Geschäftsführers sind wichtige Verpflichtungen und Haftungsrisiken geknüpft. Umso erstaunlicher sind daher die Regelungen im spanischen GmbH- und Aktiengesetz, die von der Unentgeltlichkeit des Amtes des Geschäftsführers ausgehen, sofern in der Gesellschaftssatzung nichts anderes festgelegt ist. Erhält der Geschäftsführer eine Vergütung, ist dies daher im Gegensatz zur deutschen Regelung nicht in einem Geschäftsführervertrag, sondern in der Satzung der Gesellschaft festzuhalten. Dies gilt auch für die Vereinbarung einer Abfindung oder von Sachbezügen. Andernfalls sind Rückforderungsansprüchen der Gesellschaft für Zahlungen an den Geschäftsführer Tür und Tor geöffnet und die steuerliche Abzugsfähigkeit der Zahlungen als Betriebsausgabe ausgeschlossen.

In der Satzung ist dabei nicht der konkrete Betrag der Vergütung anzugeben, sondern nur die Art der Vergütung und das konkrete Vergütungssystem. Typische Vergütungssysteme sind hierbei fixe Vergütungen, eine variable Beteiligung am Geschäftsergebnis, Tantiemen für die Teilnahme an Sitzungen des Verwaltungsrats, Stock Options und Sachleistungen. Umsatzorientierte Beteiligungen sind möglich, allerdings seltener anzutreffen.

Bei einer fixen Vergütung wird in der Satzung das Vergütungssystem festgeschrieben und die konkrete Höhe per Beschluss der Hauptversammlung für das jeweilige Geschäftsjahr festgelegt. Bei einer variablen Beteiligung am Geschäftsergebnis ist der konkrete Prozentsatz in der Satzung anzugeben. Die Angabe eines maximalen Prozentsatzes oder eine Prozentspanne ist nicht ausreichend. Im Fall der spanischen GmbH (Sociedad Limitada) darf die prozentuale Beteiligung ausserdem nicht mehr als 10% des unter den Gesellschaftern zu verteilenden Geschäftsergebnisses betragen. Die Berechnungsgrundlage ergibt sich aus dem jährlichen Geschäftsjahresabschluss unter Ausschluss der akkumulierten Gewinne der Vorjahre. Ein gesonderter Hauptversammlungsbeschluss ist daher bei diesem Vergütungssystem überflüssug, da sich die Höhe bereits aus Satzung und Geschäftsjahresabschluss ergibt. Bei umsatzorientierten Beteiligungen ist ebenfalls der Prozentsatz in der Satzung anzugeben. Diese Art der Beteiligung ist auch bei der spanischen GmbH der Höhe nach nicht beschränkt. Tantiemen für die Teilnahme an Sitzungen des Verwaltungsrates errechnen sich aus dem hierfür festgelegten Fixbetrag und der Anzahl der Anwesenheiten. Stock Options sind nur bei der Aktiengesellschaften denkbar, wobei der entsprechende Plan ebenfalls in der Satzung verankert sein muss. Dies gilt auch für Sachleistungen wie Versicherungen, Dienstwagen oder sonstige Sachbezüge. Der Ersatz von Auslagen ist selbstredend nicht in der Satzung zu regeln, da Auslagen keine Vergütung sind.

Trotz dieser klaren gesetzlichen Vorgabe ist in der Praxis nicht selten zu beobachten, dass in der Satzung eine Bestimmung zur Vergütung fehlt und der Geschäftsführer (administrador) einen Anstellungsvertrag für leitende Angestellte nach dem Königlichen Dekret 1382/1985 abschliesst, um die oben erwähnten Fragen zu regeln. Von Ausnahmefällen abgesehen erachtet die laufende Rechtssprechung solche Anstellungsverträge regelmässig für unbeachtlich, da die handelsrechtliche Beziehung des Geschäftsführers mit der arbeitsrechtlichen Stellung als Leitender Angestellter unvereinbar sei. Die Rechtssprechung steht auch Versuchen ablehnend gegenüber, zwischen der Stellung als Geschäftsführer als solcher und der Leitung der Gesellschaft zu unterscheiden. Wird deshalb die Vergütung nicht in der Satzung verankert drohen wie bereits erwähnt Rückforderungsansprüche und steuerliche Nachteile mangels Absetzbarkeit der Vergütung als Betriebsausgabe.

Nicht selten übt der Geschäftsführer aber auch eine (normale) Arbeitstätigkeit in der Gesellschaft aus. Dies ist nach der Rechtssprechung unproblematisch, da ein Arbeitsverhältnis als einfacher Arbeitnehmer im Gegensatz zu einem Anstellungsverhältnis als Leitender Angesteller mit der Stellung als Geschäftsführer vereinbar sei. Vorausetzung: Es ist eine ausreichende Abhängigkeit vom Arbeitgeber (dependencia) und Fremdbezogenzeit der Tätigkeit (ajeneidad) gegeben. Letzteres ist bei Geschäftsführern unproblematisch, die nicht gleichzeitig Gesellschafter sind. Bei Geschäftsführern, die gleichzeitig Gesellschaftsanteile halten, ist eine Fremdbezogenheit dann gegeben, sofern die Beteiligung 50% des Kapitals nicht übersteige. Andernfalls fehle es an der Fremdbezogenheit. Ein einfaches (zusätzliches) Arbeitsverhältnis wirke sich aber in keinem Fall auf die sozialversicherungsrechtliche Einstufung des Geschäftsführers aus.

Bei der Ausgestaltung der Vergütung eines Geschäftsführers sollte man daher die gebotene Vorsicht walten lassen und diese in der Satzung der Gesellschaft verankern, um eventuelle Rückforderungsansprüche im Streitfall und vor allem steuerliche Nachteile zu vermeiden.

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Spanische Erbschaftssteuer: Autonome Steuerbefreiungen und deutsche Erbfälle

Die uneinheitliche Regelung der Erbschaftssteuer in Spanien führt zu bedeutenden regionalen Unterschieden bei Steuertarifen und Freibeträgen. Leider geht damit nur selten eine Reduzierung der Steuerbelastung bei deutschen Erbfällen einher. Auf was muss man achten?

Die spanische Erbschaftssteuer ist auf staatlicher Ebene per Gesetz 29/1987 vom 18. Dezember 1987 geregelt. Neben hohen Steuersätzen, die in Ausnahmefällen bis zu 81,6% erreichen können, sieht dieses Gesetz nur sehr geringe Steuerfreibeträge vor. So kommen Angehörige der Steuerklasse II (Kinder, die älter als 21 Jahre sind, und Ehegatten) gerade einmal in den Genuss eines Steuerfreibetrages von € 15.986,57. Zum Vergleich in Deutschland: € 500.000,00 für den Ehegatten und € 400.000,00 für jedes Kind. Dazu kommen unflexible Regelungen zum Abzug von Lasten und Nachlassverbindlichkeiten, was erklärt, warum die spanische Erbschaftssteuer im europäischen Vergleich eine der höchsten Steuern ihrer Art ist.

Die Erbschaftssteuer ist allerdings in Spanien nicht einheitlich geregelt und die Regelungskompetenz liegt in bestimmten Bereichen bei den siebzehn Autonomen Gemeinschaften, die den deutschen Bundesländern ähneln. Dies gilt unter anderem für die Regelung der Steuertarife und Steuerfreibeträge. Immer mehr Autonome Gemeinschaften machen hierbei von dieser Zuständigkeit Gebrauch und sehen bedeutende Steuerbefreiungen vor, um der oben erwähnten hohen Steuerbelastung entgegenzuwirken. Dies führt zu einer regional sehr unterschiedlichen Ausgestaltung der Erbschaftssteuer, deren Vielfalt von einer praktischen Steuerbefreiung vor allem für nähere Angehörige bis hin zu der oben erwähnten hohen Steuerbelastung entsprechend der staatlichen Regelung reicht. Zu den Autonomen Gemeinschaften, in denen die Erbschaftssteuer für nähere Familienangehörige praktisch abgeschafft wurde, zählen unter anderem das Baskenland, Navarra, Cantabria, Madrid, Castilla León und La Rioja. Bedeutende Steuerbefreiungen sehen unter anderem Valencia, die Balearen und die Kanarischen Inseln vor. Katalonien passt aktuell seine Erbschaftssteuer bis zum 01. Juli 2011 stufenweise an, was zu einer erheblichen Reduzierung gerade für die näheren Angehörigen des Erblassers führen wird. Je nachdem, ob man sich an der Costa del Sol, der Costa Blanca oder der Costa Brava befindet, fällt daher die Erbschaftsteuer niedriger oder höher aus.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser autonomen Steuerbefreiung ist aber immer, dass Erblasser und Erbe ihren Wohnsitz in Spanien haben. Dies wird oft übersehen und ist bei deutsch-spanischen Erbfällen keineswegs der Regelfall, da sich entweder der Erblasser oder der Erbe, in den wenigsten Fällen aber beide Personen gleichzeitig in Spanien aufhalten. Entgegen anderweitiger Gerüchte ist auch nicht etwa der Belegenheitsort des Feriendomizils innerhalb einer bestimmten Autonomen Gemeinschaft für die Anwendbarkeit der Steuerbefreiung massgeblich.

Selbst wenn sich der deutsche Erblasser und der Erbe beide in Spanien aufhalten, z.B. weil beide Ehegatten ihren Wohnsitz nach Spanien verlegt haben, eine deutsch-spanische Mischehe vorliegt oder sich Erblasser und Erbe aus anderen Gründen in Spanien aufhalten, ist Artikel 28 des spanischen Gesetzes 22/2009 vom 18. Dezember 2009 zu beachten: Danach findet die jeweilige autonome Steuerbefreiung nur dann Anwendung, sofern der Erblasser zumindest fünf Jahre vor dem Ableben seinen gewöhnlichen Wohnsitz durchgängig in dieser Autonomen Gemeinschaft hatte. Kurzfristige Umzüge des Erblassers nach Spanien aus steuerlichen Gründen bleiben daher ausser Betracht. Dies gilt übrigens auch bei Umzügen innerhalb Spaniens, die aus steuerlicher Sicht überlegt sein wollen, da dies zur Anwendung der ungünstigen staatlichen Regelung führen kann, sofern damit ein Wechsel der Autonomen Gemeinschaft verbunden ist.

Des weiteren sollte beachtet werden, dass für einen gewöhnlichen Aufenthalt nicht etwa nur eine Meldung des Erblassers beim Einwohnermeldeamt genügt. Entscheidend ist der tatsächliche Aufenthalt in der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft, der in jeder Form nachgewiesen werden kann. Massgeblich sind damit nicht alleine behördliche Meldungen, die allenfalls Indizwirkung entfalten, sondern auch Umstände wie z.B. Mitgliedschaften in Berufskammern oder Clubs, der Ort der Abgabe von Steuererklärungen, Verträge mit örtlichen Versorgungsunternehmen, Mietverträge und Bankkonten, um nur einige zu nennen.

Bei deutsch-spanischen Sachverhalten sollte daher die Anwendbarkeit der jeweiligen autonomen Steuerbefreiungen stets genauestens geprüft werden. Sollte eine Anwendbarkeit wie so oft ausscheiden, bleibt die Möglichkeit, die hohe Steuerbelastung der staatlichen Regelung zu Lebzeiten im Wege der vorweggenommen Erbfolge oder durch eine geschickte Lastenverteilung zu reduzieren. In jedem Fall sollten Sie sich aber frühzeitig um eine geordnete Erfolge kümmern und um Rechtsberatung nachsuchen, um steuerliche Nachteile möglichst zu vermeiden.

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Erbschaftssteuer: Doppelbesteuerung bei Konten zulässig

Bei der Besteuerung von deutsch-spanischen Erbfällen kann es zur doppelten Besteuerung ein und desselben Sachverhaltes kommen. Dies betrifft insbesondere die Besteuerung von Kontenguthaben und Wertpapierdepots. Der EuGH (Az. C-67/08) sieht hierin keinen Verstoss gegen die Kapitalverkehrsfreiheit.  Weiterlesen

Die Rückerstattung der Mehrwertsteuer bei Zahlungsausfall

Spanien durchlebt die schwierigste Wirtschaftskrise seit Einführung der Demokratie und Zahlungsausfälle sind an der Tagesordnung. Nun reagiert der Staat und erleichtert die Rückerstattung der Mehrwertsteuer, wenn der Schuldner nicht zahlt, um vor allem den kleinen und mittelständischen Unternehmen unter die Arme zu greifen.

War bislang vor der Rückforderung der Mehrwertsteuer einer nicht-bezahlten Rechnung zunächst eine gerichtliche Geltendmachung erforderlich, genügt nach dem Königlichen Gesetzesdekret 6/2010 – auch das ‚Antikrisen-Gesetz‘ genannt -, nun eine notarielle Mahnung. Ist der Schuldner eine Behörde der öffentlichen Verwaltung, was in diesen Tagen leider keine Seltenheit mehr ist, reicht sogar eine Bescheinigung der Behörde aus, in der die Schuld anerkannt wird. Beides wird die Kosten der Rückerstattung erheblich reduzieren.

Für Selbständige und Unternehmen mit einem Umsatz von weniger als € 6.010.000 wird ausserdem die Frist, ab der eine Rückerstattung in Betracht kommt, auf sechs Monate ab Rechnungsstellung reduziert. Für die restlichen Unternehmen bleibt es bei der bisherigen Frist von einem Jahr ab Rechnungsstellung.

Die Berichtigung ist mittels Gutschrift (factura rectificativa) durchzuführen, die innerhalb von drei Monaten ab Ablauf der oben genannten Frist auszustellen und dem Schuldner zustellen ist. Der Antrag auf Rückerstattung der Mehrwertsteuer ist beim Finanzamt unter Vorlage der genannten Unterlagen innerhalb eines Monats ab Ausstellung der Gutschrift zu stellen.

Für kleine und mittelständische Unternehmen wird daher bei Zahlungsausfall zukünftig eine Rückerstattung der Mehrwertsteuer bereits nach ca. sieben Monaten möglich sein. Die Erleichterung der Form, die eine notarielle Mahnung und damit eine kostengünstige Alternative zur Rückerstattung ausreichen lässt, wird vor allem kleine Unternehmen animieren, zukünftig nicht mehr auf die Rückforderung zu verzichten und damit zu mehr Liquidität führen. Beides ist zu begrüssen.

Die Gesetzesänderungen sind am 14. April 2010 in Kraft getreten.

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