Die Vollstreckung von rechtskräftig festgestellten Ansprüchen ist zeitlich nur begrenzt möglich. Dies ist in Spanien nicht anders als in anderen Ländern. Die spanische Zivilprozessordnung sieht insoweit für bestimmte Vollstreckungstitel eine Ausschlussfrist von fünf Jahren vor. Deren Anwendung auf ausländische Urteile oder Vergleiche ist allerdings keineswegs unumstritten. Weiterlesen
Archiv des Monats: Dezember 2017
Immobilienerwerb: Wer zahlt die Grundsteuer (IBI)?
Bei dem Erwerb einer Immobilie in Spanien kann der Käufer vom Verkäufer zeitanteilig ab dem Zeitpunkt des Erwerbes für die Grundsteuer (Impuesto sobre Bienes Inmuebles oder kurz IBI) des Verkaufjahres in Anspruch genommen werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Parteien etwas anderes vereinbart haben. Diese Regelung überrascht nicht nur wenige deutsche Käufer, da dies bei einem Erwerb in Deutschland genau umgekehrt ist. Weiterlesen