Bei dem Erwerb einer Immobilie in Spanien kann der Käufer vom Verkäufer zeitanteilig ab dem Zeitpunkt des Erwerbes für die Grundsteuer (Impuesto sobre Bienes Inmuebles oder kurz IBI) des Verkaufjahres in Anspruch genommen werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Parteien etwas anderes vereinbart haben. Diese Regelung überrascht nicht nur wenige deutsche Käufer, da dies bei einem Erwerb in Deutschland genau umgekehrt ist. Weiterlesen