Bereits seit längerem hat die Europäischen Kommission die Auflage für Nicht-Residente im Visier, in einem anderen Mitgliedstaat der EU einen dort ansässigen steuerlichen Vertreter zu benennen. Nun hat die Kommission in dieser Frage auch gegen Spanien Klage eingereicht.
Das Erfordernis, dass nicht gebietsansässige Personen und Unternehmen einen steuerlichen Vertreter mit Wohnsitz in Spanien zu benennen haben, findet sich in der spanischen steuerlichen Gesetzgebung an zahlreichen Stellen. Der steuerliche Vertreter ist zur Abführung der Nicht-Residentensteuer genauso erforderlich wie für die Erbschaftssteuererklärung, die Anmeldung einer neu gegründeten Gesellschaft beim Finanzamt oder die Beantragung einer spanischen Steuernummer durch ein ausländisches Unternehmen, um nur einige zu nennen. Seinen allgemeinen Ausdruck findet dieses Erfordernis in Art. 47 der spanischen Allgemeinen Abgabenordnung (Gesetz 58/2003); ein Gummiparagraph, wonach die Steuerbehörden immer dann auf der Bestellung eines steuerlichen Vertreters bestehen können, wenn sie dies für erforderlich halten. Weiterlesen