Aufenthaltsgenehmigung gegen Immobilie in Spanien

Nach Ländern wie Irland, Portugal, Zypern und Griechenland lockt nun auch Spanien Nicht-EU-Bürger mit der Aufenthaltsgenehmigung bei bestimmten Investitionen in Spanien. Nach der Verabschiedung des Gesetzes 14/2013 vom 27. September zur Unterstützung der Unternehmer und ihrer Internationalisierung kann bei folgenden Investitionen eine Aufenthaltsgenehmigung in Spanien beantragt werden:

  • Investitionen in Höhe von € 2 Mio. in spanische Staatsanleihen oder € 1 Mio. in Aktien oder Gesellschaftsanteile spanischer Unternehmen oder Bankdepots spanischer Kreditinstitute.
  • Der Erwerb einer Immobilie in Spanien mit einem Wert von € 500.000 pro Antragsteller.
  • Investitionen von öffentlichem Interesse, die in Spanien entweder Arbeitsplätze schaffen, aus sozio-ökonomischen Gründen von Interesse sind oder die wissenschaftliche und/oder technologische Innovation fördern

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