Nach Ländern wie Irland, Portugal, Zypern und Griechenland lockt nun auch Spanien Nicht-EU-Bürger mit der Aufenthaltsgenehmigung bei bestimmten Investitionen in Spanien. Nach der Verabschiedung des Gesetzes 14/2013 vom 27. September zur Unterstützung der Unternehmer und ihrer Internationalisierung kann bei folgenden Investitionen eine Aufenthaltsgenehmigung in Spanien beantragt werden:
- Investitionen in Höhe von € 2 Mio. in spanische Staatsanleihen oder € 1 Mio. in Aktien oder Gesellschaftsanteile spanischer Unternehmen oder Bankdepots spanischer Kreditinstitute.
- Der Erwerb einer Immobilie in Spanien mit einem Wert von € 500.000 pro Antragsteller.
- Investitionen von öffentlichem Interesse, die in Spanien entweder Arbeitsplätze schaffen, aus sozio-ökonomischen Gründen von Interesse sind oder die wissenschaftliche und/oder technologische Innovation fördern
Die Investition ist bei der Beantragung der Aufenthaltsgenehmigung nachzuweisen. Dies erfolgt z.B. im Wege einer Bankbescheinigung oder bei Immobilien einer Bescheinigung des Eigentumsregisters, wobei die Immobilie bis zur Höhe der Mindestinvestition lastenfrei sein muss. Die Investition muss hierbei nicht notwendigerweise als natürliche Person erbracht werden, sondern kann auch über eine juristische Person erfolgen, an welcher der Investor mittelbar und unmittelbar die Mehrheit der Stimmrechte hält und die Mehrheit der Geschäftsführung bestimmen kann.
Daneben sind bestimmte allgemeine Voraussetzungen zu erfüllen, z.B. darf der Investor sich nicht irregulär in Spanien aufhalten; nicht jünger als 18 Jahre sein; keine Vorstrafen haben und nicht in anderen Ländern, mit denen Spanien ein Abkommen geschlossen hat, abgelehnt worden sein. Daneben sind ein ausreichender Versicherungsschutz und Geldmittel zur Selbstversorgung nachzuweisen.
Das Visa (visado de residencia) wird zunächst für ein Jahr ausgestellt. Eine längere Aufenthaltsgenehmigung (autorización de residencia) kann beantragt werden, sofern der Investor während der Laufzeit des Visas zumindest einmal nach Spanien gereist ist; die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung – also die Investition – beibehalten hat; und allen seinen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen ist. Die Aufenthaltsgenehmigung gilt für zwei Jahre und ist verlängerbar um weitere zwei Jahre.
Eine Aufenthaltsgenehmigung für Familienangehörige, die den Investor begleiten bzw. die Zusammenführung beantragen, ist möglich, wobei die allgemeinen Regelungen gelten.
© 2013 Andreas Fuss Abogado & Rechtsanwalt · Rechtliche Hinweise · Kontakt