Der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers

Der gewöhnliche Aufenthalt des ErblassersDie EU-Erbrechtsverordnung wird auf alle Erbfälle Anwendung finden, die sich ab dem 17. August 2015 ereignen. Danach wird sich das auf die Erfolge anwendbare Recht innerhalb der EU-Mitgliedstaaten einheitlich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers richten. Diese Neuerung rückt daher die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts und seiner Ausnahmen in den Blickpunkt.

Die Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthalts kann komplex sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der Erblasser aus beruflichen oder wirtschaftlichen Gründen in einen anderen Staat begeben hat, um dort zu arbeiten, aber seine Verbindung zum Herkunftsstaat aufrechterhalten, oder abwechselnd in mehreren Staaten gelebt hat oder von Staat zu Staat gereist ist.  Weiterlesen