NIE – Vertretung bei der Beantragung wird wieder zugelassen

Bisweilen hat die Bürokratie ein Erbarmen. Zukünftig wird es wieder möglich sein, den Antrag auf Ausstellung der NIE über einen Vertreter stellen.

Die Abkürzung NIE steht im Spanischen für Número de Identificación de Extranjero, was mit mit Ausländeridentifikationsnummer übersetzt werden kann. Die NIE, die gleichzeitig der Steuernummer entspricht, ist ausserordentlich wichtig und wird in Spanien bei praktisch allen massgeblichen behördlichen Vorgängen benötigt. 

Nachdem lange Zeit die Beantragung der NIE über einen Vertreter möglich war, änderte sich dies nach Verabschiedung des Königlichen Gesetzesdekrets 557/2001 und dem Inkrafttreten der Änderung des Ausländergesetzes im Juli letzten Jahres. Danach blieb nur noch eine persönliche Beantragung, wobei der Antrag entweder in Spanien beim zuständigen Kommissariat der Polizei oder über die spanischen Auslandsvertretungen gestellt werden konnte. Während in Spanien die Nummer direkt ausgestellt wird, fungieren die Konsulate bei der Ausstellung nur als Mittler. Dies führte bei der Beantragung über die Auslandsvertretungen schnell zu Verzögerungen und nicht selten monatelangen Bearbeitungszeiten. Der Sache nach einfache Vorgänge wie z.B. die Abführung von Gerichtsgebühren, die Abgabe einer Steuererklärung, die Umschreibung einer Immobilie oder die Bestellung des Geschäftsführers eines Unternehmens  verwandelten sich in einen wahren Spiessrutenlauf und in nicht wenigen Fällen war eine persönliche Reise des Antragsstellers nach Spanien erforderlich, um die Ausstellung zu beschleunigen.

Die Generaldirektion der Polizei reagiert nun auf die zahlreichen Beschwerden und lässt mit der Verwaltungsanweisung 3/12 vom 13. April 2012 wieder die Beantragung der NIE über einen Vertreter zu. Damit kann der Antrag zukünftig wieder persönlich oder in Spanien über einen Dritten mit ausreichenden Vollmachten erfolgen. Zwar sind die Vollmachten – wie in Spanien üblich – notariell zu beurkunden und bei der Beurkundung im Ausland mit der Den-Haager-Apostille zu versehen. Dies dürfte aber mit Blick auf die hiermit verbundene Zeit- und Kostenersparnis zu verschmerzen sein.

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