NIE – Ein Schritt vorwärts, zwei Schritte zurück

Wer in Spanien lebt oder mit Spanien zu tun hat, wird früher oder später mit dem Erfordernis der NIE konfrontiert werden, deren Beantragung im Zuge der Reform des spanischen Ausländerrechts vor kurzem geändert wurde.

Die Abkürzung NIE steht im Spanischem für Número de Identificación de Extranjero und kann mit Ausländeridentifikationsnummer übersetzt werden. Die NIE erlangte im Zuge der Massnahmen gegen die Steuerhinterziehung und Geldwäsche zunehmend grössere Bedeutung, was nicht zuletzt daran liegt, dass die NIE in Spanien der Steuernummer entspricht und bei praktisch allen wichtigen Vorgängen anzugeben ist. So werden bei Immobiliengeschäften ohne NIE keine Eintragungen im Eigentumsregister vorgenommen und der Notar ist sogar verpflichtet, deren Fehlen dem Finanzamt mitzuteilen. Die Nummer, die sowohl für Residente wie Nicht-Residente erteilt wird, hat darüber hinaus massgebende Bedeutung bei der Gründung von Gesellschaften, der Abwicklung von Erbschaften und allgemein bei allen steuerlichen relevanten Vorgängen. Selbst bei dem Erhalt eines Einschreibens, wird in Spanien nach dieser Nummer gefragt.

Die Beantragung war lange Zeit aufwendig, was vor allem mit dem (ungeschriebenen) Erfordernis der  persönlichen Beantragung und den langen Bearbeitungszeiten zu tun hatte. Dies galt besonders für in Spanien nicht ansässige Ausländer. Die Praxis der Erteilung wurde in den letzten Jahren erheblich vereinfacht, da auch die Beantragung über einen Vertreter akzeptiert wurde, wenn die Vollmachten auch notariell zu beurkunden waren. Genau dies soll nun aber im Zuge der Änderung des spanischen Ausländerrechts geändert werden.

Die entscheidende Vorschrift findet sich in Artikel 206 des Königlichen Dekrets 557/2011 vom 20. April 2011. Danach hat die Beantragung der NIE zukünftig ausdrücklich persönlich zu erfolgen. Eine Vertretung wird damit nicht mehr möglich sein. Der Antrag kann direkt bei der Generaldirektion der Polizei und der Guardia Civil oder über eines der Ausländerämter oder Kommissariate der Polizei gestellt werden. Bei nicht in Spanien ansässigen Personen, kann der Antrag über das zuständige Spanische Generalkonsulat im Heimatland gestellt werden.

Die Bearbeitungszeit soll fünf Tage nicht überschreiten. Die Frist beginnt allerdings erst ab Eingang des Antrags bei der zuständigen Stelle, was dazu führen wird, dass die Bearbeitungszeit bei der Beantragung über das Spanische Konsulat tatsächlich erheblich länger sein dürfte, da das Konsulat die Beantragung nur vermittelt.  Kurioserweise ist ausserdem in der Praxis zu beobachten, dass die Behörden nun auf dem Nachweis des Grundes der Beantragung bestehen, obwohl dieser nach der aktuellen Gesetzesfassung – im Gegensatz zu früher – nur mitzuteilen ist. Der Grund war zwar bereits bisher nach der Gesetzeslage mit Unterlagen nachzuweisen; in der Praxis spielte dies aber in der Regel keine Rolle.

Vor allem das Erfordernis der persönlichen Beantragung wird die Erteilung der NIE bei Nicht-Residenten wie bereits in der Vergangenheit erheblich aufwendiger gestalten. Der Nachweis des Grundes wird sein Übriges tun. Mehr Bürokratie bei der Beantragung der NIE, die in manchen Fällen per se ein wahrer Stolperstein für Investitionen ist, ist in Krisenzeiten nur schwer nachzuvollziehen. Es wäre wünschenswert gewesen, zumindest die Möglichkeit der Antragstellung über einen Vertreter beizubehalten. Dieser fromme Wunsch verhallt aber zumindest derzeit ungehört.

Die Änderungen sind am 01. Juli 2011 in Kraft getreten.

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