Die spanische Regierung hatte im Dezember letzten Jahres eine Reform des Mietrechts verabschiedet, die unter anderem bei der Wohnraummiete eine Verlängerung der Mindestlaufzeiten und erstmals eine Beschränkung der zusätzlichen Mietsicherheiten vorsah. Knapp einen Monat später verweigert der spanische Kongress die Genehmigung und bringt die Reform zum Fall. Was bedeutet dies für die Mietparteien?
Hintergrund
Die Reform des Mietrechts sollte teilweise die Änderungen aus dem Jahr 2013 rückgängig machen und ergänzen. Das Reformpaket wurde von der spanischen Regierung, die in Minderheit regiert, mit dem Königlichen Gesetzesdekret 21/2018 vom 14. Dezember zur Verabschiedung dringender Massnahmen für Wohnungen und Miete verabschiedet. Hierbei handelt es sich um eine Art Notverordnung, die der Bestätigung durch den spanischen Kongress bedarf, die dieser nun ablehnte. Die Reform erfuhr hierbei vor allem Kritik aus den Reihen von Podemos, die eine mangelnde Regulierung der Mieten der Höhe bemängelte, weshalb sie dem Reformpaket die entscheidende Zustimmung verweigerte.
Was bedeutet dies für neue Mietverträge?
Mit der Bekanntmachung der Entscheidung des Kongresses treten die Massnahmen des Reformpakets ausser Kraft. Auf alle Mietverträge, die ab dem 24. Januar 2019 abgeschlossen werden, finden daher wieder die gesetzlichen Bestimmungen in der Fassung vor der Reform Anwendung.
Und was passiert mit den Mietverträgen, die in der Zwischenzeit abgeschlossen wurden?
Für Mietverträge, die ab dem Inkrafttreten der Reform des Mietrechts, aber vor deren Ablehnung durch den spanischen Kongress abgeschlossen wurden, finden dagegen uneingeschränkt die Regelungen der Mietrechtsreform Anwendung. Es gilt also zukünftig zwischen Mietverträgen nach ihrem Abschlusszeitpunkt zu unterscheiden:
- Auf Mietverträge, die vor dem 19. Dezember 2018 abgeschlossen wurden, finden die gesetzlichen Regelungen in der Fassung vor der Reform Anwendung.
- Auf Mietverträge, die in der Zeit zwischen dem 19. Dezember 2018 und dem 23. Januar 2019 abgeschlossen wurden, sind dagegen die Regelungen in der Fassung des Königlichen Gesetzesdekrets 21/2018 vom 18. Dezember zur Verabschiedung dringender Massnahmen für Wohnungen und Miete anwendbar.
- Auf Mietverträge, die ab dem 24. Januar 2019 abgeschlossen werden, finden dagegen wieder die vor dem 19. Dezember 2018 anwendbaren gesetzlichen Regelungen Anwendung.
Ein schönes Durcheinander, das treffend zeigt, dass man bei der Verabschiedung von solchen Verordnungen Vorsicht walten lassen sollte.
Was bedeutet dies für die Praxis?
Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Regierung zukünftig erneut eine Reform des Mietrechts auf den Weg bringt. Dies hängt im Moment entscheidend davon ab, ob sich die im Kongress vertretenen Parteien zu einer Regulierung der Mieten durchringen können, also der Möglichkeit, dass die Gemeinden auf die Preisentwicklung Einfluss nehmen können. Eine solche Regelung hatte die Regierung bereits vor der Ablehnung des Reformpakets nicht ausgeschlossen, weshalb die weitere Entwicklung abzuwarten bleibt.
In der Zwischenzeit gelten für alle Mietverträge, die ab dem 24. Januar 2019 abgeschlossen werden, die gesetzlichen Regelungen zum Mietrecht in der Fassung vor Inkrafttreten der letzten Reform des Mietrechts, was bei der Verhandlung berücksichtigt werden sollte.
© 2019 Andreas Fuss Advocat & Rechtsanwalt
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