Spanische SL – Vereinfachte Gründung mit geringem Stammkapital

Mit dem Gesetz 14/2013 vom 27. September zur Unterstützung der Unternehmer und ihrer Internationalisierung verabschiedete der spanische Kongress wohl eines der emblematischsten Projekte der Regierung Rajoy. Eine der Neuerungen ist die Möglichkeit der sukzessiven Gründung einer SL, der spanischen Variante der GmbH.

Die SL mit sukzessiver Gründung (Sociedad Limitada de Formación Sucesiva) stellt keine neue Rechtsform dar. Vielmehr handelt es sich – ähnlich wie die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft in Deutschland – um eine existenzgründerfreundliche GmbH mit einem geringerem Stammkapital als dem für die gewöhnliche SL vorgeschriebenen Mindestkapital von € 3.000. 

Die SLFS wird bis auf geringfügige Abweichungen wie eine gewöhnliche SL gegründet. Die Gesellschaft erhält keinen besonderen Rechtsformzusatz, sondern führt die Abkürzung SL. Im Handelsregister wird die besondere Gründungsform allerdings verzeichnet.

Die Besonderheit der SLFS liegt darin, dass das Stammkapital der Gesellschaft bei Gründung unter dem für die gewöhnliche SL vorgeschriebenen Mindestkapital von € 3.000 liegen kann, wobei kein Limit angegeben ist. Praktisch ist damit eine Gründung mit einem Kapital von € 1,00 möglich. Die Bareinlagen müssen hierbei nicht mit Bankzertifikat nachgewiesen werden, wobei die Gesellschafter Dritten gegenüber für die Einlage gesamtschuldnerisch haften. Unklar bleibt, ob die Einlage bei der SLFS auch im Wege der Sacheinlage erfolgen kann.

Im Gegenzug dafür, dass die Stammeinlage (nahezu) beliebig gering ausfallen kann, müssen jährlich mindestens 20% des Jahresüberschusses in die gesetzliche Rücklage eingestellt werden, wobei kein Limit gesetzt wird. Die gesetzliche Rücklage kann daher nach einiger Zeit auch das Mindestkapital der gewöhnlichen SL überschreiten.

Des Weiteren werden bei der SLFS die Gewinnausschüttungen und Vergütungen der Gesellschafter und Geschäftsführer beschränkt. Dividenden können an die Gesellschafter nur dann ausgeschüttet werden, sofern das Eigenkapital der Gesellschaft vor oder nach Ausschüttung nicht unter 60% des Mindestkapitals der gewöhnlichen SL, also unter € 1.800 liegt. Die Gewinnausschüttung an die Gesellschafter darf im Übrigen gemeinsam mit der Vergütung der Geschäftsführung 20% des Eigenkapitals nicht überschreiten. Davon ausgenommen sind Vergütungen als Arbeitnehmer oder Dienstleistungsverträge, sofern solche nach den allgemeinen Regeln zulässig sind, was stets zu prüfen bleibt.

Diese Beschränkungen erklären auch den Namen der Gesellschaft. Der Leitgedanke ist, die Gründung zu erleichtern und das Kapital für eine spätere Umwandlung anzusparen. Um so befremdlicher wirkt, dass die spätere Umwandlung in eine gewöhnliche SL im Wege der Kapitalerhöhung verschwommen bleibt. So fehlt gerade eine Regelung, ob dies zu Lasten der gesetzlichen Rücklage, also der Ansparung erfolgen kann. Nach der aktuellen Fassung scheint es so, also ob die Rücklage nur zum Ausgleich von Betriebsverlusten verwendet werden kann.

Bei der Auflösung oder Insolvenz der Gesellschaft haften die Gesellschafter und Geschäftsführer mit Blick auf die Kapitaleinlage gesamtschuldnerisch für die Einzahlung des Kapitalbetrages einer gewöhnlichen SL, also bis zu  € 3.000.

In einer Gesamtschau ist die SLFS deutlich der noch jungen deutschen haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft nachempfunden, wobei sich in Spanien allerdings die Frage nach der Existenzberechtigung einer solchen Gründungsform stellt. Anders als z.B. bei der deutschen GmbH, deren Mindestkapital von € 25.000 Gründungen deutlich erschwerte, hat die gewöhnliche spanische SL bereits ein sehr geringeres Mindestkapital von € 3.000, das im Übrigen auch per Sacheinlagen erbracht werden kann. Die Gründung einer gewöhnlichen SL in Spanien ist daher bereits per se deutlich existenzgründerfreundlicher als in Deutschland. Es ist daher zweifelhaft, ob eine Lockerung der Beschränkungen des Kapitals tatsächlich zu mehr Gründungen führen wird.

Des Weiteren sollte das Kapital einer Gesellschaft stets den Finanzierungsbedarf der Gesellschaft berücksichtigen. In vielen Fällen reicht in der Praxis aber bereits jetzt das gesetzliche Mindestkapital der gewöhnlichen GmbH von € 3.000 nicht aus, um die Bonität und Überlebensfähigkeit der SL sicherzustellen, was von dem Existenzgründer nicht selten übersehen wird. Daneben werden gegenüber einer gewöhnlichen SL enge Ketten bei der Gewinnausschüttung und Vergütung der Geschäftsführung angelegt.

Die SLFS kann deshalb für den Existenzgründer eine Alternative darstellen. Es sollte allerdings stets geprüft werden, ob nicht die Gründung einer gewöhnlichen SL nicht doch die günstigere und bessere Variante ist.

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