Unternehmer mit beschränkter Haftung – Neue Rechtsfigur für Selbständige

Mit dem Gesetz 14/2013 vom 27. September zur Unterstützung der Unternehmer und ihrer Internationalisierung wurde der Unternehmer mit beschränkter Haftung (Emprendedor de Responsabilidad Limitada) eingeführt. Diese neue Rechtsfigur erlaubt es Selbständigen, ihre gewöhnliche Wohnung von der Haftung für ihre Verbindlichkeiten aus der selbständigen Tätigkeit auszunehmen. 

Selbständige haften als natürliche Personen grundsätzlich mit ihrem gesamten persönlichen Vermögen für die Verbindlichkeiten aus ihrer selbständigen Tätigkeit. Gescheiterte unternehmerische Tätigkeiten bedeuten daher nicht selten gleichzeitig den persönlichen Ruin des Selbständigen. Dies ist nicht zuletzt deshalb problematisch als in Spanien zwar auch natürliche Personen ein Insolvenzverfahren einleiten können, was allerdings nur in den wenigsten Fällen zu einer Entschuldung führt.

Bei dieser Haftungsproblematik setzt die neue Rechtsfigur an und ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die gewöhnliche Wohnung des Selbständigen von der Haftung auszunehmen, sofern dieser nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte, was gerichtlich in einem ordentlichen Verfahren oder im Insolvenzverfahren festzustellen ist.

Voraussetzung für die Haftungsbeschränkung ist, dass der Selbständige notariell zu der neuen Rechtsform optiert und als Unternehmer mit beschränkter Haftung im Handelsregister eingetragen wird. Die Haftungsbeschränkung gilt nur für die gewöhnliche Wohnung des Selbständigen, wobei diese den Wert von € 300.000 bzw. von € 450.000 in Städten mit mehr als einer Million Einwohner nicht überschreiten darf.  Die Immobilie ist bei der Eintragung im Handelsregister anzugeben. Gleichzeitig ist die Haftungsbeschränkung im Eigentumsregister zu verzeichnen.

Die Rechtsform als ‚Emprendedor de Responsabilidad Limitada‘ bzw. ERL ist in der Geschäftskorrespondenz anzugeben. Darüber hinaus ist der Unternehmer mit beschränkter Haftung verpflichtet, einen Geschäftsjahresabschluss zu erstellen und innerhalb von drei Monaten ab Schluss des Geschäftsjahres im Handelsregister zu hinterlegen. Andernfalls geht die Haftungsbeschränkung verloren bis der Hinterlegungspflicht nachgekommen wird. Bezüglich der Prüfungspflicht des Abschlusses gelten die allgemeinen Bestimmungen.

Die neue Rechtsform zeigt zunächst wie stark sich das Denken des spanischen Gesetzgebers um die Immobilie dreht. Die Zielsetzung des ERL lässt sich sicher in vielen Fällen mittels der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung besser erreichen. Dies gilt vor allem, da die Haftungsbeschränkung nur die gewöhnliche Wohnung des Selbständigen von der Haftung ausnimmt und keineswegs durchgehend ausgestaltet ist. So sind selbstredend private Verbindlichkeiten von der Haftungsbeschränkung nicht erfasst, aber auch für Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt oder der Sozialversicherung gilt die Haftungsbeschränkung für den Unternehmer nicht.

Es bleibt daher abzuwarten, ob sich diese neue Rechtsfigur für Unternehmer in der Praxis durchsetzen kann. Im Einzelfall sollte jedenfalls stets geprüft werden, ob nicht die Gründung einer SL nicht die bessere Variante ist, insbesondere da deren Gründung mit dem gleichen Gesetzt erheblich vereinfacht wurde.

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