Pilotprojekt zur Beantragung der NIF über die konsularischen Vertretungen

Die Steuernummer (NIF) ist in Spanien bei praktisch allen relevanten Vorgängen erforderlich. Umso unverständlicher sind die bürokratischen Hindernisse, die es regelmässig bei der Beantragung dieser Nummer zu überwinden gilt. Die spanische staatliche Finanzverwaltung (AEAT) hat sich nun im Rahmen eines Pilotprojekts auf die Fahnen geschrieben, die hiermit verbundenen Hürden für Nicht-Residente abzubauen.

Ziel des Pilotprojektes ist die Beantragung der Steuernummer über die konsularischen Auslandsvertretungen. Zu diesem Zweck hat die AEAT am 15. Oktober 2013 mit dem spanischen Aussenministerium eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen. Danach soll die Bearbeitung zukünftig über die Konsulate im Wege einer Schnittstelle mit der AEAT vollständig elektronisch erfolgen, wobei das Konsulat die beantragte Steuernummer (NIF) sofort ausstellen kann. Die zur Beantragung vorzulegenden Unterlagen und Beglaubigungen sollen hierbei auf das notwendige Minimum reduziert werden. 

Das elektronische Verfahren wird ab Ende 2013 bis zum 01. Juli 2014 zunächst in acht konsularischen Auslandsvertretungen in Düsseldorf, Frankfurt am Main, Amsterdam, Brüssel, Lyon, Neapel, Oporto und Washington erprobt. Bei erfolgreichem Abschluss soll dieses Verfahren im Laufe des Jahres 2014 auch in den restlichen spanischen konsularischen Auslandsvertretungen angeboten werden.

Die Beantragung beschränkt sich zunächst auf die Erteilung einer Steuernummer (NIF) des Typs ‘L’ (im Ausland ansässige Spanier, die nicht zur Beantragung eines spanischen Personalausweises verpflichtet sind), ‘M’ (ausländische natürliche Personen, die vorübergehend oder dauerhaft über keine Ausländernummer, also eine NIE verfügen) und ‘N’ (nicht residente ausländische Gesellschaften und Körperschaften ohne dauerhafte Betriebsstätte in Spanien). Steuernummern des Typs ‘M’ werden in diesem Verfahren allerdings nur dann erteilt, sofern nicht rechtzeitig eine NIE (= spanische Ausländernummer) vergeben werden kann.  Es bleibt abzuwarten, wie die Konsulate mit dieser Einschränkung umgehen werden. In jedem Fall wird die im neuen Verfahren erteilte Steuernummer des Typs ‘M’ nur vorläufigen Charakter haben, weshalb die endgültige Beantragung der NIF nachzureichen bleibt.

Ungeachtet dieser Einschränkungen stellt jede Vereinfachung der Beantragung gegenüber der aktuellen Situation einen Fortschritt dar. Bislang waren Nicht-Residente entweder gezwungen die Beantragung der Steuernummer (NIF) persönlich in Spanien oder aufwendig über einen Vertreter vorzunehmen, was regelmässig notarielle Bevollmächtigungen und Überglaubigungen sowie Übersetzungen erforderlich machte.

Das Pilotprojekt ist daher ein Schritt in die richtige Richtung. Die Praxis wird zeigen, ob sich das neue Verfahren auch im Alltag bewährt.

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