Leitende Angestellte: Abfindungen steuerbefreit

Leitende Angestellte: Abfindung steuerbefreitLange Zeit vertrat der Oberste Gerichtshof (Tribunal Supremo) in Spanien, dass die Abfindungen von Leitenden Angestellten bei der Beendigung ihres Vertrages durch den Arbeitgeber der Einkommenssteuer unterliegen. Mit seinem Urteil vom 05. November 2019 hat der Tribunal Supremo diese Rechtsprechung aufgegeben. Damit kommen nun auch Leitende Angestellte in den Genuss der Steuerbefreiungen des spanischen Einkommenssteuergesetzes.

Wann ist eine Abfindung steuerbefreit?

Abfindungen von Arbeitnehmern infolge der Kündigung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind in der im spanischen Arbeitnehmerstatut, den gesetzlichen Bestimmungen zu seiner Umsetzung oder einem Urteil bestimmten Höhe von der Einkommenssteuer befreit. Diese Regelung gilt nicht für Abfindungen aufgrund Tarifvertrag, Vereinbarung oder Vertrag (Art. 7 lit. e spanisches Einkommenssteuergesetz). Befreit ist damit die zwingend gesetzlich vorgesehene Abfindung.

Warum war die Anwendung der Steuerbefreiung auf leitende Angestellte umstritten?

Das Arbeitsverhältnis von Leitenden Angestellten ist besonders geregelt. Die massgeblichen Bestimmungen finden sich im Königlichen Dekret 1382/1985 vom 01. August. Insoweit war bereits fraglich, ob dieses Dekret als Umsetzung des spanischen Arbeitnehmerstatuts anzusehen war. Zudem war umstritten, ob die für leitende Angestellte vorgesehene Abfindung zwingende Rechtsnatur hatte.

Wie ist die Abfindung von leitenden Angestellten geregelt?

Bei Kündigung durch den Arbeitgeber (desistimiento) richtet sich die Abfindung eines leitenden Angestellten grundsätzlich nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien. Nur für den Fall, dass die Parteien keine vertragliche Regelung treffen, erhält der leitende Angestellte eine Abfindung von sieben Tagen Gehalt pro Betriebsjahr bis zu einer Höhe von höchstens sechs Monatsgehältern (Art. 11.1 Königliches Dekret 1382/1985).

Was sagte die Rechtsprechung?

Ausgehend von seinem Urteil vom 11. Juli 1995 war der Tribunal Supremo lange Zeit der Auffassung, dass das spanische Gesetz zu den leitenden Angestellten nicht der Umsetzung des Arbeitnehmerstatus diente und deren Abfindung keinen zwingenden Charakter hatte. Infolgedessen war auch die Steuerbefreiung nicht anwendbar.
Aufgeweicht wurde dies im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit erst mit Urteil des Grossen Senats in Arbeitssachen vom 22. April 2014, wonach jedenfalls anerkannt wurde, dass bei leitenden Angestellten die gesetzliche vorgesehene Abfindung nicht gänzlich im Wege der vertraglichen Vereinbarung ausgeschlossen werden kann.

Was bedeutete das für die Praxis?

In der Praxis musste daher der leitende Angestellte die Abfindung voll versteuern. Auf der anderen Seite war das Unternehmen verpflichtet, auf die Abfindung Lohnsteuer abzuführen.

Leitende Angestellte: Abfindung steuerbefreitWas hat sich nun geändert?

Mit dem Urteil Nr. 1528/2019 vom 05. November 2019 vollzog der Tribunal Supremo nun eine Kehrtwendung und änderte seine Rechtsprechung. Ausgehend von dem vorgenannten Urteil in Arbeitssachen vertritt er nun die Auffassung, dass das Gesetz zu den leitenden Angestellten als Umsetzung des Arbeitnehmerstatus und die Abfindung von sieben Tagen pro Betriebsjahr mit einem Limit von sechs Monatsgehältern als gesetzliches vorgesehenes Minimum anzusehen sind. Infolgedessen sei jedenfalls dieses zwingende Minimum auch bei der Einkommenssteuer steuerbefreit.

Wie wirkt sich das in der Praxis aus?

Damit muss der leitende Angestellte jedenfalls in Höhe des gesetzlichen Minimums keine Einkommenssteuer mehr auf die Abfindung entrichten. Als Kehrseite entfällt damit auch die Verpflichtung des Unternehmens insoweit Lohnsteuervorauszahlungen abzuführen.

Wie wirkt sich das auf bereits eingereichte Steuererklärungen aus?

Damit können auch bereits abgegebene Steuererklärungen berichtigt und zuviel gezahlte Steuern vom Finanzamt zurückgefordert werden. Dies gilt jedenfalls, sofern die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Diese beläuft sich regelmässig auf vier (4) Jahre ab Ablauf der Erklärungsfrist, sofern die Verjährung nicht vorher unterbrochen wurde. Die Vorgehensweise ist im Einzelfall zu prüfen.

© 2020 Andreas Fuss Advocat & Rechtsanwalt

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