Coronavirus: Verlängerung der Fristen für Steuererklärungen in Spanien

Es hat auf sich warten lassen, aber hier ist sie: Die Verlängerung der Fristen für bestimmte Steuerklärungen und -anmeldungen im Bereich der staatlichen Zuständigkeiten. Mit dem Königlichen Gesetzes-Dekret 14/2020 vom 14. April, das gestern im spanischen Staatsanzeiger bekannt gemacht wurde, bessert die Regierung nach und trägt den schwierigen Umständen infolge der Bekämpfung der Folgen des Coronavirus Rechnung.

Warum war diese Massnahme erforderlich?

Viele Steuererklärungen und -anmeldungen sind mitten im Alarmzustand und der Ausgangssperre abzugeben und einzuzahlen. Dies gilt nicht zuletzt für die vierteljährlichen Erklärungen von Unternehmen und Selbständigen für das erste Jahresquartal. Bislang wurden zwar im Bereich der staatlichen Zuständigkeiten zur Abmilderung der Folgen der Massnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 die Möglichkeit einer Stundung von Steuerzahlungen vorgesehen oder der Lauf der Fristen in bestimmten steuerlichen Verfahren ausgesetzt. Dies galt allerdings nicht für die Einreichung und Einzahlung von Steuererklärungen und -anmeldungen. Insoweit bessert die Regierung nun nach, da viele Unternehmen und Selbständige Schwierigkeiten haben, ihren steuerlichen Pflichten nachzukommen.

Welche Fristen werden verlängert?

Verlängert werden die Fristen zur Einreichung und Einzahlung von Steuererklärungen und -anmeldungen, die ab dem 15. April und bis zum 20. Mai 2020 fällig sind. Die Verlängerung gilt damit nicht zuletzt für die vierteljährlichen Erklärungen der Einkommens-, Umsatz- oder Körperschaftssteuer für das 1. Jahresquartal (beispielsweise die Modelle 111, 115, 123, 130, 131, 202, 210, 303 usw.).

Die Verlängerung ist anwendbar auf Steuerpflichtige, deren Umsatz im Jahr 2019 unter € 600.000 lag.

Ausgenommen sind Unternehmensgruppen, die nach den Bestimmungen des Körperschaftsteuergesetz konsolidieren oder nach dem Umsatzsteuergesetz als Gruppe veranlagt werden. Für den Bereich der öffentlichen Verwaltung gelten besondere Bestimmungen.

Sachlich gilt die Verlängerung für den Bereich der staatlichen Steuerverwaltung (also beispielsweise die Umsatz-, Körperschafts- oder Einkommenssteuer). Sie gilt nicht für Zollerklärungen. Auf Steuern, die von den Autonomen Gemeinschaften erhoben werden, sind deren Regelungen anwendbar.

Bis wann gilt die Verlängerung?

Die Frist zur Einreichung und Einzahlung der genannten Steuererklärungen und – anmeldungen wird bis zum 20. Mai 2020 verlängert. Sofern als Zahlungsform der Lastschrifteinzug (domiciliación) gewählt wird, verlängert sich die Frist zur Einreichung der Erklärung bzw. Anmeldung bis zum 15. Mai 2020.

Die Verlängerung ist zu begrüssen, wenn auch die Formulierung der gesetzlichen Bestimmungen zu wünschen übrig lässt. So fragt sich beispielsweise, ob die Verlängerung auch für Steuern gilt, die zwar in aller Regel den Autonomen Gemeinschaften übertragen wurden, ausnahmsweise aber an den Staat abzuführen sind, wie dies bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer von nicht in Spanien ansässigen Beteiligten der Fall ist. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.

© 2020 Andreas Fuss Advocat & Rechtsanwalt

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