Nicht-Residentensteuer: Die Besteuerung der Eigennutzung von spanischen Ferienimmobilien Die grosse Unbekannte bei der Besteuerung von Nicht-Residenten

Die Nicht-Residentensteuer auf die Eigennutzung

Das Jahr neigt sich dem Ende zu. Zeit, sich mit einer der grossen Unbekannten bei der Besteuerung von Ferienimmobilien in Spanien zu beschäftigen: Der Nicht-Residentensteuer auf die Eigennutzung des Ferienhauses oder -wohnung.

Was ist die spanische Nicht-Residentensteuer?

Die Nicht-Residentensteuer ist die Einkommenssteuer für Personen, die in Spanien nicht steuerlich ansässig sind, also in Spanien aufgrund ihres ständigen Aufenthalts im Ausland oder anderer Umstände nur der beschränkten Einkommenssteuerpflicht unterliegen.

Was ist mit der Besteuerung der Eigennutzung gemeint?

Weitgehend bekannt ist, dass Einkünfte aus der Vermietung einer Ferienimmobilie in Spanien dort der Besteuerung unterliegen. Weit weniger bekannt ist, dass in Spanien auch Steuern auf die Nutzung der eigenen vier Wände abzuführen sind. Ausreichend ist hierbei, dass die Immobilie zur Verfügung steht. Es genügt also, wenn man das eigene Ferienhaus selbst nutzt oder nutzen könnte, auch wenn damit eigentlich gar keine Einkünfte verbunden sind.

Welche Immobilien sind betroffen?

Besteuert wird die Nutzung von Immobilien, die nicht der gewöhnlichen Wohnung des Steuerpflichtigen dienen und nicht vermietet oder wirtschaftlich genutzt werden. Praktisch handelt es sich damit um eine Art Zweitwohnungssteuer. Nicht bebaute Grundstücke, Immobilien, die sich noch im Bau befinden oder die aus städtebaulichen Gründen nicht genutzt werden können, sind von der Besteuerung ausgenommen.

Wer muss die Steuer abführen?

Steuerpflichtig ist regelmässig der Eigentümer. Bestehen dingliche Nutzungsrechte (wie z.B. ein Niessbrauch oder Time-Sharing), ist die Steuer vom Nutzungsberechtigten abzuführen. Die Besteuerung ist hierbei nicht etwa objektbezogen. Gibt es mehrere Berechtigte, muss jeder von ihnen eine Steuererklärung abgeben.

Beispiel: Die Ehegatten A und B sind je zur Hälfte Miteigentümer eines Ferienhauses in Mallorca. Beide Ehegatten müssen eine Steuererklärung abgeben und die Steuer anteilig abführen.

Was wird besteuert?Nicht-Residentensteuer und Selbstnutzung der Ferienimmobilie

Besteuert werden 2% des Katasterwerts der Immobilie, die als fiktive Einkünfte dem Steuerpflichtigen zugerechnet werden. Nach der aktuellen Regelung, die im Jahr 2015 eingeführt wurde, reduzieren sich die fiktiven Einkünfte auf 1,1% des Katasterwerts, sofern dieser Wert innerhalb der letzten zehn Jahre im Wege eines bestimmten kollektiven Bewertungsverfahrens angepasst wurde.

Wie hoch ist die Steuer?

Der Steuersatz schwankte über die letzten Jahre. Aktuell beläuft sich dieser auf 19% für Nicht-Residente aus der EU, Island oder Norwegen. Für andere Steuerpflichtige beläuft sich der Steuersatz auf 24%.

Beispiel: A, der in Deutschland steuerlich ansässig ist, ist Eigentümer eines Ferienapartments in Andalusien. Der Katasterwert belief sich im Jahr 2017 auf € 150.000 und wurde innerhalb der letzten 10 Jahre nicht kollektiv angepasst. A nutzt die Ferienimmobilie ausschliesslich selbst. In diesem Fall muss A für die Eigennutzung im Jahr 2017 fiktive Einkünfte von € 3.000 (€ 150.000 x 2%) versteuern. Die Steuerbelastung beläuft sich auf € 570 (€ 3.000 x 19%).

Und wenn die Ferienimmobilie teilweise vermietet und teilweise selbst genutzt wird?

In diesem Fall ist die Eigennutzung der Ferienimmobilie anteilig entsprechend der Tage zu versteuern, in dem die Immobilie zur eigenen Nutzung zur Verfügung stand. Daneben sind die Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung der Immobilie zu erklären, deren Besteuerung allerdings anderen Regeln und Fristen unterliegt.

Wie ist die Nicht-Residentensteuer abzuführen?

Die Erklärung der Steuer erfolgt im Wege einer so genannten Steueranmeldung (autoliquidación). Dies bedeutet, dass der Steuerpflichtige die Steuer selbst ausrechnen und vor Abgabe der Steueranmeldung beim spanischen staatlichen Finanzamt einzahlen muss.

Bis wann ist die Steueranmeldung abzugeben?

Die Steuer auf die Eigennutzung ist jährlich zu erklären. Die Frist zur Abgabe der Steueranmeldung und Einzahlung der Steuer endet am Ende des Folgejahres. Damit läuft die Frist für das Steuerjahr 2017 spätestens am 31. Dezember 2018 ab.

Bei der Nicht-Residentensteuer auf die Eigennutzung handelt es sich um eine ‘relativ’ überschaubare Steuer, deren Abführung in den letzten Jahren zunehmend kontrolliert wird. Zur Vermeidung von Säumniszuschlägen sollte daher dem Abgabetermin besonderes Augenmerk geschenkt werden.

© 2018 Andreas Fuss Advocat & Rechtsanwalt

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