Bargeld – Beschränkungen des Zahlungsverkehrs

Die wirtschaftliche Dauerkrise in Spanien wirkt sich auch auf den Bargeldverkehr aus. Mit dem Gesetz 07/2012 vom 29. Oktober 2012 zur Intensivierung der Massnahmen zur Vorsorge und Kampf gegen die Steuerhinterziehung wird der Umlauf von Bargeld mit Unternehmen und Berufsträgern beschränkt.

Danach sind zukünftig Zahlungen von Bargeld über € 2.500 untersagt, sofern einer der beiden Beteiligten, Rechnungssteller oder Rechnungsempfänger, ein Unternehmen oder Berufsträger ist. Stellt daher ein Unternehmen, ein Handwerker oder der Zahnarzt eine Rechnung aus, deren Betrag über dem genannten Limit liegt, kann die Zahlung künftig nur noch in anderer Form als Bargeld vorgenommen werden. Als Bargeld ist dabei in- oder ausländisches Münz- oder Papiergeld, Inhaberschecks sowie jede sonstige Zahlungsform zu verstehen, die auf den Inhaber lautet. Damit gelten z.B. auch Bar- oder Verrechnungsschecks als Bargeld, sofern sie den Scheckempfänger nicht bezeichnen.

Nicht betroffen von diesen Beschränkungen sind alle Zahlungen, die über ein Kreditinstitut vorgenommen werden. Dies gilt z.B. für Überweisungen oder Bareinzahlungen auf das Konto des Rechnungsausstellers. Ausgenommen sind weiter Zahlungen bis zu einem Betrag von € 15.000, sofern diese von einer natürlichen Person vorgenommen wird, die kein Unternehmer ist und ihren steuerlichen Sitz nicht in Spanien hat. Gedacht ist diese Regelung vor allem für Touristen. In Anbetracht der Voraussetzungen, die im Zweifel nachzuweisen sind, bleibt allerdings abzuwarten, ob sich diese Ausnahme in der Praxis tatsächlich bewährt. Keine Lösung sind dagegen mehrere Teilzahlungen, da Zahlungen aus dem gleichen Grund summiert werden.

Zur Kontrolle ist das Unternehmen bzw. der Berufsträger verpflichtet, die Zahlungsbelege aller Rechnungen, die über dem Limit liegen, über fünf Jahre aufzubewahren und auf Anforderung dem Finanzamt vorzulegen. Da bei vielen Banken dieser Zeitraum nicht online abrufbar ist, sollten die Überweisungs- bzw. Einzahlungsbelege daher immer separat abspeichert bzw. in Papierform aufbewahrt werden.

Der Verstoss gegen diesen kleinen ‚corralito‘ ist mit einer Geldbusse von 25% des in Bargeld bezahlten Betrages bewehrt, wobei sowohl der Zahlungsempfänger wie der Zahlende in Anspruch genommen werden kann. Verstösse können dem Finanzamt online angezeigt werden.

Die Beschränkungen sind bereits am 19. November 2012 in Kraft getreten und gelten für alle Zahlungen ab diesem Zeitpunkt.

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