Auslandsvermögen – Neue Steuererklärung und Meldepflichten

Beim Kampf gegen die leeren Kassen richtet sich der Blick der spanischen Regierung auch auf das Auslandsvermögen der Steuerpflichtigen. Mit dem Gesetz 7/2012 vom 29. Oktober 2012 zur Intensivierung der Maßnahmen zur Vorsorge und dem Kampf gegen die Steuerhinterziehung, näher ausgestaltet mit der Durchführungsverordnung 1558/2012 vom 15. November 2012, weitet der Gesetzgeber die Informationspflichten zu im Ausland befindlichen Vermögen deutlich aus. Die Neuerungen fallen vor allem wegen der empfindlichen Geldbußen auf. Aber um was geht es genau? 

Warum neue Meldepflichten?

In Spanien ansässige Personen und Unternehmen unterliegen dort der unbeschränkten Steuerpflicht. Dies bedeutet, dass das gesamte Welteinkommen der steuerpflichtigen Person in Spanien zu versteuern ist, unabhängig davon woher dieses Einkommen stammt, ob aus dem Inland oder Ausland. In der Praxis wird das ausländische Einkommen und Auslandsvermögen allerdings oftmals nicht beim spanischen Finanzamt angegeben. Dagegen wendet sich die spanische Regierung mit der Einführung neuer Meldepflichten, welche die wesentlichen im Ausland befindlichen Vermögenswerte erfassen. Die Regelungen stehen dabei in engem Zusammenhang mit der Ende November 2012 abgelaufenen Steueramnestie und ergänzen diese für die Zukunft.

Zu diesem Zweck wird eine zusätzliche Steuererklärung – die so genannte declaración informativa sobre bienes y derechos situados en el extranjero – eingeführt. Gegenstand dieser Erklärung sind nicht etwa bestimmte Einkünfte, sondern nur die Mitteilung des vorhandenen Auslandsvermögen. Die Erklärung hat daher reinen Informationscharakter.

Wen betrifft die Meldepflicht?

Meldepflichtig sind nur in Spanien ansässige natürliche Personen und Unternehmen sowie dort ansässige Betriebsstätten ausländischer Unternehmen. Die Meldepflicht erstreckt sich hierbei nicht nur auf den Inhaber, sondern daneben auch und gerade auf jene Personen, die nach den gesetzlichen Bestimmungen als tatsächlicher Inhaber (titular real) des zu meldenden Vermögensgegenstandes anzusehen sind. Maßgeblich ist deshalb nicht alleine, auf wen das Vermögen formell registriert ist, sondern wem dieses tatsächlich zusteht. Dies betrifft z.B. Treuhänder oder Personen, welche mehr als ein Viertel des Kapitals oder der Stimmrechte einer Gesellschaft kontrollieren. Bei Konten und Bankwerten geht die Meldepflicht sogar noch weiter und erfasst auch jene Personen, die als Vertreter, Bevollmächtigte oder Berechtigte des Kontos verzeichnet sind oder in sonstiger Form hierüber verfügen können. Im Ergebnis bedeutet dies, dass für ein und denselben Vermögensgegenstand mehrere Personen meldepflichtig sein können.

Was muss gemeldet werden?

Genau genommen handelt es sich bei den neuen Meldepflichten um drei unterschiedliche Erklärungen zum Auslandsvermögen für verschiedene Kategorien von Vermögensgegenständen, die nur pro forma in einem Formular zusammengefasst werden.

Konkret geht es um die folgenden Kategorien von Vermögensgegenständen:

  • Bei ausländischen Bank- und Kreditinstituten eingerichtete Girokonten, Sparkonten, Festgelder, Kreditlinien und alle sonstigen Geldkonten und -depots unabhängig von ihrer Art, Bezeichnung und Vergütung.
  • Inhabertitel, Aktiva, Wertpapiere sowie Anteilsrechte am Gesellschafts- und Eigenkapital sowie Vermögen jeder Art von juristischen Personen oder die Überlassung von Eigenmitteln an Dritte, deren Inhaber der Meldepflichtige ist und die im Ausland deponiert oder belegen sind. Mitteilungspflichtig sind weiterhin alle Lebens- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherungen, deren Versicherungsnehmer der Meldepflichtige ist und die mit im Ausland befindlichen Unternehmen abgeschlossen wurden, sowie alle vorübergehenden oder lebenslangen Bezüge infolge der Überlassung von Geldmitteln, beweglichen Gegenständen oder Immobilien an im Ausland ansässige Unternehmen.
  • Das im Ausland belegene Grundeigentum und die hieran bestehenden Rechte des Meldepflichtigen (z.B. Time-Sharing-Rechte, Nießbrauch- oder sonstige Nutzungsrechte etc.)

Maßgeblicher Zeitpunkt zur Bestimmung des zu meldenden Vermögensbestandes zum Auslandsvermögen ist grundsätzlich der 31. Dezember eines jedes Jahres; für das letzte Jahr also der 31. Dezember 2012. Meldepflichtig ist allerdings grundsätzlich auch der Vermögensbestand, der im Laufe des Jahres weggefallen ist. Eine Ausnahme hierfür soll nach den Angaben des Finanzamts nur für das Jahr 2012 gelten.

Gibt es Ausnahmen von der Meldepflicht?

Ausgenommen von der Meldepflicht sind jene Vermögenswerte, die – für jede Kategorie getrennt – den Gesamtwert von € 50.000 nicht überschreiten. Eine Abgabepflicht besteht daher nur für die Kategorie oder Kategorien, die den genannten Schwellenwert erreichen. Der Bewertungsstichtag stimmt hierbei nicht notwendigerweise mit dem Bestandsstichtag überein. Bei Konten wird z.B. neben dem Saldo per 31. Dezember des Vorjahres zusätzlich auf den durchschnittlichen Saldo des letztes Jahresquartals abgestellt. Überschreitet einer der Werte das Limit, ist die Vermögenskategorie zu melden. Anders bei Immobilien, bei denen nicht der Wert zum Ende des Vorjahres, sondern in aller Regel der Anschaffungswert zugrunde zu legen ist. Dies mag auf den ersten Blick verwirrend erscheinen; ermöglicht aber eine bessere Kontrolle des Finanzamts.

Bei der Berechnung der Limits ist im Übrigen zu beachten, dass immer der Wert des Vermögensgegenstandes im Vordergrund steht und nicht etwa der jeweilige individuelle Anteil. Besitzt daher ein Ehepaar z.B. ein gemeinsames Konto mit einem Saldo per 31. Dezember 2012 von € 60.000, wird nicht etwa pro Ehepartner auf den hälftigen Anteil, sondern auf den Gesamtsaldo abgestellt. Damit sind beide Ehepartner meldepflichtig, obwohl ihr individueller Anteil unter dem Limit von € 50.000 liegt. Das gilt auch, falls meldepflichtige mit nicht meldepflichtigen Personen zusammentreffen, wie dies z.B. bei zwei Miteigentümern einer Immobilie der Fall sein kann, von denen einer in Spanien und der andere in Deutschland lebt. Für die Meldung ist stets der Gesamtanschaffungswert der Immobilie maßgeblich. Liegt dieser über dem Limit wird die Meldepflicht der in Spanien ansässigen Person ausgelöst, unabhängig davon wie die Miteigentumsanteile an der Immobilie tatsächlich verteilt sind.

Daneben sind die Ausnahmen rar gesät. Erwähnung verdienen hierbei vor allem jene Auslandskonten und Immobilien, die in der Buchhaltung einer juristischen Personen oder Kaufmanns als solche ausreichend identifiziert sind und damit aus der Meldepflicht ausscheiden. Dies ist nicht zuletzt deshalb bedeutsam, da bei Konten neben dem Unternehmen auch Vertreter, Bevollmächtigte oder Berechtigte und damit auch Geschäftsführer oder andere Vertreter einer juristischen Person unter die Meldepflicht zum Auslandsvermögen fallen können.

Wie oft ist das Auslandsvermögen zu melden?

Inhaltlich ist die Meldung daher sehr detailliert ausgestaltet. Einmal der Meldepflicht nachgekommen sind die Angaben zum Auslandsvermögen in den Folgejahren allerdings nur dann zu aktualisieren, sofern – für jede Kategorie separat gerechnet – die Vermögensgegenstände eine Wertsteigerung von mehr als € 20.000 erfahren oder deren Inhaberschaft wegfällt (z.B. infolge der Auflösung des Kontos; Kündigung der Versicherung oder Veräußerung der Immobilie). Letzteres ist z.B. bei Wertpapieren wenig hilfreich, denn es kann reichen, dass eine Aktie veräußert wird, um die Meldepflicht erneut auszulösen. Daneben sollten auch Währungsschwankungen stets berücksichtigt werden.

Wie ist die neue Steuererklärung zum Auslandsvermögen abzugeben?

Eine Abgabe der Erklärung zum Auslandsvermögen ist nur in elektronischer Form vorgesehen, was für das Finanzamt praktisch sein mag; bei natürlichen Personen allerdings zu einem Mehraufwand führen wird, sofern sie noch keine digitale Signatur beantragt haben, was bei den wenigsten Personen der Fall sein dürfte. Dies wird zu einem großen Andrang beim Finanzamt führen, weshalb die Signatur möglichst zeitig beantragt werden sollte. Zum anderen lässt dies gänzlich unberücksichtigt, dass viele Personen immer noch keinen Zugang zum Internet haben oder mit diesem Medium nicht ausreichend vertraut sind.

Was passiert, wenn nicht oder fehlerhaft gemeldet wird?

Die Neuerungen sind keineswegs unumstritten. Warum dies so ist, zeigt ein Blick auf die Folgen für Verstöße gegen die Meldepflicht. Die Geldbußen werden pro Kategorie einzeln festgelegt und belaufen sich auf € 5.000 für jeden unterbliebenen, unvollständigen oder fehlerhaften Datensatz mit einer Mindestgeldbusse von € 10.000. Als Datensatz wird hierbei z.B. jede Aktienart oder jedes Konto verstanden. Sind also alle drei Kategorien meldepflichtig und jeweils nur ein Vermögensgegenstand zu melden, beläuft sich die Mindestgeldbusse alleine aus diesem Grund bereits auf € 30.000.

Gleiches gilt für die nicht form- oder fristgerechte Abgabe der Erklärung, die mit einer Geldbuße von € 100 für jeden Datensatz mit einer Mindestgeldbusse von € 1.500 pro Kategorie bewehrt ist. Dies bedeutet unter anderem, dass alleine der Umstand, dass die Erklärung nicht in elektronischer Form abgegeben wird, mit einer Mindestgeldbusse von € 1.500 geahndet wird – wohlgemerkt pro Vermögenskategorie (!).

Darüber hinaus können die gesetzlichen Regelungen der jeweiligen Steuerart ’spezifische Folgen‘ bei Nichtbeachtung festlegen Ohne näher ins Details gehen zu wollen, bedeutet dies im Klartext, dass es nicht bei den erwähnten Geldbußen bleiben muss und der nicht gemeldete Vermögensgegenstand z.B. bei der Einkommens- und Körperschaftssteuer als nicht gerechtfertigter Vermögensgewinn (ganancias patrimoniales no justificadas) angesehen werden kann. Dies bedeutet Nachversteuerung mit einer zusätzlichen Sanktion von bis zu 150% des Steuerbetrages.

Die Gesamtfolgen der Nichtmeldung können daher den Wert des zu meldenden Vermögensgegenstandes bei weitem überschreiten. Problematisch ist dabei nicht zuletzt, dass die Geldbußen pauschal und nicht nach der Schwere des Vergehens erhoben werden. Dies privilegiert kurioserweise größere Vermögen; ist aber auch deshalb kritisch, da bei den Geldbußen völlig unberücksichtigt bleibt, ob das Auslandsvermögen tatsächlich korrekt versteuert wurde oder ob das Finanzamt über die Informationen bereits verfügte, z.B. durch Angaben in der Vermögenssteuererklärung.

Viele Rechtsbegriffe bleiben darüber hinaus unbestimmt und verschwommen. Daneben fragt sich, ob es wirklich sinnvoll ist, dass bei einem gemeinsamen Konto oder einer gemeinsamen Immobilie beide Ehegatten separat die gleichen Daten melden müssen – eine gemeinsame Erklärung ist nicht vorgesehen – oder es wirklich sein muss, jedes Wertpapierdepot nach seinem kompletten Bestand aufzuschlüsseln. Bei dynamischen Wertpapierdepots, deren Bestand ständig variiert, wird z.B. die Aufschlüsselung gänzlich unmöglich sein.

Als Rechtfertigung für die außergewöhnlichen Maßnahmen muss wie üblich die große Krise in Spanien herhalten, die sich zum Normalzustand entwickelt. Nicht wenige halten die völlig überzogenen Rechtsfolgen der Nichtmeldung, die weit über alles bisher Bekannte hinausgehen, allerdings für verfassungswidrig. Darüber hinaus dürften die Regelungen, die nicht zwischen Vermögen im EU-Ausland und Drittstaaten unterscheiden, mit der europarechtlich verankerten Kapitalverkehrsfreiheit kollidieren, soweit Vermögen im EU-Ausland betroffen ist. Obwohl das Gesetz keine Verpflichtung zur Rückführung des Auslandsvermögen nach Spanien vorsieht, ist bereits jetzt zu beobachten, dass genau dies geschieht und ausländische Vermögenswerte aufgelöst bzw. Anlagen im Ausland gescheut werden.

Die gerichtlichen Entscheidungen hierzu werden zwangsläufig zu spät kommen. In Anbetracht der drakonischen Rechtsfolgen und Unsicherheiten bleibt daher nur dringend zu empfehlen, rechtzeitig seine Vermögensverhältnisse zu sichten und die Meldepflicht zum Auslandsvermögen zu prüfen. Der Preis einer Versäumnis ist einfach zu hoch, was wohl auch der Sinn und Zweck der Maßnahmen ist.

Die Frist zur Abgabe endet am 31. März eines jeden Folgejahres. Eine Ausnahme gilt für das Jahr 2012, für das die Erklärung erstmalig bis spätestens zum 30. April 2013 abzugeben ist.

© 2013 Andreas Fuss Abogado & Rechtsanwalt. Mitarbeit: Philipp Dyckerhoff

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