Mit dem Königlichen Dekret 235/2013 vom 05. April 2013 werden nun auch in Spanien neue Pflichten zur Energieeffizienz von Immobilien eingeführt. Dies wird für viele Eigentümer einer Immobilie in Spanien einen Energieausweis (certificado de eficiencia energética) erforderlich machen, dies bislang von dieser Regelung nicht betroffen waren.
Was ist ein Energieausweis?
Der Energieausweis (certificado de eficiencia energética) ist eine Bescheinigung, die ein Gebäude energetisch bewertet. Ziel ist es hierbei die Energieeffizienz der Gebäude zu verbessern, um die Treibhausgase zu reduzieren. Die Bescheinigung war bei Neubauten bereits seit September 2006 zwingend mit der Baugenehmigung einzureichen. Mit Verabschiedung der neuen Regelung kommt der spanische Gesetzgeber mit deutlicher Verspätung den EU-Vorgaben nach und führt die Antragspflicht nun auch für Bestandsbauten ein, die entweder vermietet oder verkauft werden sollen.
Was bescheinigt der Energieausweis?
Das Energieausweis ist innerhalb der EU einheitlich geregelt und bewertet anhand von sieben Stufen die Energieeffizienz eines Gebäudes, beginnend mit der bestmöglichen Energieeffizienzklasse A (dunkelgrün) bis zur schlechtesten Klasse G (dunkelrot). Das Ergebnis wird anhand einer Plakette angegeben, wie dies bereits von Elektrogeräten bekannt ist. Bei der Beurteilung spielen neben anderen Faktoren z.B. die Bauweise, Dämmeigenschaften und der Verbrauch der elektrischen Anlagen eine Rolle. Daneben sind Empfehlungen zur Verbesserung der Energieeffizienz aufzunehmen. Die Bescheinigung hat eine Gültigkeit von höchstens 10 Jahren.
Wer benötigt dieses Zertifikat?
Jeder Verkäufer oder Vermieter einer Immobilie. Die Verpflichtung zur Vorlage besteht hierbei nicht erst bei Vertragsunterzeichnung oder auf Nachfrage, sondern bereits bei der Bewerbung und dem Angebot der Immobilie. Damit ist die Plakette bereits bei einer Anzeige zur Veräusserung oder Vermietung in einer Zeitung, im Internet auf einem Online-Portal oder Bewerbung in sonstiger Form anzugeben.
Welche Immobilien betrifft der Energieausweis?
Alle zu Wohnzwecken genutzten Immobilien, Geschäftsräume oder öffentliche Bauten. Ausgenommen sind Objekte mit einer Nutzfläche (superficie útil) von weniger als 50 m2 oder Immobilien deren Mietdauer vier Monate im Jahr nicht überschreitet. Daneben sind z.B. denkmalgeschützte Gebäude, religiöse Einrichtungen, industrielle und landwirtschaftlichen Anlagen von der Antragspflicht ausgenommen.
Wer stellt den Energieausweis aus?
Der Energieausweis ist zwingend von einem Architekten, technischen Architekten (aparejador), Ingenieur oder technischen Ingenieur auszustellen. Die Ausstellung ist im jeweiligen Register der zuständigen Autonomen Gemeinschaft zu registrieren.
Bestehen neben dem Energieausweis sonstige Pflichten?
Im Gegensatz zur Rechtslage in Deutschland löst die Ausstellung des Energieausweises keine weitere Pflichten aus. Eine ungünstige Bewertung führt daher z.B. nicht zu Auflagen zur Verbesserung der Energieeffizienz der Immobilie. Dies gilt selbst für die schlechteste Energieeffizienzklasse G, wobei angenommen wird, dass Immobilien mit einer ungünstigen Einstufung zukünftig schwieriger zu veräussern oder zu vermieten sein werden. Ob dies tatsächlich der Fall sein wird, bleibt abzuwarten.
Was passiert, wenn der Energieausweis nicht vorgelegt wird?
Die Sanktionen bei Verstössen gegen die Neu-Regelungen liegen zwischen € 300,00 und € 6.000,00. Daneben können Verstösse zu empfindlichen Sanktionen im Bereich des Verbraucherschutzes führen.
Ab wann gelten die Regelungen?
Die neuen Regelungen gelten ab dem 01. Juni 2013, wobei die Vorlaufzeit zur Einholung des Energieausweises in Anbetracht der grossen Anzahl an Bestandsbauten, die zur Vermietung oder Veräusserung stehen, kaum realistisch ist. Auch nach Inkrafttreten sind noch immer vielen die neuen Regelungen unbekannt und die Register teilweise noch im Aufbau begriffen. Dessen ungeachtet ist eine möglichst zügige Einholung des Energieausweises zu empfehlen.
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