Konto im Ausland und Meldepflichten in Spanien

Die Bankenkrise und die schlechte Wirtschaftslage in Spanien veranlassen nicht wenige, ein Konto im Ausland zu eröffnen, wenn dieses nicht bereits beim Umzug nach Spanien bestand. Welche Regelungen gelten insoweit für Gebietsansässige in Spanien? Und vor allem welche Regelungen sind für die Zukunft geplant?

Grundsätzlich gilt, dass eine Kontoeröffnung im Ausland keiner Genehmigungspflicht in Spanien unterliegt. Dies gilt sowohl für ein Konto innerhalb der EU wie in Drittstaaten. In beiden Fällen sind allerdings bestimmte Meldepflichten zu beachten. Die Eröffnung (und Schliessung) eines Kontos im Ausland ist von dem in Spanien ansässigen Kontoinhaber der spanischen Zentralbank anzuzeigen. Die Frist zur Meldung beläuft sich auf einen Monat ab Eröffnung (oder Schliessung) des Kontos. Weniger bekannt ist, dass die Meldepflicht auch bei einem Umzug nach Spanien für die bereits bestehenden Konten im Heimatland besteht. Massgeblich ist in diesem Fall die Begründung der Residenz (residencia) in Spanien, die zeitlich nicht notwendigerweise mit dem Umzug zusammenfällt, sondern sich nach den allgemeinen im Steuerrecht geltenden Regeln richtet. Danach beginnt bei einem Umzug die Monats-Frist in aller Regel nach einem Aufenthalt in Spanien von mehr als 183 Tagen im Kalenderjahr.

Die Meldepflicht erstreckt sich hierbei grundsätzlich nicht nur auf die Eröffnung oder Schliessung des Kontos, sondern auch auf die Meldung der Kontenbewegungen. Dies betrifft allerdings nur Konten mit grösseren Ein- und Ausgängen. Sofern diese während eines Kalenderjahrs den Betrag von € 600.000,00 nicht überschreiten, sind die Bewegungen nur auf Aufforderung der spanischen Zentralbank mitzuteilen. Andernfalls sind die Kontenbewegungen jährlich und bei Ein- und Ausgängen von über 3 Mio. Euro im Monat monatlich an die Zentralbank zu melden. In den meisten Fällen wird sich daher die Meldepflicht auf die Mitteilung der Eröffnung (und Schliessung) des Kontos im Ausland beschränken.

Die Meldung an die Zentralbank dient der Kontrolle des Zahlungsverkehrs. Hiervon zu trennen sind die steuerlichen Pflichten des Kontoinhabers.

Der in Spanien ansässige Kontoinhaber unterliegt dort der unbeschränkten Steuerpflicht. Dies bedeutet, dass das gesamte Welteinkommen und damit auch alle Kapitalerträge der Konten im Ausland in Spanien zu versteuern sind. Dies gilt unabhängig von einer Meldung des Kontos an die spanische Zentralbank. In der Praxis geschieht aber beides in vielen Fällen nicht: Das Konto wird weder der spanischen Zentralbank gemeldet noch die Kapitalerträge beim Finanzamt angegeben.

Spanien hat sich seit langem den Kampf gegen die Steuerhinterziehung auf die Fahnen geschrieben. Eine der jüngsten Regierungsmassnahmen ist in diesem Zusammenhang der Gesetzesentwurf zur Änderung der Gesetzgebung in Steuer- und Budgetfragen und zur Anpassung der Gesetzgebung in Finanzfragen zur Intensivierung der Massnahmen zur Vorbeugung und zum Kampf gegen den Steuerbetrug (veröffentlicht im BOE am 13. Juli 2012). Die Verabschiedung des Entwurfes steht aus und etwaige Änderungen bleiben abzuwarten. Bereits jetzt sind aber Änderungen mit weitreichenden Folgen bei der Erklärung des Auslandsvermögens abzusehen.

Nach dem Gesetzesentwurf bleibt die Meldepflicht an die spanische Zentralbank unverändert. Neu sind in steuerlicher Hinsicht zusätzliche Informationspflichten an das Finanzamt. Praktisch erfassen diese Informationspflichten das gesamte im Ausland belegene Vermögen einer in Spanien ansässigen Person. Bei einem Konto im Ausland wird deshalb zukünftig neben der Meldung an die Zentralbank eine Erklärung gegenüber dem spanischen Finanzamt erforderlich werden. Hierbei geht die Informationspflicht deutlich über die Meldepflicht an die Zentralbank hinaus und das Finanzamt ist auch über jene Konten zu informieren, deren Inhaber eine andere Person als der Meldepflichtige ist; als deren tatsächlicher Inhaber (titular real) allerdings der Meldepflichtige anzusehen ist oder über die dieser tatsächlich verfügen kann, sei diese aufgrund einer Vollmacht oder in anderer Form. Meldepflichtig sind deshalb nicht nur Konten, bei denen der Gebietsansässige selbst als Konteninhaber auftaucht.

Für die unterbliebene oder fehlerhafte Meldung sind Geldbussen bis zu € 5.000,00 für jeden unterbliebenen Datensatz mit einer Mindestgeldbusse von € 10.000,00 vorgesehen. Darüber hinaus können nach dem Entwurf die gesetzlichen Regelungen der jeweiligen Steuerart ’spezifische Folgen‘ bei Nichtbeachtung der Meldepflicht vorsehen. Im Klartext heisst das, dass es nicht bei der erwähnten Geldbusse bleiben muss.

Die geplanten Änderungen sind im Kontext der aktuell laufenden Steueramnestie zu sehen. Bildlich gesprochen sind sie der Prügel, der den Steuersünder zur Busse treiben soll. Die Änderungen sind keineswegs unumstritten, insbesondere was die geplanten Sanktionen betrifft. Für grosse Vermögen mögen diese gerechtfertigt sein; für Durchschnittsvermögen schiessen sie aber weit über ihr Ziel hinaus. Unabhängig hiervon sollte dieser Gesetzesvorschlag aber ein ernsthafter Anlass für all jene sein, ihre Angelegenheiten in Ordnung zu bringen, die dies bislang noch nicht getan haben sollten.

Der Gesetzesentwurf ist aktuell im Kongress in den Fachausschüssen und wird im Eilverfahren verhandelt. Änderungsvorschläge können bis zum 10. September 2012 eingebracht werden. Mit einer Verabschiedung ist kurzfristig zu rechnen.

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