Mit dem Königlichen Gesetzesdekret 13/2011 vom 16. September 2011 wurde in Spanien die Vermögenssteuer ‚vorübergehend‘ wieder eingeführt. Aber was bedeutet dies genau?
Die Vermögenssteuer war in Spanien im eigentlichen Sinne nie abgeschafft worden, sondern es galt ab dem Jahr 2008 eine Steuerbefreiung von 100% auf den Steuerbetrag. Aufgrund der angespannten Finanzlage wird diese Steuerbefreiung für die Jahre 2011 und 2012 ausgesetzt und damit praktisch die Vermögenssteuer für genannten Jahre reaktiviert. Ab dem Jahr 2013 soll wieder die alte Regelung gelten und damit keine Vermögenssteuer mehr erhoben werden.
Die steuerlichen Folgen dieser vorübergehenden Wiedereinführung hängen massgeblich davon ab, ob der Steuerpflichtige in Spanien Residenter oder Nicht-Residenter ist und -in ersterem Fall- wo sich sein Wohnsitz befindet. Dies liegt daran, dass die Erträge der Vermögenssteuer den Autonomen Gemeinschaften übertragen wurden, die den deutschen Bundesländern vergleichbar sind. Das Besteuerungsrecht steht der Autonomen Gemeinschaft zu, in der sich der gewöhnliche Wohnsitz des Steuerpflichtigen befindet.
Für Nicht-Residente, die keinen gewöhnlichen Wohnsitz in Spanien haben, oder Residente, deren autonome Gemeinschaft keine besonderen Vorschriften erlassen hat, gilt grundsätzlich die staatliche Regelung. Ziel bei der Wiedereinführung war, nur grössere Vermögen zu besteuern. Daher wurde das freigestellte Vermögen auf € 700.000,00 (vormals € 108.182,18) angehoben. Gleichzeitig wurde der Steuerfreibetrag für den gewöhnlichen Wohnsitz auf € 300.000,00 (vormals € 150.253,03) erhöht. Eine Erklärungspflicht besteht nur dann, sofern diese Freibeträge überschritten werden und die Erklärung positiv ausfällt oder das Vermögen des Steuerpflichtigen den Betrag von 2 Millionen Euro überschreitet.
Wie bereits angesprochen gelten die genannten Steuerfreibeträge bei Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz in Spanien allerdings nur dann, sofern die Autonome Gemeinschaft des Wohnsitzes nicht besondere Regelungen erlassen hat. Die meisten Autonomen Gemeinschaften haben von dieser Gesetzgebungskompetenz Gebrauch macht, was zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann. So hat z.B. die Autonome Gemeinschaft Valencia eine vollständige Steuerbefreiung vorgesehen, um der vorübergehenden Wiedereinführung der Vermögenssteuer entgegenzusteuern. In Katalonien gilt aktuell noch eine ungünstigere Regelung und es ist nur ein Vermögen von € 108.200,00 von der Vermögenssteuer freigestellt (bei einer Behinderung von 65% oder mehr gilt ein Betrag von € 216.400). Nach dem Vorschlag der Generalitat im Rahmen des Begleitgesetzes zum Haushalt 2012 ist allerdings geplant, diesen Freibetrag rückwirkend für das Jahr 2011 der staatlichen Regelung anzupassen und auf € 700.000,00 zu erhöhen. Mit einer Verabschiedung ist in ca. einem Monat zu rechnen. Der Steuerfreibetrag für den gewöhnlichen Wohnsitz gilt auch in Katalonien.
Bei Residenten sollte deshalb in jedem Einzelfall geprüft werden, welche Regelung gilt, wobei der Wohnsitz und die Autonome Gemeinschaft massgeblich ist, in der sich dieser befindet.
Bei Nicht-Residenten findet immer die staatliche Regelung mit den oben genannten Freibeträgen Anwendung. Da Nicht-Residente zwangsläufig nur der beschränkten Steuerpflicht unterliegen, d.h. nur das in Spanien belegene Vermögen zu versteuern haben, ist der Freibetrag für den gewöhnlichen Wohnsitz irrelevant. Eine Abgabepflicht besteht regelmässig bei Vermögen in Spanien mit einem Wert von mehr als € 700.000,00, sofern nicht sonstige Ausnahmebestände greifen. Ausserdem haben Nicht-Residente zur Abgabe einen steuerlichen Repräsentanten in Spanien zu benennen.
Die Neuerungen sind am 18. September 2011 in Kraft getreten. Die Vermögenssteuer wird vorläufig nur für die Steuerjahre 2011 und 2012 eingeführt. Die Steuererklärung für das Jahr 2011 ist zwischen dem 02. Mai und dem 02. Juli 2012 einzureichen.
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