Testamentsregister und Vorsorgeregister

In Deutschland haben das Zentrale Testamentsregister und das Zentrale Vorsorgeregister ihren Betrieb aufgenommen.

Im Gegensatz zu Spanien existierte in Deutschland bislang kein Zentrales Testamentsregister. Erbrelevante Unterlagen wie Testamente und Erbverträge wurden dezentral und papiergebunden bei ca. 5200 Stellen auf Karteikarten registriert. Die dezentrale Verwaltung, komplizierte Meldewege, alte Verwahrdaten und Kapazitätsgrenzen der Hauptkartei für Testamente beim Amtsgericht Schöneberg führen zu Mehrkosten und Verzögerungen bei der Übermittlung der Daten an das zuständige Nachlassgericht, der massgeblichen Stelle, bei der letztlich die Daten zur Ausstellung des Erbscheins – dem Nachweis der Erbenstellung – zusammenlaufen müssen. Dem soll nun eine zentrale Verwaltung der Daten vorbeugen. 

Das neue Zentrale Testamentsregister untersteht der Bundesnotarkammer. Gegenstand der Verwahrung sind die Daten aller erbrelevanten Unterlagen. Hierzu zählen Verfügungen von Todes wegen (Testamente und Erbverträge) sowie die Daten aller sonstigen Unterlagen, bei denen nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie die Erfolge beeinflussen können. Hierzu zählen insbesondere Aufhebungsverträge, Rücktritts- und Anfechtungserklärungen, Erb- und Zuwendungsverzichtserklärungen, Ehe- und Lebenspartnerschaftsverträge sowie Rechtswahlen. Registerfähig sind nur Erklärungen, die entweder notariell beurkundet oder in amtliche Verwahrung genommen wurden. Die Daten privatschriftlicher Erklärungen wie z.B. ein eigenhändiges Testament werden deshalb nur nach ihrer Verwahrung beim Amtsgericht zentral registriert.

Gleichzeitig wurde das Zentrales Vorsorgeregister (ZVR) geschaffen, bei dem notarielle und private Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen registriert werden können. Anders als beim Zentralen Testamentsregister erfolgt beim Zentralen Vorsorgeregister die Registrierung nur auf Antrag.

Beide Register werden elektronisch geführt. Verwahrt wird nicht das Dokument an sich, sondern nur dessen Daten, welche vom beurkundenden Notar und dem verwahrenden Gericht an das Zentralregister übermittelt werden. Im Todesfall übersendet das zuständige Standesamt dem Register eine Sterbefallmitteilung, worauf das Zentralregister nach Prüfung dem Nachlassgericht und der Verwahrstelle seinerseits Mitteilung macht. Anders als in Spanien ist es daher nicht erforderlich, dass die Erben im Erbfall die Auskünfte aus dem Register selbst einholen.

Gerichte und Notare können jederzeit elektronisch Anfragen an das Register stellen, um  erbrelevante Unterlagen zu ermitteln. Zu Lebzeiten des Erblassers setzt dies allerdings dessen Einverständnis voraus. Im Zuge einer Neuregistrierung kann der Erblasser einen Testamentsregisterauszug verlangen.

Die Zentralisierung der Register wird zu einem einfacheren und effizienteren Meldewesen führen und die Arbeit der Nachlassgerichte vereinfachen und beschleunigen. Gleichzeitig wird ein zentrales Registerwesen das Risiko unrichtiger Erbscheine erheblich minimieren.

Der Betrieb des Zentralen Testaments- und Vorsorgeregisters wurde am 01. Januar 2012 aufgenommen.

© 2012 Andreas Fuss Abogado & Rechtsanwalt · Rechtliche Hinweise · Kontakt

Siehe hierzu auch: Ein Zentrales Testamentsregister für Deutschland?