Die Wirtschaftskrise hat in Spanien tiefe Spuren hinterlassen. Niemals zuvor gab es so viele Unternehmensinsolvenzen, wobei der Zahlungsausfall in nicht wenigen Fällen die gesamte Forderung des Gläubigers erfasst. In diesem Zusammenhang sollten deshalb die Fristen für die Rückerstattung bereits abgeführter Mehrwertsteuer beim Konkurs des Schuldners beachtet werden. Andernfalls droht im Konkursfall auch die bereits abgeführte Mehrwertsteuer verloren zu gehen.
Der Ansatz des spanischen Finanzamts ist hierbei wie gewöhnlich formalistisch und wenig hilfreich. Gilt allgemein für die Rückerstattung der Mehrwertsteuer, dass die Forderung trotz gerichtlicher Geltendmachung ein (früher zwei) Jahre nach Ausstellung der Rechnung nicht eingetrieben werden konnte, soll dem Gläubiger im Konkursfall nur ein Monat zur Rückforderung der Mehrwertsteuer zur Verfügung stehen. Dies entspricht der Frist zur Forderungsanmeldung im Konkurs nach Eröffnungsbeschluss. Die Erstattung erfolgt danach unter den nachfolgenden Voraussetzungen:
1. Ordnungsgemässe Ausstellung der Rechnung und Zahlungsausfall.
2. Gerichtlicher Eröffnungsbeschluss des Konkurses über das Schuldnervermögen.
3. Veröffentlichung des Eröffnungsbeschlusses (im Staatsanzeiger und regelmässig einer provinziellen Tageszeitung)
4. Ausstellung der Gutschrift (factura rectifictiva) an den Schuldner zur Berichtigung der Ausgangsrechnung und Rückforderung der Mehrwertsteuer innerhalb eines Monats ab Veröffentlichung des Eröffnungsbeschlusses. In der Gutschrift sind Daten der berichtigten Rechnung anzugeben.
5. Mitteilung der Berichtigung (factura rectificativa) an das Finanzamt innerhalb eines Monats ab Ausstellung der Gutschrift. Dieser Mitteilung ist sind Kopien der Gutschrift (factura rectificativa) und des Eröffnungsbeschlusses des Konkursgerichtes beizufügen. Alternativ genügt eine Bestätigung des Handelsregister bezüglich der Konkurseröffnung.
Andernfalls wird der Gläubiger vom Finanzamt mit seinem Antrag auf Rückerstattung der bereits abgeführten Mehrwertsteuer ausgeschlossen. Dies gilt nach der aktuellen Gesetzeslage selbst dann, wenn die allgemeinen Voraussetzungen zur Rückforderung erfüllt sind, d.h. die Rechnung ein Jahr nach Rechnungsstellung nicht bezahlt wurde und der Gläubiger bereits die gerichtliche Geltendmachung eingeleitet hatte. Als Grund wird hierfür angegeben, dass das Finanzamt nach Ablauf der Monats-Frist die Forderung der Mehrwertsteuer selbst nur verspätet anmelden könnte und diese daher nachrangig befriedigt würde. Ob das rechtlich einen kompletten Ausschluss der Rückerstattung der Mehrwertsteuer für den Gläubiger rechtfertigt, mag bezweifelt werden.
In Anbetracht dieser unzureichenden und sehr an den Interessen des Finanzamts ausgerichteten Regelung wird dem Gläubiger allerdings nichts anderes übrig bleiben, als die Solvenz seiner Kunden ständig im Auge zu behalten, um möglichst kurzfristig reagieren zu können.
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