Die Jahreszahl „2020“ und eine sichere Datumsangabe

Die Jahreszahl "2020" und eine sichere DatumsangabeEs ist schon einiges darüber geschrieben worden und trotzdem ist in der Praxis noch oft zu sehen, dass die Jahreszahl “2020” in den Unterlagen nicht ausgeschrieben wird. Warum dies keine gute Idee ist.

Warum sind Datumsangaben wichtig?

Die Datumsangabe bestimmt den Zeitpunkt, wann eine Unterlage erstellt wurde. Was auf den ersten Blick offensichtlich erscheint, ist rechtlich oftmals alles entscheidend. Ein Testament kann durch ein später errichtetes Testament widerrufen; ein Vertrag kann durch eine spätere Vereinbarung abgeändert und Fristen ohne Zeitangabe nicht berechnet werden, um nur einige Beispiele zu nennen.

Bei bestimmten Vorgängen ist die Datumsangabe sogar so wichtig, dass sie gesetzlich vorgeschrieben ist. Bei einem eigenhändigen Testament soll beispielsweise nach den deutschen Formvorschriften der Erblasser angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) er die Erklärung niedergeschrieben hat (§ 2237 Absatz 2 BGB). Dies ist zwar nur eine Soll-Vorschrift, aber oft das entscheidende Indiz, um zu bestimmen, welches von mehreren Testamenten nun als letzter Wille gültig ist. Nach den spanischen Formvorschriften ist daher die Angabe des Jahres, Monats und Tages in einem eigenhändigen Testament sogar so wichtig, dass es ohne deren Angabe unwirksam ist (Artikel 688.2º Código Civil).

Warum ist die Kurzform der Jahreszahl “2020” problematisch?

Nicht wenige benutzen für die Jahreszahl die Kurzform und schreiben 28.3.20 (statt 28.03.2020). Dies ist deshalb problematisch, da es Manipulationen Tür und Tor öffnet. Es reicht bei der Kurzform “20” der Zusatz von nur zwei Ziffern, um den Eindruck einer früheren oder späteren Erklärung vorzuspiegeln. Oder um bei dem Beispiel des eigenhändigen Testaments zu bleiben, reicht es, die Datumsangabe um zwei Ziffern zu ergänzen, um ein unangenehmes Testament vor- oder rückzudatieren und damit den letzten Willen des Erblassers zu beseitigen.

Ist das nicht verboten?Die Jahreszahl "2020" und eine sichere Datumsangabe

Selbstredend sind solche Zusätze verboten und als Fälschungsdelikt strafbar. Nur ist der Nachweis der Abänderung gerade bei der Zahl “20” nicht einfach, da nur zwei Zahlen ergänzt und nicht die ganze Unterlage gefälscht werden muss.

Wer muss die Fälschung nachweisen?

Die Feststellungs- und Beweislast liegt grundsätzlich bei dem, der die Fälschung behauptet. Es muss derjenige die Fälschung darlegen und beweisen, der beispielsweise die Wirksamkeit des für ihn günstigen Testaments oder Vertrages durchsetzen will; also das Opfer und nicht der Täter.

Wie kann man dem vorbeugen?

Indem immer die vierstellige Jahreszahl angegeben wird. Im laufenden Jahr sollte man daher die Jahreszahl “2020” immer voll ausschreiben und nicht die Kursform “20” verwenden. In Spanien ist dies bei Datumsangaben übrigens der Grund, weshalb der Notar die Jahreszahl sogar in Buchstaben ausschreibt, wobei die Regel gilt, dass bei Abweichungen zwischen Wort und Zahl die Datumsangabe in Worten vorgeht.

Gilt diese Empfehlung auch für die Datumsangabe in anderen Unterlagen?

Die vorstehenden Ausführungen gelten für alle Unterlagen, also beispielsweise auch für Vollmachten, Patientenverfügungen, Anträge und allen sonstigen wichtigen (und unwichtigen) Unterlagen. Die Jahreszahl sollte immer in voller Länge angegeben werden.

© 2020 Andreas Fuss Advocat & Rechtsanwalt

 

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