Spanische Regierung verhängt Alarmzustand zur Eindämmung des Coronavirus (COVID-19)

Im Kampf gegen den Coronavirus (COVID-19) hat die spanische Regierung den Alarmzustand verhängt und landesweit umfangreiche Maßnahmen zur Eindämmung des Virus angeordnet. Hierzu zählen nicht zuletzt die Verhängung einer Ausgangssperre und die Schließung von Geschäften des Einzelhandels oder kultureller Einrichtungen. Die wichtigsten Massnahmen in der Übersicht:

Ab wann gilt der Alarmzustand?

Der Alarmzustand wurde mit dem Königlichen Dekret 463/2020 am Samstag, den 14. März 2020 angeordnet und gilt ab seiner Bekanntmachung im spanischen Staatsanzeiger (BOE), die am gleichen Tage kurz vor Mitternacht erfolgte. Die Maßnahmen sind damit mit sofortiger Wirkung in Kraft getreten, wenn sie auch praktisch erst am Sonntag, den 15. März ihre Wirkung entfalteten.

Was ist der Alarmzustand?

Der Alarmzustand (estado de alarma) ist eine Notstandsregelung, die der Regierung erlaubt bestimmte Rechte und Freiheiten der Bürger zu beschränken bzw. auszusetzen. Er ist in Artikel 116.2 der spanischen Verfassung geregelt. Die näheren Einzelheiten finden sich im Organischen Gesetz 4/1981 vom 01. Juni. Der Alarmzustand kann insbesondere bei sanitären Ausnahmezuständen wie einer Epidemie oder bei einer Pandemie wie dem Coronavirus (COVID-19) verhängt werden.

Welche Maßnahmen wurden angeordnet?

Die spanische Regierung hat mit sofortiger Wirkung unter anderem die folgenden Maßnahmen angeordnet:

  • Das Verbot, auf öffentlichen Straßen zu verkehren, ausgenommen für bestimmte Erledigungen (z.B. zum Einkaufen, zum Arbeiten oder der Arztbesuch)
  • Die Einstellung des Lehrbetriebs in Schulen, Universitäten und allen sonstigen öffentlichen und privaten Lehrbetrieben (mit Ausnahme der Erteilung von Fernunterricht)
  • Die Schließung von Geschäften des Einzelhandels (mit Ausnahme bestimmter Geschäfte wie z.B. Apotheken, Drogerien, Supermärkte, Lebensmittelgeschäfte, Getränkehändler etc.)
  • Die Schließung aller Museen, Archive, Bibliotheken, Sehenswürdigkeiten sowie alle Einrichtungen, die der Ausrichtung von öffentlichen Veranstaltungen oder sportlichen Aktivitäten dienen sowie der im Anhang zum Dekret genannten Einrichtungen (siehe Download)
  • Die Einstellung aller Tätigkeiten und Betriebe der Hotellerie und Restauration (mit Ausnahme des Lieferservices nachhause)
  • Das Verbot von Volksfesten, Umzügen und öffentlichen Feiern
  • Die Beschränkung des Aufenthalts an religiösen Orten und Teilnahme an zivilen und religiösen Feierlichkeiten einschließlich Beerdigungen. Insoweit ist sicherzustellen, dass größere Menschenansammlungen vermieden werden und ein Mindestabstand unter den Anwesenden von einem Meter eingehalten wird.
  • Maßnahmen zur Unterstützung des Gesundheitswesens und Koordinierung der Behörden
  • Maßnahmen zur Sicherstellung der Versorgung mit Produkten und Dienstleistungen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit
  • Die Einschränkung aller öffentlichen Verkehrsmittel um 50 Prozent
  • Die Unterbrechung der prozessualen Fristen in allen Gerichtsbarkeiten einschließlich der verwaltungsrechtlichen Fristen
  • Die Hemmung der Verjährungs- und Ausschlussfristen aller Rechte und Ansprüche auf die Dauer des Alarmzustands

Bedeutet die Ausgangssperre, dass das Haus nicht mehr verlassen werden darf?

Grundsätzlich gilt, dass niemand mehr auf den öffentlichen Straße verkehren darf. Das Haus darf daher nur für folgende Erledigungen verlassen werden:

  • Zum Erwerb von Lebensmitteln, pharmazeutischen und lebensnotwendigen Produkten (also z.B. zum Einkauf im Supermarkt oder zur Besorgung von Medikamenten in der Apotheke)
  • Zum Besuch in Gesundheitszentren und -einrichtungen (also z.B. zum Arztbesuch oder Gang in die Klinik)
  • Zum Gang zur und von der Arbeit oder der selbständigen oder unternehmerischen Tätigkeit
  • Zur Hilfeleistung oder Pflege von älteren Personen, Minderjährigen, pflegebedürftigen Personen, Behinderten oder besonders schutzbedürftigen Personen
  • Zum Gang zu und von der Bank oder Versicherung (also z.B. um Geld abzuheben oder Zahlungen vorzunehmen)
  • Für Erledigungen, die sich wegen höherer Gewalt oder Notwendigkeit nicht vermeiden lassen
  • Und für alle sonstigen gleichartigen Erledigungen. Grundsätzlich darf aber nur alleine auf der Straße verkehrt werden. Die Begleitung von oder durch eine andere Person ist damit untersagt, außer es handelt sich um Personen mit Behinderung oder es ist ein anderer Rechtfertigungsgrund ersichtlich.

Die genannten Ausnahmen gelten auch für den Verkehr mit dem dem privaten Fahrzeug oder zum Tanken an Tankstellen oder Servicestationen. Auch in diesem Fall gilt, dass das Fahrzeug nur von einer Person benutzt werden darf.

Welche Geschäfte des Einzelhandels bleiben geöffnet?

Grundsätzlich gilt, dass alle Geschäfte des Einzelhandels während des Alarmzustands zu schließen sind. Ausgenommen sind nur Geschäfte, welche die folgenden Produkte anbieten:

  • Lebensmittel, Getränke und Produkte und Gegenstände des Tagesbedarfs (z.B. Supermärkte, Lebensmittel- oder Getränkehändler etc.)
  • Pharmazeutische, medizinische, optische und orthopädische Produkte oder Hygieneartikel (z.B. Apotheken, Drogerien oder Optiker)
  • Zeitschriften und Zeitungen (z.B. Kioske)
  • Treibstoff für Kraftfahrzeuge (z.B. Tankstellen)
  • Tabakwarenhändler (estancos)
  • Technologische und Telekommunikationsprodukte
  • Tierfutter
  • Geschäfte, die ihre Wahren online, telefonisch oder postalisch anbieten

Der Aufenthalt in den geöffneten Geschäften ist zeitlich auf das Notwendige zu beschränken. Der Verzehr in den Geschäften ist untersagt. Menschenansammlungen sind zu vermeiden und es ist ein Sicherheitsabstand von mindestens einem Meter einzuhalten.

Wen betreffen diese Maßnahmen?

Die Maßnahmen gelten für alle Personen, die in Spanien wohnen oder sich dort aufhalten, also auch für Touristen oder Geschäftsreisende.

Sind diese Maßnahmen räumlich beschränkt?

Nein. Die Maßnahmen gelten landesweit in ganz Spanien.

Wie lange werden die Einschränkungen dauern?

Der Alarmzustand wurde zunächst für eine Dauer von fünfzehn (15) Tagen angeordnet. Dies ist die gesetzlich vorgeschriebene Höchstdauer. Die Maßnahmen gelten daher vorerst bis Ende März. Es ist aber bereits jetzt absehbar, dass diese verlängert werden. Die Verlängerung bedarf der Zustimmung des Kongresses.

Ist unsere Kanzlei während des Alarmzustands geöffnet?

Unsere Kanzlei ist während des Alarmzustands und zu den üblichen Geschäftszeiten geöffnet. Der Publikumsverkehr wurde allerdings vorsorglich ausgesetzt. Persönliche Terminvereinbarungen sind daher im Moment nicht möglich. Sie können uns aber jederzeit gerne telefonisch, postalisch, per Telefax oder per E-Mail erreichen. Nähere Informationen finden Sie auch in den Mitteilungen in eigener Sache auf diesem Blog.

© 2020 Andreas Fuss Advocat & Rechtsanwalt

Beitrag als PDF                                                                              Kontakt


Königliches Dekret 463/2020 vom 14. März zur Anordnung des Alarmzustands zur Bewältigung der Krisensituation verursacht durch COVID-19

Einzelheiten dieses Dekrets wurden nach der Veröffentlichung dieses Beitrags mit dem folgenden Dekret geändert bzw. näher ausgestaltet:

Königliches Dekret 465/2020 vom 17. März zur Änderung des Königlichen Dekrets 465/2020 vom 14. März zur Anordnung des Alarmzustands zur Bewältigung der Krisensituation verursacht durch COVID-19


Hinweis: Bitte beachten Sie, dass dieser Betrag nur eine unverbindliche Information darstellt und Änderungen unterliegen kann. Die Veröffentlichung kann daher eine fachliche Beratung nicht ersetzen und stellt keine Rechtsberatung dar. Nähere Hinweise zu den Nutzungsbedingungen dieses Beitrags und Blogs finden Sie unter dem Abschnitt Rechtliche Hinweise.