Erleichterte Einberufung der Gesellschafterversammlung

Bei vielen Gesellschaften steht zur Jahresmitte die ordentliche Hauptversammlung zur Verabschiedung des Geschäftsjahresabschlusses an, deren Einberufung kürzlich reformiert wurde.

Die Vorschriften zur Einberufung der Hauptversammlung wurden für Kapitalgesellschaften bereits mit dem Königlichen Gesetzesdekret 1/2010 vom 02. Juli 2010 weitgehend vereinheitlicht. Kurz darauf verabschiedete die spanische Regierung das Gesetzesdekret 13/2010 vom 03. Dezember 2010 zur Förderung von Wirtschaft und Arbeitsmarkt. Eines der Ziele der Reform war, die Kapitalgesellschaften zu entlasten und den Verwaltungsaufwand zu reduzieren. Zu diesem Zweck wurde die Bekanntmachung bestimmter gesellschaftsrechtlicher Vorgänge vereinfacht und den modernen Kommunikationsmitteln angepasst, was auch und gerade die Einberufung der Hauptversammlung der Gesellschafter betrifft. 

Bislang war bei Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Kommanditgesellschaften auf Aktien) die Hauptversammlung der Gesellschafter im Wege der Bekanntmachung im Amtsanzeiger des Handelsregisters (BORME) und zusätzlich in einer Tageszeitung mit grösserer Auflage in der Provinz des Gesellschaftssitzes der Gesellschaft einzuberufen. Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung konnte im Wege der Satzungsänderung von dieser Form abgewichen und diese durch die Bekanntmachung in einer bestimmten Tageszeitung im Gemeindegebiet am Sitz der Gesellschaft oder durch die persönliche Ladung der einzelnen Gesellschafter ersetzt werden.

Mit der Reform wird die Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung in der Tageszeitung durch die Veröffentlichung auf der Homepage der Gesellschaft ersetzt. Sollte keine Homepage vorhanden sein, bleibt es bei der Bekanntmachung in einer der Tageszeitungen mit grösserer Auflage am Sitz der Gesellschaft. Die (zusätzliche) Bekanntmachung im Amtsanzeiger des Handelsregister (BORME) bleibt erhalten.

Diese Regelung gilt uneingeschränkt für die Aktiengesellschaft (sociedad anómina) und Kommanditgesellschaft auf Aktien (sociedad comanditaria por acciones). Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung (sociedad limitada) kann wie bislang in der Gesellschaftssatzung von den allgemeinen Vorschriften abgewichen werden, wobei die Ausnahmen erweitert werden. Danach kann bei der GmbH in der Satzung auf die Veröffentlichung im BORME verzichtet und nur die Bekanntmachung auf der Homepage vorgesehen werden. Sollte keine Homepage vorhanden sein, gilt auch weiterhin, dass die Einberufung durch Bekanntmachung in einer bestimmten Tageszeitung im Gemeindegebiet am Sitz der Gesellschaft oder mittels persönlicher Ladung der Gesellschafter ersetzt werden kann. Des Weiteren kann zukünftig in der Satzung auf die Ladung von im Ausland ansässigen Gesellschaftern verzichtet werden, sofern diese im Inland keine ladungsfähige Anschrift angegeben haben.

Die Bekanntmachung auf der Homepage der Gesellschaft  ist nicht nur bei der Einberufung der Hauptversammlung möglich, sondern auch bei anderen gesellschaftsrechtlich relevanten Vorgängen. Dies betrifft bei der Aktiengesellschaft Satzungsänderungen wie die Umfirmierung, die Sitzverlegung und die Änderung des Gesellschaftszwecks sowie die Beschlüsse zur Verringerung des Gesellschaftskapitals oder der Auflösung der Gesellschaft.

Darüber hinaus wird die Veröffentlichung bestimmter Vorgänge im Amtsanzeiger des Handelsregisters zukünftig kostenfrei sein. Dies gilt für die Bekanntmachung der Gesellschaftsgründung, von Satzungsänderungen oder der Auflösung der Gesellschaft.

Die Änderungen sind am 03. Dezember 2010 in Kraft getreten und gelten für alle Hauptversammlungen, die ab diesem Zeitpunkt abgehalten werden.

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